Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.04.2026 STK 2026 17

13 aprile 2026·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·441 parole·~2 min·10

Riassunto

Nötigung, mehrfache Sachbeschädigung, Verleumdung und Drohung | Strafgesetzbuch

Testo integrale

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. April 2026 STK 2026 17 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Nötigung, mehrfache Sachbeschädigung, Verleumdung und Drohung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 3. Juli 2025, SGO 2024 3);hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgericht Küssnacht vom 3. Juli 2025 am 24. Juli 2025 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. VII und IX [KG-act. 2]) und ihr das begründete Urteil gemäss Zustellnachweis der Post am 17. März 2026 zugestellt wurde; - innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 7. April 2026 (Art. 90 Abs. 2 StPO) endete, keine Berufungserklärung einging; - die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40, E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4); - damit die Privatklägerin die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012); - die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R [die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2026 16 retourniert]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 13. April 2026 amu

STK 2026 17 — Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.04.2026 STK 2026 17 — Swissrulings