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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.02.2018 BEK 2017 175

20 febbraio 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·422 parole·~2 min·2

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief) | Rechtsöffnung provisorische

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 20. Februar 2018 \n BEK 2017 175 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

\n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Oktober 2017, ZES 2017 422);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March der B.________ in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 18. Januar 2017 gegen A.________ für den Betrag von Fr. 135‘000.00 nebst 5 % Zins seit 1. November 2015 und das Pfandrecht unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Fr. 500.00 resp. Fr. 40.00) provisorische Rechtsöffnung. Der Betreibung liegt die Sicherung der Finanzierung des Stockwerkeigentums GB yy in Altendorf des Schuldners mit einem Schuldbrief über Fr. 135‘000.00 zugrunde. Der Einzelrichter erwog sinngemäss, er dürfe nicht prüfen, ob der Schuldner damals mit der Hypothek der Gläubigerin einen Wohn-, Keller- oder sonstigen Raum kaufte, sondern habe sich daran zu orientieren, ob Rechtsöffnungstitel vorliegen und die geltend gemachte Forderung fällig sei (angef. Verfügung E. 3.C). \n 2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15. November 2017 beantragt der Schuldner, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, die Gläubigerin soll die mehrmals nachgefragte Finanzierung offenlegen und diese sei dann umgehend auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Zur Begründung verweist er auf seine beiden erstinstanzlichen Stellungnahmen. Zusätzlich rügt er die familiären Verbindungen des damaligen Notars zum Einzelrichter, der „wegen Verletzung der Ausstandspflicht oder zumindest schon anstandshalber von sich aus“ den Fall einem unbefangenen Richter hätte überlassen sollen sowie weitere „personelle Verflechtungen“ etwa der Rechtsvertretung der damaligen Bauherrschaft zur Gesuchstellerin. Mit „solchen Mauscheleien“ sei es ermöglicht worden, Schuldbriefe zu errichten zur Sicherstellung von Kapital und Zinsen für sogenannte disponible Räume, die gemäss dem im Grundbuch angemerkten Reglement zu Wohnzwecken als auch Gewerbezwecken genutzt werden dürfen. In der sog. „Disponibel-Raum-Affäre“ seien viele Bankkunden getäuscht worden. Amtlichen Dokumenten und der Gläubigerin vertrauend seien Hypothekarverträge abgeschlossen und jahrzehntelang Zinsen einkassiert worden. Die Gegenpartei beantwortete die Beschwerde am 24. November 2017 kurz (KG-act. 7). Der Beschwerdeführer liess sich mit der Einzahlung des Kostenvorschusses nochmals vernehmen (KG-act. 10). \n 3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (

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