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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.12.2020 STK 2020 18

15 dicembre 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·510 parole·~3 min·11

Riassunto

Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung und Entführung (EGV-SZ 2021 A 4.4) | Strafgesetzbuch

Testo integrale

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 15. Dezember 2020 \n STK 2020 18 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt \n Biberbrugg, 8836 Bennau,  Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  vertreten durch Rechtsanwalt G.________, 4. H.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  vertreten durch Rechtsanwalt I.________, 5. J.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  vertreten durch Rechtsanwalt K.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung und Entführung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. Dezember 2019, SGO 2019 18-21);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n \n          a) A.________ (nachfolgend: Privatkläger) erstattete am 14. August 2013 Strafanzeige wegen eines Polizeieinsatzes vom 21. September 2012 gegen ihn mit anschliessender Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik (U-act. 8.1.01a). Am 27. September 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die vier am Einsatz vom 21. September 2012 beteiligten Polizisten (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsmissbrauchs (U-act. 12.1.001). Die dagegen erhobene Beschwerde des Privatklägers hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts am 20. März 2014 gut (BEK 2013 181; U-act. 12.1.013). Bereits am 18. Februar 2014, mithin vor dem soeben erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer, erliess die Staatsanwaltschaft eine weitere Nichtanhandnahmeverfügung, gemäss welcher gegen die vier Beschuldigten, die Spitalärztin L.________ sowie die Verantwortlichen der Psychiatrischen Klinik R.________ (auch) keine Strafuntersuchung wegen Wuchers, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung und Freiheitsberaubung durchgeführt werde (U-act. 12.2.001). In Bezug auf die vier Beschuldigten hiess die Beschwerdekammer eine dagegen erhobene Beschwerde des Privatklägers mit Beschluss vom 13. August 2014 teilweise gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung betr. Freiheitsberaubung auf (BEK 2014 38 und 57; U-act. 12.2.002, Dispositivziffer 1.a). \n \n \n              Am 28. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die vier Beschuldigten betr. Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Körperverletzung ein (U-act. 12.3.001). Mit Beschluss vom 28. September 2015 hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts die Beschwerde des Privatklägers teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf (BEK 2015 79, U-act. 12.3.014). \n              Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 2. Mai 2016 erneut ein (U-act. 12.4.001). Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wies eine dagegen erhobene Beschwerde des Privatklägers am 8. August 2016 ab (BEK 2016 64, U-act. 12.4.013). Am 20. Februar 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Privatklägers teilweise gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts vom 8. August 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (BGer, Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017, U-act. 12.4.015). Mit Beschluss vom 30. März 2017 hob die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (BEK 2017 42; U-act. 12.5.008). \n \n \n          Am 12. Juli 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht gegen die vier Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs (

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