\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 30. Oktober 2018 \n STK 2018 17 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n versuchter Betrug, Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 18. Januar 2018, SGO 2017 23);- \n \n \n \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Der Beschuldigte meldete am 6. Dezember 2016 der Kantonspolizei einen Einbruchdiebstahl in sein Coiffeurgeschäft mit einer Deliktssumme von Fr. 64‘079.00 (U-act. 8.1.001 und 8.1.003: Tresor im Wert von Fr. 79.00, Laser im Wert von Fr. 49‘000.00 und Bargeld im Betrag von Fr. 15‘000.00 nebst einem Schaden von Fr. 2‘000.00). Die Fachstelle der Versicherung des Beschuldigten lehnte wegen Widersprüchen in den Sachverhaltsfeststellungen, falschen Aussagen des Beschuldigten und eines mutmasslich gefälschten Verkaufsvertrags (U-act. 8.2.005; vgl. auch U-act. 15.1.003) den Schadensfall ab (U-act. 8.2.004). Der Versicherer verzeigte den Vorfall, verzichtete jedoch sowohl auf eine Straf- als auch eine Zivilklage (U-act. 8.2.002). Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschuldigten am 23. März 2017 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Irreführung der Rechtspflege (U-act. 9.1.001 f., vgl. auch U-act. 8.2.001). Am 9. Oktober 2017 klagte sie den Beschuldigten des versuchten Betruges wie folgt (Anklageziffer 1): \n Zwischen dem 5. Dezember 2016, ca. 19.00 Uhr, und dem 6. Dezember 2016, ca. 08.30 Uhr, inszenierte der Beschuldigte einen Einbruchdiebstahl in seinen eigenen Coiffeursalon „F.________“ an der D.________strasse xx in G.________. Dabei warf er vom Innenhof her mit einer Holzplatte die Glasscheibe der Hintertür des Geschäfts ein. Ausserdem öffnete er vom Innern des Gebäudes aus die Sicherheitsriegel der besagten Tür und liess diese leicht offen stehen. Den Tresor samt Inhalt entfernte er aus dem Lagerraum und verbrachte ihn an einen unbekannten Ort. Die Registrierkasse liess er in geöffnetem Zustand stehen, nachdem er ihr das Stockgeld entnommen hatte. Anschliessend liess er seinen Coiffeursalon in diesem Zustand zurück, um so den Anschein zu erwecken, eine unbekannte Täterschaft sei in sein Geschäft eingebrochen und habe ihn bestohlen. Am 6. Dezember 2016 meldete der Beschuldigte den Einbruch der Kantonspolizei Schwyz, welche den Tatort untersuchte und einen Rapport erstellte. Um den angeblichen Schaden in die Höhe zu treiben, reichte der Beschuldigte der Polizei und seiner Versicherung zudem je einen von ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort abgeänderten Verkaufsvertrag vom 30. April 2015 zwischen ihm und dem Vorbesitzer des Coiffeursalons, E.________, ein. Der Vertragstext wurde durch den Beschuldigten verändert, indem er den Satz: „Sowie haar Entfernung Laser 2011 Cynosure Palomar ICON-System…“ nachträglich einfügte. Der Beschuldigte beabsichtigte damit, seine Versicherung und die Polizei glauben zu lassen, ihm sei ein Haarentfernungslaser im Wert von CHF 49‘000.00 gestohlen worden, obwohl er nie im Besitz eines solchen Gerätes war. Mit Schadenmeldung vom 13. Dezember 2016 gab er seiner Versicherung in der Folge als Schadenssumme insgesamt den Betrag von CHF 66‘079.00 (CHF 64‘079.00 Deliktsgut und CHF 2‘000.00 Schaden) an, obwohl er wusste, dass der gesamte Vorfall von ihm fingiert worden war. Die Inszenierung eines Einbruchs sowie die anschliessende Meldung bei der Polizei dienten einzig dazu, die Versicherung des Beschuldigten zu täuschen. Trotz dieser Bemühungen wurden dem Beschuldigten keine Versicherungsleistungen ausbezahlt. \n \n und der Irreführung der Rechtspflege (Anklageziffer 2) folgendermassen an: \n Nachdem eine Angestellte des Beschuldigten am Morgen des 6. Dezembers 2016 die Einbruchspuren aus dem obgenannten Ereignis vorgefunden und den Beschuldigten darüber in Kenntnis gesetzt hatte, meldete dieser den Vorfall bei der Kantonspolizei Schwyz. Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte in der Folge wider besseres Wissen zu Protokoll, eine unbekannte Täterschaft sei in sein Geschäft eingebrochen und habe Bargeld im Betrag von ca. CHF 15‘000.00, verschiedene Quittungen sowie ein Haarentfernungslaser im Wert von CHF 49‘000.00 entwendet. Der Beschuldigte äusserte sich vorsätzlich falsch gegenüber der Polizei. Ihm war bewusst, dass er den Einbruch fingiert und die Vermögenswerte selbst aus dem Geschäft entfernt hatte. Zudem wusste er, dass er nie im Besitz eines Haarentfernungslasers war. Der Beschuldigte beabsichtigte mit seiner Aussage, die Polizei über den inszenierten Einbruch zu täuschen, um später gegenüber seiner Versicherung Leistungen geltend zu machen. \n \n Weiter wurde der Beschuldigte des mit Berufung nicht angefochtenen Nichtanzeigens eines Fundes zum Nachteil des Privatklägers angeklagt. \n B. Das Strafgericht teilte den Parteien mit, den Anklagesachverhalt Ziffer 1 auch unter dem Tatbestand der Urkundenfälschung zu prüfen (Vi-act. 12 und HVP S. 2 Vorbemerkung der Verfahrensleitung). Mit Urteil vom 18. Januar 2018 erkannte das kantonale Strafgericht: \n 1. A.________ wird schuldig gesprochen \n a) des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. i.V.m.