Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 15. April 2026 STK 2025 41 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen 1. B.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, 2. D.________, Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung, Widerruf (zweiter Rechtsgang) (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht vom 27. Januar 2023, SEO 2022 4);hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2022 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Unterlassung der Buchführung schuldig und bestrafte ihn teilweise als Zusatzstrafe mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.00 sowie einer Busse von Fr. 1’750.00. Zufolge Einsprache verurteilte der Einzelrichter am Strafgericht (SEO 2022 4 vom 27. Januar 2023) den Beschuldigten hingegen nur wegen vorsätzlicher Übertretung von Art. 23 aSBüV und der Unterlassung der Buchführung. Er bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 70.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020 und mit einer Übertretungsbusse von Fr. 4’850.00. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten anstatt der Übertretung nach Art. 23 aCovid-19-SBüV des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, und Anschlussberufung des Beschuldigten auf vollständigen Freispruch hin sprach das Kantonsgericht (STK 2023 23 vom 2. Juli 2024) den Beschuldigten schliesslich der Unterlassung der Buchführung unter Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen à Fr. 70.00 schuldig und im Übrigen frei. Die Zivilforderung der Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg. a) Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache insoweit zur Neubeurteilung zurück, als die Freisprüche von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung Bundesrecht verletzen würden (BGer 7B_1346/2024 vom 11. August 2025).
Kantonsgericht Schwyz 3 b) Die Privatklägerin kann im zweiten Rechtsgang in ihrer Stellungnahme dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts insoweit nicht folgen, als die Vorwürfe der Falschangaben zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Pandemie und zur Verwendung der Kreditmittel parallel zur Falschbeurkundung den Tatbestand des Betrugs nicht erfüllen könnten. Zumindest wäre ihrer Ansicht nach der Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19- SBüV erfüllt und Vorsatz gegeben (KG-act. 3). Dem Beschuldigten erwecken die Ausführungen des Bundesgerichts dagegen den Eindruck, in erheblichem Masse von politischen Überlegungen beeinflusst worden zu sein. Er kritisiert eine mit der Rechtsprechung nicht vereinbare „Verwässerung des Betrugstatbestands“. Seine Angaben hinsichtlich des Umsatzes sowie der Lohnsumme seien nicht falsch, sondern geschätzt gewesen, und die Zahlungseingänge hätten dem geschätzten Umsatz entsprochen. Die Kreditvergabe hätte nicht ohne jegliche Überprüfung bzw. Nachfrage erfolgen dürfen und er habe nicht vorausgesehen, dass die Bank und die Privatklägerin die Überprüfung unterlassen würden (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 2. Voranzustellen sind zwei Bemerkungen, einerseits zum Anklageprinzip und andererseits zum subjektiven Tatbestand: a) Das Bundesgericht hält die Rüge der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer des Kantonsgerichts habe den Anklagegrundsatz zu Unrecht als verletzt betrachtet, für begründet. Denn die Anklagebehörde werfe dem Beschuldigten vor, er habe von der fehlenden Prüfung seiner Angaben zufolge der gesetzlichen Vorgaben Kenntnis gehabt. Insoweit habe die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Arglist unterstellt. Allerdings warf die Strafkammer des Kantonsgerichts der Staatsanwaltschaft gar nicht vor, dass deren Anklage ungenügend sei. Unter Bezug auf die kritische Lehre zur Arglist in Covid-19- Kreditfällen hielt die Strafkammer lediglich fest, in der Anklage sei keine natürliche Vertrauenssituation beschrieben, welche die Qualität der Täuschungen
Kantonsgericht Schwyz 4 hätte beeinflussen können bzw. die der Beschuldigte raffiniert ausgenützt hätte (STK 2023 23 vom 2. Juli 2024 S. 9). Dass die Anklage dem Beschuldigten die Kenntnis von fehlenden Prüfungen vorwirft, stellte die Strafkammer nicht infrage, sie hinterfragte aber den Vorwurf insoweit, ob dies dem Beschuldigten beim Ausfüllen des Kreditformulars bewusst gewesen sei (ebd. S. 12 f. lit. ee). Ohnehin liess sie das Vorliegen von Arglist offen (ebd. S. 10 lit. c). b) Allerdings ging die Strafkammer in einer Analyse des Formulars der Kreditvereinbarung sowie in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten entgegen der Anklage davon aus, dass der Beschuldigte sich als „1“ Mitarbeiter betrachten und die Nettolohnsumme hierfür auf Fr. 75’000.00 habe schätzen können. Deshalb sei dem Beschuldigten nicht zu widerlegen, guten Glaubens alternativ in Block 2 die geschätzte Nettolohnsumme von Fr. 75’000.00 und demnach das Dreifache davon als Umsatzerlös eingetragen zu haben (STK 2023 23 vom 2. Juli 2024 S. 10 f. lit. c/bb). Diese Sachverhaltsfeststellungen über nicht buchhalterisch abgestützte Angaben, die erkennbar Ansichtssache waren (dazu vgl. Jean-Richard-dit-Bressel/Majid/Ess, Jusletter 13. April 2026 N 12 ff. zu BGer 6B_262/2024 vom 27. November 2024 in BGE 151 IV 113 nicht publ. E. 1.10.2 sowie m.H. auf Maeder/Niggli, BSK, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 41), erachtete die II. strafrechtliche Abteilung ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung gestützt auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft als willkürlich und stellte zu Lasten des Beschuldigten fest, die kantonale Berufungsinstanz hätte dessen Angaben als wissentlich und willentlich getätigte „Falschangaben“ werten müssen, die fern von jeglichem Realitätsbezug seien. Von einer bloss „unvorsichtigen“ Schätzung“ könne angesichts des offensichtlich auch in den Vorjahren kaum vorhandenen Umsatzes und der inexistenten Lohnzahlungen keine Rede sein (BGer 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 E. 3.3). Damit legte die II. strafrechtliche Abteilung sowohl objektiv den Tatsachencharakter und die Falschheit der Angaben als auch die zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands erforderlichen inneren Tatsachen bezüglich des Wis-
Kantonsgericht Schwyz 5 sens und des Willens des Beschuldigten verbindlich fest (dazu vgl. unten E. 3). Abgesehen von den Schranken nach Art. 105 BGG befindet das Bundesgericht damit im Subjektiv-Tatsächlichen über den Schuldspruch eines freigesprochenen Beschuldigten, ohne einen persönlichen Eindruck von ihm gewonnen zu haben. 3. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BGer 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1 m.H. u.a. auf BGE 143 IV 214; STK 2022 64 vom 5. September 2023 E. 1 m.H.). a) Betrug und Urkundenfälschung fallen hinsichtlich der Falschangaben über die Beeinträchtigung des Unternehmens durch die Covid-19-Pandemie und den Verwendungszweck des Kredits laut dem Entscheid der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts aus rechtlichen Überlegungen ausser Betracht (BGer 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 E. 3.3 in fine i.V.m. E. 4; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel/Majid/Ess, a.a.O., N 12 und 23). Auf die Kritik der Privatklägerin an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (KGact. 3 Rz 1-3) kann hier nicht mehr eingegangen werden, weil in Bezug auf diese zwei Sachverhalte das erste Urteil der Berufungsinstanz erfolglos vor
Kantonsgericht Schwyz 6 Bundesgericht weitergezogen wurde. Den in Gutheissung der Anschlussberufung erfolgten Freispruch von der Übertretung von Art. 23 aCovid-19-SBüV zog das Bundesgericht in diesen beiden Sachverhalten nicht in Erwägung, weshalb darauf nicht mehr zurückgekommen werden darf. Ohnehin wäre fraglich, ob diese Strafbestimmung mangels genügender verfassungsmässiger Grundlage wegen Verletzung des Legalitätsprinzips und des gesetzwidrigen Bussenrahmens ungültig ist, zumal Strafen nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen und daher von der Notrechtskompetenz nicht erfasst sind (Christ/Keller/Simic, Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona- Krise, § 18 N 8 f. und 48 f.). b) Es bleibt mithin zu prüfen, ob die Erklärungen des Beschuldigten zur Nettolohnsumme und des als Umsatzerlös deklarierten Dreifachen davon in Block 2 objektiv arglistig bzw. von erhöhter Glaubwürdigkeit waren. aa) Die II. strafrechtliche Abteilung hält die seitens der Strafkammer des Kantonsgerichts als unklar erachtete Unterscheidung zwischen Block 1 und Block 2 im entsprechenden Formular für unerheblich (BGer 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 E. 3.3 S. 8) und die Freisprüche von den Anklagen wegen Betrugs und Urkundenfälschung in Bezug auf die Angabe einer falschen Lohnsumme für bundesrechtswidrig (ebd. E. 4.3 in fine). Laut einem späteren, auf vorliegenden Rückweisungsentscheid Bezug nehmenden Urteil weisen sowohl Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unternehmens als auch falsche Angaben zur Lohnsumme auf dem Covid-19-Kreditantragsformular Urkundencharakter auf, so dass auch diesbezüglich auf eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden soll (BGer 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4.3). Somit verbleibt nach den ebenfalls verbindlichen bundesgerichtlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand, wonach der Beschuldigte wissentlich und willentlich in Block 2 urkundlich „Falschan-
Kantonsgericht Schwyz 7 gaben“ machte und nicht bloss unvorsichtig schätzte (vgl. oben E. 2.b), kein Raum für Freisprüche von der Anklage wegen Urkundenfälschung und Betrug. bb) An den geforderten Schuldsprüchen ändert hier nichts, dass die Angaben des Beschuldigten in Block 2 über den Nettolohn und Umsatzerlös gemäss dem vorgedruckten Formulartext ausdrücklich auf Schätzungen beruhten und die blosse Versicherung, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, bislang nicht genügte, um einfache Täuschungen als arglistig zu qualifizieren (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 8. A. 2022, § 15 N 18 m.H.). Das Bundesgericht führt im Ergebnis eine neue Konstellation arglistiger einfacher Lügen ein, wobei der Eindruck der Verteidigung der „Verwässerung“ des Betrugstatbestands namentlich in Bezug auf die tatbestandsmässig vorausgesetzte Täuschungsqualität jedoch hinzunehmen ist. Auch die an sich zutreffende Erwägung der Vorinstanz, der F.________ AG (Bank) hätte auf einen ersten Blick auffallen müssen, dass ein Kredit gestützt auf den ausgefüllten Block 2 nicht gewährt hätte werden dürfen, weil die Gesellschaft des Beschuldigten schon seit 30. September 2018 bei ihr ein Geschäftskonto geführt habe (angef. Urteil E. 1.4), ändert an der nach den Vorgaben des Bundesgerichts arglistigen Qualität der einfachen Falschangaben des Beschuldigten konsequenterweise nichts mehr. Denn der Rückweisungsentscheid impliziert unabhängig vom Tatzeitpunkt und vom Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zur F.________ AG (Bank) zumindest, dass die Arglist des Beschuldigten das (Opfermitverantwortung ausschliessende, vgl. dazu noch unten lit. cc) Wissen in sich birgt, seine falschen Angaben auf dem Kreditformular würden sehr wahrscheinlich nicht überprüft. cc) Trotz der verlangten Schuldsprüche (vgl. oben E. 1.a) bleibt zu den weiteren, bislang nicht abgehandelten Tatbestandselementen kurz auf Folgendes hinzuweisen: Durch die Angabe eines zu hoch geschätzten Umsatzerlöses in Block 2 stellte der Beschuldigte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
Kantonsgericht Schwyz 8 chung inhaltlich eine qualifiziert falsche Urkunde her, mit der er im Sinne der Anklage arglistig vortäuschte, die Voraussetzungen für einen Covid-19-Kredit über Fr. 20’000.00 zu erfüllen. Die Bank verfiel zumindest fiktiv (vgl. oben lit. bb sowie Trechsel/Jenal, PK, 5. A. 2025, Art. 146 StGB N 14 m.H.) diesem wissentlich und willentlich zwecks Bereicherung durch einen Notkredit herbeigeführten Irrtum und gewährte einen entsprechenden Kredit. Dadurch erlitt der aufgrund der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung refinanzierende Bund automatisch zumindest vorübergehend einen Schaden (sog. Dreiecksbetrug s. Trechsel/Jenal, ebd. N 18). Der Beschuldigte macht geltend, nie zur Rückzahlung des Kredits angehalten worden zu sein und diesen freiwillig zurückzahlen gewollt zu haben. Indes genügt allgemein eine vorübergehende Schädigung. Zudem belegen gemäss Bundesgericht die unwahren Angaben im Kreditantragsformular selbst bei objektiv gegebener Rückzahlungsfähigkeit einen mangelnden Rückzahlungswillen, womit ein Schaden bei der D.________ vorliegt, die das Ausfallrisiko der kreditausrichtenden Bank deckt (Trechsel/Jenal, ebd. N 25 f. m.H.). Damit ist der Beschuldigte des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Eine zum Ausschluss der Strafbarkeit führende Opfermitverantwortung der Bank (s. oben lit. bb und Trechsel/Jenal, ebd. N 13b) und eine Überzeugung des Beschuldigten, rechtmässig zu handeln, verwarf das Bundesgericht. 4. Somit ist der Beschuldigte in Aufhebung von Dispositivziffer 1.b des angefochtenen Urteils nebst dem nicht an das Bundesgericht weitergezogenen Schuldspruch der Unterlassung der Buchführung des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, in zusätzlicher Aufhebung von Dispositivziffern 2 und 4 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.00 sowie mit einer Busse von Fr. 1’750.00 zu bestrafen. Der Aufschub der Geldstrafe und der Nichtwiderruf der indes um ein Jahr verlänger-
Kantonsgericht Schwyz 9 ten Probezeit des eben erwähnten Strafbefehls aus dem Kanton Zug blieben in der Berufungserklärung (KG-act. 3) unangefochten. Die Staatsanwaltschaft hielt im ersten Rechtsgang die beantragten 100 Tagessätze „unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens“ für angemessen, mithin angesichts eines Strafrahmens beim Betrug und der Urkundenfälschung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe das Verschulden des Beschuldigten zutreffend für leicht. Der Beschuldigte plädierte für den Fall der Bestätigung der mit Anschlussberufung angefochtenen Schuldsprüche dafür, auf das vorinstanzliche Strafmass abzustellen und stellte insbesondere die Tagessatzhöhe nicht infrage. Zur Strafzumessung äusserten sich die Parteien, namentlich die Staatsanwaltschaft zur beantragten Verbindungsbusse, im Berufungsverfahren, einschliesslich des zweiten Rechtsgangs, nicht. Auszugehen ist von den gegenüber der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) schwereren, miteinander verknüpften und einheitlich mit maximalen Freiheitsstrafen von 5 Jahren oder Geldstrafen sanktionierbaren Tatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung. Aufgrund des Berufungsantrags der Staatsanwaltschaft verbietet sich eine Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft schliesst eine bloss vorübergehende Schädigung nicht aus (BVP S. 7), so dass der angerichtete Schaden unklar bleibt und als niedrig zu betrachten ist. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt wie gesagt leicht, zumal ein Rückzahlungswille nicht widerlegt ist. Zudem fallen die Vorwürfe falscher Angaben hinsichtlich der pandemiebedingten Beeinträchtigung und der Kreditverwendung weg. In Anbetracht aller dieser Gründe erweist sich der Antrag auf 100 Tagessätze zu hoch, vielmehr ist eine Geldstrafe (inkl. des asperierten Anteils für das verknüpfte Delikt) von 60 Tagessätzen als angemessen. Die Strafe ist um 10 Tagessätze für die teilweise als Zusatzstrafe auszufällende Sanktion (vgl. angef. Urteil E. III/2.1, 2.2 und 2.4) für die quasi die Grundlage des Covid-Betrugs bildende Unterlassung der Buchführung auf 70 Tagessätze zu erhöhen. Der Tagessatz ist wie im vorinstanzlichen Urteil auf Fr. 70.00 anzusetzen (vgl. dazu angef. Urteil E. III/2.3). Eine Verbindungs-
Kantonsgericht Schwyz 10 busse entfällt mangels Bedürfnisses, einen spezialpräventiven Denkzettel aufzuerlegen, gehören die Covid-19-Kredite doch der Vergangenheit an und beruht der Schuldspruch wegen Betrugs auf einer durch das Bundesgericht neu geschaffenen Fallkonstellation (vgl. oben E. 3.b). Der Aufschub der Geldstrafe ist unbestritten. Der erst an der Berufungsverhandlung nach Ablauf der Berufungsfrist gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine dreijährige Probezeit für die hier auszufällende Geldstrafe ist verspätet (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO; EGV-SZ 2023 A 5.6). Eine entsprechende Ausdehnung der Berufung ist nicht zulässig (Hurni/Stadler, AJP 1/2026 S. 50 m.H. auf BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 nicht publ. in BGE 148 IV 22; BGer 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1 m.H.). 5. Auf die nicht ans Bundesgericht weitergezogene Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg ist nicht mehr zurückzukommen. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft bzw. Abweisung seiner Anschlussberufung des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 70.00 zu bestrafen. Damit wird der Beschuldigte in beiden Anklagesachverhalten schuldig gesprochen: Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens (ohne zweiten Rechtsgang) zu Lasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihm sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Damit ist der Beschuldigte sowohl erst- als auch zweitinstanzlich nicht zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 11 erkannt: In Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Der Beschuldigte wird des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 30. März 2020, sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen im Zeitraum vom 13. Juli 2018 bis 10. Januar 2022, schuldig gesprochen. 2. Der Beschuldigte wird teilweise zusätzlich zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020 mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.00 bestraft. Die Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 40.00 wird nicht widerrufen. Anstelle dessen wird deren Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 4. Die Zivilforderung der D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.
Kantonsgericht Schwyz 12 5. Die erstinstanzlichen Kosten von total Fr. 8’580.00 und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’060.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1’060) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vertreterin der Privatklägerin (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten), die KOST (elektronische Meldung), das Amt für Justizvollzug (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 17. April 2026 amu