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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 10.06.2026 ZK2 2026 5

10 giugno 2026·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·PDF·1,819 parole·~9 min·6

Riassunto

Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Testo integrale

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 10. Juni 2026 ZK2 2026 5 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenbeschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Dezember 2025, ZES 2025 648);hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Der Gesuchsteller reichte am 3. November 2025 (Eingang) beim Bezirksgericht Schwyz ein Rechtsöffnungsgesuch ein für eine Forderung von Fr. 118.70 sowie Barauslagen von Fr. 35.00 und eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 (Vi-act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 17. November 2025 (Eingang) beantragte die Gesuchsgegnerin die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs sowie die Aufhebung der Betreibung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. 5). Der Gesuchsteller reduzierte seine Forderung mit Eingabe vom 24. November 2025 (Eingang) auf den Verzugszins von Fr. 4.76. Zudem beantragte er die Feststellung, dass die Hauptforderung getilgt sei, das Verfahren aber für den Verzugszins und die Kosten fortzuführen sei. Die Betreibungskosten von Fr. 81.00, die Kosten der Rechtskraftbescheinigung von Fr. 35.00 sowie sämtliche weitere Kosten der Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und vorab von ihrer Zahlung zu decken. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihn zu entschädigen (Vi-act. 8). Die Gesuchsgegnerin hielt mit Eingabe vom 27. November 2025 (Eingang) an ihren Anträgen fest (Vi-act. 10). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 81.80 und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag ab (Dispositivziffer 1). Die Anträge der Gesuchsgegnerin wies er ab, soweit darauf einzutreten sei (Dispositivziffer 2). Die Spruchgebühr auferlegte er den Parteien je hälftig (Dispositivziffer 3) und die Parteikosten wurden gegenseitig wettgeschlagen (Dispositivziffer 4; Vi-act. 11, 13). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer am 20. Januar 2026 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die erstinstanzliche Spruchgebühr sei vollumfänglich der Gesuchsgegnerin

Kantonsgericht Schwyz 3 bzw. Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (KG-act. 1, Ziff. 2). Die Vorinstanz reichte am 28. Januar 2026 eine kurze Vernehmlassung ein (KG-act. 5). Die Beschwerdegegnerin beantwortete die Beschwerde nicht (vgl. KG-act. 4). Der Beschwerdeführer reichte am 8. Mai 2026 eine Stellungnahme ein (KG-act. 8). 2. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zuerst Rechtsöffnung für Fr. 118.70 sowie die Zusprechung der Kosten der Rechtskraftbescheinigung von Fr. 35.00, insgesamt Fr. 153.70, beantragt. Im Nachgang zum Gesuch habe die Beschwerdegegnerin Fr. 4.00 gezahlt, was bei der Kostenverlegung zu Gunsten des Beschwerdeführers wirke. Er sei letztlich mit Fr. 81.80 durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertige, die Spruchgebühr den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten gegenseitig wettzuschlagen (Viact. 13, E. 4). Der Beschwerdeführer moniert, die vorinstanzlich erfolgte Reduktion der Forderung sei aufgrund einer nach Betreibungseinleitung erfolgten Teilzahlung der Beschwerdegegnerin erfolgt, was kein Unterliegen darstelle. Die Vorinstanz hätte nicht auf eine rechnerische Quote der beantragten und zugesprochenen Forderung abstellen dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe die Forderung nicht freiwillig bezahlt, weshalb er gehalten gewesen sei, die Betreibung einzuleiten. Mit dem Rechtsvorschlag habe sie auch das Rechtsöffnungsverfahren veranlasst. Deshalb hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 107

Kantonsgericht Schwyz 4 Abs. 1 lit. b oder lit. f ZPO die Kosten vollständig der Beschwerdegegnerin auferlegen müssen (KG-act. 1). Vernehmlassend ergänzte der Einzelrichter, der Beschwerdeführer habe zwar zuletzt sein Rechtsöffnungsbegehren auf Fr. 4.76 reduziert, gleichzeitig aber beantragt, die Betreibungskosten von Fr. 81.00, die Gebühr von Fr. 35.00 für die Rechtskraftbescheinigung sowie sämtliche weiteren im Zusammenhang mit der Betreibung und dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und nach Art. 68 SchKG vorab zu decken. Aus diesem Grund habe für mehr Rechtsöffnung erteilt werden können, als mit dem geänderten Rechtsöffnungsbegehren beziffert worden sei. Die Reduktion der Anträge sei als Klagerückzug zu werten. Insgesamt sei von einem Obsiegen des Beschwerdeführers von Fr. 85.80 (Fr. 81.80 + Fr. 4.00) ausgegangen worden, was rund 55 % der ursprünglich eingeklagten Forderung entspreche (KG-act. 5). b) Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu denen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zu zählen sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Klageanerkennung die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Wie das Verfahren für die Parteien ausgegangen ist, das heisst in welchem Umfang eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den gestellten Rechtsbegehren. Entsprechend ist für die Kostenverteilung das Ergebnis des Prozesses mit den Rechtsbegehren zu vergleichen, welche die Parteien gestellt haben. Soweit der Streit eine Geldforderung betrifft, wird regelmässig eine rechnerische Gegenüberstellung der Rechtsbegehren mit dem Entscheiddispositiv vorgenommen (BGer 5A_80/2020, 5A_102/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3; Grütter,

Kantonsgericht Schwyz 5 in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 106 ZPO N 6; Jenny, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 106 ZPO N 9). Das Gericht kann aber bei der Kostenverteilung gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen (Urteile 5D_108/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.1; 5A_80/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3; 4A_54/2018 vom 11. Juni 2018 E. 5.1). Sodann sieht Art. 107 Abs. 1 ZPO vor, dass das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen kann, beispielsweise wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO über Ermessen, wie es die Kosten verteilen und ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3). c) Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Gesuch die Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 118.70, zuzüglich Verzugszins, Parteientschädigung von Fr. 50.00 und Kosten der Rechtskraftbescheinigung für den Rechtsöffnungstitel von Fr. 35.00 (Vi-act. 1). Seine Berechnung der Restforderung von Fr. 153.70 (Vi-act. 1, S. 2) stimmt mit dem zitierten Antrag nicht überein und ist nicht restlos nachvollziehbar. Immerhin ist ersichtlich, dass er zur Hauptforderung von Fr. 1’237.75 die Betreibungskosten von Fr. 81.00 (Vi-act. 2/4) und die Kosten der Rechtskraftbescheinigung für den Rechtsöffnungstitel von Fr. 35.00 (Vi-act. 2/5) hinzurechnete sowie die Gutschrift der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2025 von Fr. 1’233.80 (Vi-act. 2/3) abzog. Damit steht ebenso fest, dass der Beschwerdeführer von der weitestgehenden Tilgung der Hauptforderung Kenntnis hatte. Nach erhobenem Rechtsvorschlag oblag es dem Beschwerdeführer als Gläubiger, beim Gericht die Aufhebung des

Kantonsgericht Schwyz 6 Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) zu beantragen (Art. 80 Abs. 1 SchKG) und seine Forderung zu beziffern (vgl. Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 252 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei hatte er es selbst in der Hand, den nach der teilweisen Tilgung vom 14. Oktober 2025 noch ausstehenden Betrag zu bezeichnen (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Wie bereits erwähnt, werden die Prozesskosten nach dem Unterliegerprinzip auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), nicht danach, wer das Gerichtsverfahren durch Nichtbezahlung einer Forderung verursachte. Mit seiner Stellungnahme vom 24. November 2025 (Eingang) reduzierte der Beschwerdeführer die Forderung auf Fr. 4.76 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 81.00 und Kosten der Rechtskraftbescheinigung von Fr. 35.00, sinngemäss unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rechtsöffnungsverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi-act. 8, S. 6). Eine Partei, welche die Klage gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO beschränkt, gilt in diesem Umfang als unterliegend im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_396/2021 vom 2. Februar 2022 E. 4.4). Soweit ersichtlich, erfolgte jedoch die Reduktion der Hauptforderung vorwiegend, weil der Beschwerdeführer die Nebenkosten (Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten) separat aufführte. Zusätzlich zog er eine weitere Zahlung der Beschwerdegegnerin am 14. November 2025 von Fr. 4.00 ab (Vi-act. 6/2, Bareinzahlung Fr. 5.20; abzgl. Gebühr, vgl. Vi-act. 8, S. 2). Letzteres würdigte die Vorinstanz zu Recht als teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers (Vi-act. 13, E. 4). d) Die Vorinstanz gewährte die Rechtsöffnung betreffend den geltend gemachten Verzugszins lediglich für einen eingeschränkten Zeitraum, weil der Beschwerdeführer keine Mahnung einreichte (Vi-act. 13, E. 1.4). Sodann könnten die Kosten der Rechtskraftbescheinigung für den Rechtsöffnungstitel nicht vorab von der Zahlung in Abzug gebracht werden, weil es sich nicht um Betreibungskosten handle (Vi-act. 13, E. 2.3). Der Einzelrichter erteilte die

Kantonsgericht Schwyz 7 Rechtsöffnung für einen Teil des Verzugszinses und für die Betreibungskosten, also insgesamt für den Betrag von Fr. 81.80 ([Fr. 1’237.75 + Fr. 0.85 + Fr. 81.00] ./. [Fr. 1’233.80 + Fr. 4.00]; Vi-act. 11 und 13, Dispositivziffer 1). Im Mehrbetrag wies er das Rechtsöffnungsgesuch ebenso ab wie den Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufhebung der Betreibung (Vi-act. 13, E. 2.3 und 3.2). Rein rechnerisch obsiegte der Beschwerdeführer demnach mit einem Betrag von Fr. 81.80 im Vergleich zu seinem ursprünglichen Antrag von Fr. 118.70, d.h. zu 68,9 %. Bei der Gewichtung des Obsiegens bzw. Unterliegens kann aber berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 SchKG mehr zugesprochen wurde als er mit seinen zuletzt aufrecht erhaltenen (Haupt-)Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 24. November 2025 (Vi-act. 8) beantragte (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Wird die Tilgung der Schuld vorab auf die Betreibungskosten angerechnet, kann es sich rechtfertigen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten der Rechtskraftbescheinigung für den Rechtsöffnungstitel von Fr. 35.00 bei der Beurteilung des Verfahrensausgangs miteinzubeziehen. Demzufolge obsiegte er rechnerisch mit einem Betrag von Fr. 81.80 im Vergleich zu den beantragten Fr.153.70 (Fr. 118.70 + Fr. 35.00), d.h. zu 53 %. Wenn die Vorinstanz in Anbetracht dieser Gesamtumstände (vgl. KG-act. 5 in fine) die Parteien als je rund zur Hälfte unterliegend erachtete und keine Veranlassung sah, im Sinne von Art. 107 Abs. 1 ZPO vom Unterliegerprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO abzuweichen, überschritt sie demnach das ihr zustehende weite Ermessen (BGer 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2) nicht. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass eine Entschädigung entfällt;-

Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30’000.00. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 11. Juni 2026 kau

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