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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 124

19 febbraio 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·434 parole·~2 min·4

Riassunto

Betrug, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Verwertbarkeit von Beweismitteln, Parteistellung)(EGV-SZ 2018 A 5.1) | Strafgesetzbuch

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 19. Februar 2018 \n BEK 2017 124 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,   2. Fürsorgebehörde D.________,  Strafanzeigeerstatterin und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Betrug, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Verwertbarkeit von Beweismitteln, Parteistellung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2017, SUB 2015 656 und 657);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Fürsorgebehörde D.________ verzeigte den Beschuldigten am 9. Juni 2015 (U-act. 8.1.001 mit 6 Beilagen 8.1.002-007). Sie verdächtigt ihn, Einkommen verheimlicht zu haben, das zur Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe erheblich wäre. Die Staatsanwaltschaft ersuchte die Strafanzeigeerstatterin um weitere Angaben und Dokumente und eine allenfalls nötige Entbindung vom Amtsgeheimnis (U-act. 8.2.001). Diesem Ersuchen kam die Anzeigeerstatterin nach. Sie reichte Dokumente sowie die Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die zuständige Departementsvorsteherin vom 16. Juli 2015 ein (U-act. 8.2.002 ff.). Das Verfahren wurde in der Folge durch die kantonale Staatsanwaltschaft übernommen (U-act. 20.1.005). \n Der Beschuldigte machte geltend, der Fürsorgebehörde komme keine Parteistellung zu und zufolge Amtsgeheimnisverletzung wären die Anzeige und die damit eingereichten Akten unverwertbar. Die kantonale Staatsanwaltschaft entschied am 25. Juli 2017, die Akten seien nicht unverwertbar, mithin nicht aus dem Dossier zu entfernen. Ausserdem anerkannte sie die Fürsorgebehörde als Partei. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Entscheide aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Strafanzeige vom 9. Juni 2015 (U-act. 8.1.001) und deren Beilagen (U-act. 8.1.002-007) unter Verletzung des Amtsgeheimnisses zu den Strafakten gereicht worden und insofern unverwertbar sowie samt den dadurch ermöglichten Sekundärbeweisen unverzüglich aus den Akten zu entfernen seien. Weiter sei festzustellen, dass der Fürsorgebehörde keine Parteistellung zukomme und die Akteneröffnung vom 20. Juli 2017 gegenüber einer Nicht-Verfahrenspartei erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt ohne weitere Stellungnahme die Beschwerdeabweisung (KG-act. 5). Die Fürsorgebehörde verlangt, die Beschwerde vollständig abzuweisen, die eingereichten Unterlagen im Recht zu belassen und ihr Verfahrens- und Parteirechte im Sinne einer Strafklägerschaft zuzuerkennen (KG-act. 7). \n 2. Da Bund und Kanton der Fürsorgebehörde keine spezielle Parteistellung einräumen, könnte diese, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, im vorliegenden Strafverfahren nur in Form der Privatklägerschaft Partei sein (

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