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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.03.2017 BEK 2017 27

31 marzo 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·442 parole·~2 min·8

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 31. März 2017 \n BEK 2017 27 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Lachen sowie röm. kath. KirchGemeinde Lachen, \n Gesuchsteller und Beschwerdegegner, \n alle vertreten durch Gemeindekassieramt Lachen, Postfach 137, Alter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen,        

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Januar 2017, ZES 2016 618);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die kantonale Steuerverwaltung veranlagte A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 für das Steuerjahr 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 114'500.00 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'046'000.00. Die Veranlagungsverfügung ist gemäss Bescheinigung des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung vollstreckbar (Vi-act. 2/1). Mit Schlussrechnung vom 14. Dezember 2016 forderte das Steueramt Lachen für den Kanton Schwyz, den Bezirk March, die Gemeinde Lachen und die römisch-katholischer Kirchgemeinde (nachfolgend: Gesuchsteller) total Steuern im Betrage von Fr. 799.80, bzw. nach Abzug von Skonto und bereits erfolgten Zahlungen von Fr. 202.25 (Vi-act. 2/2). Mit Zahlungsbefehl Nr. 2215178 vom 25. Oktober 2016 betrieben die Gesuchsteller den Gesuchsgegner für den Betrag von Fr. 202.25 nebst Zinsen und Einzugsgebühren. Der Gesuchsgegner schlug Recht vor (Vi-act. 2/4). \n Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf Antrag der Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx für den Betrag von Fr. 202.25 nebst 3.5 % Zins seit 21. Oktober 2016. Im Übrigen wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab. \n Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 6. Februar 2017 stellt der Gesuchsgegner die folgenden Anträge (KG-act. 1): \n I. Der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben, wegen ungenügender, einseitiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes und demzufolge unrichtiger Rechtsanwendung. \n   \n II. Meine konkreten Fragen zu unserer verbindlichen Schweizer Rechtsordnung seien - im Sinne der Prozess-Sache zur grundlegenden staatlichen Finanzordnung - zu beantworten. \n   \n III. Meinem Antrag auf Untersuchung meiner strafrechtsrelevanten Klagen sei Folge zu leisten. \n   \n IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des, resp. der Beschwerdegegner. \n   \n   \n Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 4). Das Aktenüberweisungsschreiben wurde den Parteien zugestellt (KG-act. 5). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. \n 2. Die Beschwerde ist gemäss

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