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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.02.2018 BEK 2017 200

26 febbraio 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·669 parole·~3 min·2

Riassunto

SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 26. Februar 2018 \n BEK 2017 200 und 201 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführer,   gegen   Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n SchKG-Beschwerde

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 21. Dezember 2017, APD 2017 17 und 18);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies der Präsident des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde von A.________ gegen eine Rechtskraftmitteilung und ein Ersuchen um die Freigabe gepfändeter Kontoguthaben des Betreibungskreises Altendorf Lachen an eine Bank, soweit auf sie einzutreten war, ab (APD 2017 17). In separater Verfügung vom gleichen Tag wies er auch eine Beschwerde von A.________ gegen die Pfändungsurkunde No. xx desselben Betreibungskreises, soweit auf sie einzutreten war, ab (APD 2017 18). In beiden Verfügungen auferlegte er dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung je Fr. 200.00 Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer beschwert sich in einer Eingabe vom 28. Dezember 2017 rechtzeitig. Er beantragt, die beiden Entscheide aufzuheben, weil gegen den Vorderrichter von der oberen Aufsichtsbehörde ein begründetes Ausstandsbegehren gutgeheissen worden sei und ihm das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung des Betreibungskreises verweigert worden sei. \n 2. Seine Behauptung der Gutheissung eines gegen den Vorderrichter gerichteten Ausstandsbegehrens belegt der Beschwer­deführer nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon ist der oberen Aufsichtsbehörde kein solcher Entscheid bekannt. Vielmehr wurden gegen den Vorderrichter geltend gemachte Ausstandsgründe verworfen (vgl. BEK 2014 155 vom 31. März 2015 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer die bundesrechtlich geregelte Behördenorganisation der Kantone im Betreibungswesen in Frage stellt, kann diese von den Gerichten nicht überprüft werden (vgl. BGer 5A_596/2015 vom 10. September 2015 E. 3.3). \n 3. An sich zutreffend rügt der Beschwerdeführer zwar, dass der Vorderrichter in förmlicher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weil er ihm die im Verfahren APD 2017 17 eingereichte Vernehmlassung des Betreibungskreises vom 8. August 2017 erst mit dem angefochtenen Entscheid zustellte. Er unterlässt es aber, obwohl er inzwischen die Möglichkeit zur Beurteilung erhielt, ob der Vernehmlassung zu entgegnen ist oder nicht, darzutun, was er bei deren rechtzeitigen Zustellung vorinstanzlich hätte einbringen können und wollen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Rügen zufolge der Gehörsverletzung durch den Vorderrichter ungeprüft blieben, respektive inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Recht, als Subjekt in das Entscheidverfahren eingebunden zu werden, substanziell tangiert wurde. Vorliegend handelt es sich vielmehr um einen Fall, in dem es dem Beschwerdeführer nicht darum geht, seine Anliegen in einem korrekten Verfahren zu vertreten, sondern darum, das Verfahren in die Länge zu ziehen und Ziele (vgl. APD 2017 17, Vi-act. 1) zu verfolgen, die auch im Rahmen einer Rückweisung nicht erreicht werden können (zum Ganzen vgl. BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Dies wird offensichtlich, da er sich mit keinem Wort mit den Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinandersetzt, wonach die einschlägigen Pfändungen rechtskräftig sind. Der Beschwerdeführer legt auch der oberen Aufsichtsbehörde keine Umstände und Tatsachen dar, welche die angefochtenen Verfügungen materiell in Frage stellten und bei voller Kognition zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufes in Kompensation der förmlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft werden könnten (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Namentlich rügt er nicht die Kostenauflagen, welche der Vorderrichter unabhängig von der Stellungnahme des Betreibungskreises, welcher keine entsprechenden Anträge stellte, anordnete. \n 4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos. Indes wurde der Beschwerdeführer bei ungenügender Begründung seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass im Rechtsmittelverfahren wegen mutwilliger Prozessführung (

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