Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Juli 2026 STK 2026 30 und 31 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, B.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________, 2. E.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, 3. F.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, 4. H.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache üble Nachrede (Berufungen [STK 2026 30 und 31] gegen das Urteil des Bezirksgericht Höfe vom 16. Januar 2026, SGO 2025 3);hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - die Privatkläger und Berufungsführer gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. Januar 2026 fristgerecht Berufung anmeldeten (Art. 399 Abs. 1 StPO); - das begründete Urteil am 29. Mai 2026 an die Parteien versandt wurde; - die Berufungsführer mit Schreiben vom 22. Juni 2026 mitteilten, sie verzichten auf die Einreichung einer Berufungserklärung, mithin die Berufungen zurückgezogen werden (je KG-act. 5 in STK 2026 30 und 31); - somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärungen (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) bzw. Rückzugs die Berufungen praxisgemäss nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben sind (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012); - bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Berufungen werden als durch Verzicht auf Berufungserklärungen bzw. Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung inkl. je 1 Kopie KG-act. 5 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Beschuldigte (1/R, inkl. je 1 Kopie KG-act. 5) sowie an Rechtsanwalt G.________ (2/R, inkl. je 1 Kopie KG-act. 5), den Privatkläger H.________ (1/R, inkl. je 1 Kopie KG-act. 5) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Beilage der Akten sowie zum Vollzug der Mitteilungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 6. Juli 2026 amu