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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 135

13 settembre 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·413 parole·~2 min·3

Riassunto

Beschwerde gegen Retentionsverzeichnis | Andere SchKG-Summarsachen

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 13. September 2017 \n BEK 2017 135 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführer,   gegen   Betreibungsamt Rothenthurm, Herrengasse 23, Postfach 23, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Beschwerde gegen Retentionsverzeichnis

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Schwyz vom 28. Juli 2017, APD 2017 7);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin \n als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen auf die von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2017 betreffend das „Retentionsverzeichnis für Mietzinse“ (Vi-act. 1) nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 13. Juli 2017 angesetzten Frist das angefochtene Retentionsverzeichnis nicht eingereicht hatte. \n Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2017 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz ein, die zuständigkeitshalber am 23. August 2017 dem Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen überwiesen wurde (KG-act. 1 und 2). \n Da eine erste Aktenkontrolle ergab, dass die Beschwerde vom 15. August 2017 (überbracht am 18. August 2017) betreffend die Verfügung vom 28. Juli 2017 verspätet zu sein schien, wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern (KG-act. 3). Am 6. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (KG-act. 4 und 5). \n 2. a) Die angefochtene Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom 28. Juli 2017 wurde gleichentags an die Adresse des Beschwerdeführers nach Zug gesandt, infolge eines Nachsendeauftrags indes von der Post nach Brunnen weitergeleitet, wo die eingeschriebene Postsendung zur Abholung avisiert wurde mit Frist bis 7. August 2017 (vgl. Vi-act. 5 und das Track & Trace vom 28. August 2017). Da innert der siebentägigen Abholfrist die Sendung nicht abgeholt wurde, wurde sie in der Folge an den Absender retourniert. Am 10. August 2017 stellte die Vorinstanz die Verfügung vom 28. Juli 2017 dem Beschwerdeführer nochmals zu mit dem Hinweis, dass diese Verfügung als am 7. August zugestellt gilt (Vi-act. 5). \n b) Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (

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