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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.04.2020 STK 2020 11

6 aprile 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·430 parole·~2 min·2

Riassunto

\"Anschlussberufung\" im Verfahren gegen C. _________ (STK 2019 80) | Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 6. April 2020 \n STK 2020 11 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ SA, c/o C.________, Berufungsführerin,   gegen   1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,  Berufungsgegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin B.________,   2. C.________,  Beschuldigter,  

\n \n \n  

\n  

\n \n \n betreffend

\n Anschlussberufung im Verfahren gegen C.________ (STK 2019 80)

\n \n \n \n (Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. April 2019, SGO 2018 10);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Bezirksgericht Schwyz verurteilte C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 29. April 2019 (SGO 2018 10) wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher vorsätzlicher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.00 unter Anrechnung von vier Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 800.00 und schob den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren auf. Der Beschuldigte reichte am 18. Januar 2020 persönlich – ohne seinen Verteidiger – die Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein und verlangte sinngemäss Freispruch von Schuld und Strafe (KG-act. 3 in STK 2019 80). Im Rahmen des Vorverfahrens teilte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 23. Januar 2020 mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage, auf eine Anschlussberufung verzichte und beabsichtige, persönlich an der mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen (KG-act. 5 in STK 2019 80). Hierauf wurde das Verfahren betreffend Bestellung einer notwenden Verteidigung für den Beschuldigten eingeleitet, welches zurzeit noch hängig ist (KG-act. 6 ff. in STK 2019 80). \n Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (Postaufgabe: 10. Februar 2020) reichte die A.________ SA beim Kantonsgericht „Anschlussberufung als Zivilklägerin“ ein und erklärte, eine im Anschluss an offensichtlich falsche Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft ausgelöste Negativkampagne via „D.________“ gegen „ihn als ‚E.________‘-Geschäftsführer“ und somit auch zum Nachteil der Betriebsgesellschaft habe unmittelbar erhebliche Einbussen bei den Gästezahlen und den Monatsumsätzen sowie enorme rufschädigende Folgen ausgelöst. Im Rahmen der Vorprüfung beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. März 2020 auf die „Anschlussberufung“ nicht einzutreten (KG-act. 4). Die A.________ SA äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 3. März 2020 (KG-act. 6). \n 2. Wird Berufung eingelegt, so können „die anderen Parteien“ gemäss

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