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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 182

19 febbraio 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·398 parole·~2 min·2

Riassunto

Kontosperre / Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 19. Februar 2018 \n BEK 2017 182 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Kontosperre / Beschlagnahme

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. November 2017, SUB 2016 354);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgrund diverser Strafanzeigen der von ihm seit April 2015 getrennten Ehefrau. Mit Verfügung vom 10. November 2017 wies die Staatsanwaltschaft die D.________ (Bank) an, in Kopie bestimmte Unterlagen herauszugeben (Dispositivziffer 1) und Vermögenswerte des Beschuldigten zu sperren bzw. ihm keine solche auszuzahlen (Ziff. 2). Die Öffnung von Schliessfächern behielt sich die Staatsanwaltschaft für später vor (Ziff. 3), beschlagnahmte indes sämtliche Vermögenswerte auf bezeichneten Bankkontos sowie in einem Schrankfach (Ziff. 4). Von der Sperre wurden Zahlungseingänge und bezeichnete Konten ausgenommen (Ziff. 5 f.) und die Bank angewiesen, die beschlagnahmten Vermögenswerte nach banküblichen Grundsätzen zu verwalten und anzulegen, wobei Aufträge des Beschuldigten ausgeführt, aber keine Vermögenswerte abgezogen werden dürfen (Ziff. 7). Ausserdem erliess die Staatsanwaltschaft weitere Weisungen und ein Mitteilungsverbot an die Bank (Ziff. 8 ff.). Gegen die Sperre und Beschlagnahme erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde und verlangt deren Aufhebung sowie vollständige Akteneinsicht. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und weist darauf hin, dass der Beschuldigte Akteneinsicht bekam (KG-act. 4; vgl. auch U-act. 2.1.018 bzw. 2.1.020). Der Beschuldigte replizierte am 12. Januar 2018 (KG-act. 6). \n 2. Die Staatsanwaltschaft nimmt an, der Beschuldigte sei professioneller Vermögensverwalter seiner Ehefrau. Auf den gesperrten Konten bzw. Depots könnten sich deren Vermögenswerte befinden, welche sich der Beschuldigte auf strafbare Weise angeeignet und herauszugeben geweigert haben soll. Zur Sicherung der Einziehung seien diese vorsorglich zu beschlagnahmen bzw. durch Verfügungsbeschränkungen zu sichern (

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