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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.03.2017 BEK 2016 177

1 marzo 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·508 parole·~3 min·7

Riassunto

Einstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 1. März 2017 \n BEK 2016 177 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Staatsanwalt G.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 25. November 2016, SUH 2016 2052);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am Sonntag, 20. November 2016, 16.00 Uhr bei der C.________strasse in Wollerau von einer zivilen Polizeipatrouille kontrolliert und anschliessend wegen dringenden Tatverdachts betreffend Einbruchdiebstahl sowie Flucht- und Kollusionsgefahr vorläufig festgenommen. Nach der polizeilichen Einvernahme am 21. November 2016 wurde er gleichentags um 18:30 Uhr aus der Haft entlassen. \n Mit Verfügung vom 25. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) das Verfahren ein, auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer (unter definitiver Abschreibung zufolge Uneinbringlichkeit) und richtete keine Entschädigung oder Genugtuung aus. \n Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Genugtuung für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von zwei Tagen in der Höhe von Fr. 400.00 auszurichten (KG-act. 1, verbessert in KG-act. 5). \n Am 7. Dezember 2016 überwies die Strafverfolgungsbehörde die Akten dem Kantonsgericht Schwyz unter Verzicht auf Vernehmlassung (KG-act. 6). \n 2. Gemäss Polizeibericht zur vorläufigen Festnahme wurde der Beschwerdeführer kontrolliert, weil er verdächtig im Quartier herumgeschlichen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, auf einem Spaziergang zu sein und sich verlaufen zu haben. Er wohne bei seinem Kollegen, B.________, in Richterswil. Bei der anschliessenden Effektenkontrolle seien in seinem Rucksack ein Schraubenzieher und drei Schmucksteinchen in einem Minigrip gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich für Architektur interessiere. Darum schaue er die Häuser genau an. Den Schraubenzieher brauche er zum Reinigen seiner Schuhe und die Steinchen seien echt. Sie würden von einem Goldring stammen, den er im Auftrag von B.________ verkauft habe. Der Juwelier in F.________ sei aber nur am Gold interessiert gewesen. Auf dem Polizeiposten habe eine erste Sichtung der Schuhprofile ergeben, dass diese Ähnlichkeiten mit der Schuhspur bei einem Einbruchdiebstahl in Pfäffikon am 11. November 2016 aufgewiesen hätten. Nebst den genannten Gegenständen befanden sich im Rucksack des Beschwerdeführers u.a. sieben SIM-Karten sowie eine Landkarte und ein Liniennetzplan der ZVV (vgl. Effektenverzeichnis). \n a) Die Strafverfolgungsbehörde erwog in der Einstellungsverfügung, aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund seines Aufenthaltes am Kontrollort sowie zu den mitgeführten Gegenständen (Schraubenzieher, Schmucksteinchen) habe er den dringenden Tatverdacht des Einbruchdiebstahls zumindest mitverursacht. Er habe dadurch die Ermittlungen und die vorläufige Festnahme zumindest im Rahmen von

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