\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 23. März 2018 \n BEK 2017 195 und 196 \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, sowie 1. C.________, 2. D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, beide erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
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\n \n \n betreffend
\n Einstellung Strafverfahren (falsches Zeugnis, Verleumdung)
\n \n \n \n (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 1. Dezember 2017, SUI 2016 4725 und 4726);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 bestätigte die Strafkammer des Kantonsgerichts den Freispruch von A.________ von der Anklage der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei. A.________ wurde unter anderem vorgeworfen, seinem Hund „Finu“ mehrfach derart ein Metallrohr ans Halsband gebunden zu haben, dass es beim Laufen an den Vorderläufen Schwellungen verursachte. Die Strafkammer befand wie die Vorderrichterin, die nicht konsistenten Aussagen der Wildhüter C.________ und D.________ bewiesen keine Schwellungen. Solche waren auch auf den damals aktenkundigen Fotos nicht ersichtlich (STK 2016 46 vom 13. Oktober 2017 E. 3.a). \n Ungefähr ein Jahr früher, am 28. Oktober 2016, reichte A.________ gegen die beiden Wildhüter Strafklage wegen „Beamten Willkür, Verleugnum, Falschaussage vor dem Staatsanwaltschaft Innerschwyz“ ein (U-act. 8.1.12). Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen (U-act. 9.0.03) sistierte die Staatsanwaltschaft deren Behandlung bis zur Erledigung des oben erwähnten Strafverfahrens gegen A.________ (U-act. 9.0.04 f.). Danach stellte sie mit separaten Verfügungen vom 1. Dezember 2017 die gegen die beiden Wildhüter wegen Verdachts des falschen Zeugnisses und der Verleumdung geführten Verfahren ein. Dagegen erhob A.________ am 14. Dezember 2017 rechtzeitig separate Beschwerden, mit den Anträgen, die angefochtenen Einstellungen aufzuheben, die Wildhüter anzuklagen und diese unter Wahrung seiner Teilnahmerechte bezüglich der Vorwürfe des falschen Zeugnisses (