Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.03.2026 STK 2026 10

25 marzo 2026·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·460 parole·~2 min·55

Riassunto

üble Nachrede, Beschimpfung, Drohung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen | Strafgesetzbuch

Testo integrale

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. März 2026 STK 2026 10 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, 3. E.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, 4. G.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend üble Nachrede, Beschimpfung, Drohung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 15. Januar 2026, SEO 2025 6);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 15. Januar 2026 mit Eingabe vom 26. Januar 2026 an das Bezirksgericht laut Letzterem fristgerecht Berufung angemeldet habe (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO); - dem Beschuldigten das begründete Urteil des Bezirksgerichts gemäss Sendungsverfolgung der Post am 18. Februar 2026 zugestellt wurde; - innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 10. März 2026 endete und bis heute keine Berufungserklärung einging; - die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4); - damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012); - die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A), Rechtsanwältin D.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R) und G.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 25. März 2026 amu

STK 2026 10 — Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.03.2026 STK 2026 10 — Swissrulings