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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 10.12.2020 STK 2019 75

10 dicembre 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·621 parole·~3 min·8

Riassunto

grobe Verletzung der Verkehrsregeln und missbräuchliche Verwendung der Warnvorrichtung / Einsprache gegen Strafbefehl | Strassenverkehrsrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 10. Dezember 2020 \n STK 2019 75 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n grobe Verletzung der Verkehrsregeln und missbräuchliche Verwendung der Warnvorrichtung / Einsprache gegen Strafbefehl

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 31. Oktober 2019, SEO 2019 1);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. F.________ verzeigte am 4. Januar 2018 den Lenker des Personenwagens LU xx wegen unzulässiger Verwendung der Lichthupe und Nichteinhaltens des Abstandes zum vorderen Fahrzeug in mehreren Fällen, eventuell Nötigung (U-act. 3.1.01. f.). Der inkriminierte Halter, A.________, gab zu Protokoll, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt wahrscheinlich gelenkt zu haben, sich aber an den Vorfall nicht erinnern zu können (U-act. 8.1.02 Nr. 1 f.). Der Strafanzeigeerstatter erklärte im April 2018, sich weder als Straf- noch als Zivilkläger am Verfahren beteiligen zu wollen (U-act. 3.1.05). Nach Einspracheerhebung und Einvernahmen der Beteiligten überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 21. Mai 2019 den gegen den Beschuldigten am 25. Januar 2019 erlassenen Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht als Anklage. Sie stützt sich auf folgenden Sachverhalt: \n Am 03.01.2018, ca. 15.15 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Alfa-Romeo mit den Kontrollschildern LU xx auf der Überholspur der Autobahn A4 in Fahrtrichtung Zug. Die Fahrbahn war teilweise nass. Ungefähr ab Küssnacht schloss er dem vor ihm fahrenden und von F.________ gelenkten Personenwagen der Marke Mercedes-Benz mit den Kontrollschildern ZH yy so nahe auf, dass es diesem nicht mehr möglich war, die Lichter des Personenwagens LU xx im Rückspiegel zu erkennen. Dabei gestikulierte A.________ mit seinen Händen und gab F.________ mehrmals mittels Lichthupe zu erkennen, dass dieser schneller fahren solle. F.________ war es jedoch aufgrund des dichten Verkehrsaufkommens nicht möglich schneller zu fahren und damit genügend Abstand zu A.________ zu schaffen. Vor ihm befanden sich ca. sechs bis acht weitere Fahrzeuge, welche sich mit gleichbleibender Geschwindigkeit von ca. 120 km/h fortbewegten. Der Abstand zwischen dem Personenwagen von F.________ und des vor ihm fahrenden Fahrzeugs betrug eine halbe Tacho-Länge bzw. ca. 60 Meter. F.________ war es nicht möglich, umgehend und gefahrlos auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, da sich dort ebenfalls eine dichte Fahrzeugkolonne gebildet hatte, deren Fahrzeuge sich mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich ca. 100 km/h fortbewegten. Erst als sich auf der rechten Fahrbahn für F.________ eine Lücke ergab, konnte er die Überholspur verlassen. In der Folge schloss A.________ erneut sehr nahe auf den nächsten vor ihm fahrenden Personenwagen auf. Durch das zu nahe Auffahren, rief A.________ eine ernstliche Gefahr für F.________ und seine Beifahrerin sowie für andere Verkehrsteilnehmer hervor. \n   \n A.________ wusste, dass er den einzuhaltenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug massiv unterschritt und nahm damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf. Weiter kannte A.________ die Bestimmung, wonach unnötige Warnsignale zu unterlassen sind. Indem er dennoch wiederholt die Lichthupe betätigte, um F.________ zu veranlassen schneller zu fahren oder die Fahrbahn freizugeben, nahm er in Kauf, gegen dies Bestimmung zu verstossen. \n   \n Der Einzelrichter sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 31. Oktober 2019 im Sinne der Anklage der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von

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