Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. Mai 2026 ZK2 2026 35 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. April 2026, ZEO 2024 2);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht March das Scheidungsverfahren (ZEO 2024 2) rechtshängig. Am 22. Oktober 2025 stellte der Beklagte den prozessualen Antrag, das Scheidungsverfahren ZEO 2024 2 sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens STK 2024 36 und STK 2021 46 gegen ihn wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung zu sistieren (Vi-act. 88). Die Klägerin ersuchte mit Eingabe vom 26. November 2025 um Abweisung des Sistierungsantrags (Vi-act. 90). Mit Verfügung vom 10. April 2026 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Sistierungsantrag ab (angef. Verfügung). b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Scheidungsverfahren ZEO 2024 2 sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens STK 2024 36 und STK 2021 46 gegen ihn wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin (KG-act. 1 S. 2). Verfahrensleitend wurden die vorinstanzlichen Akten (KG-act. 2 und 4), nicht jedoch eine Beschwerdeantwort eingeholt. 2. a) Die angefochtene Verfügung, mit der der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Für die selbständige Anfechtung einer verweigerten Sistierung sieht das Gesetz – anders als bei einer bewilligten Sistierung (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO) – kein Beschwerderecht vor. Die selbständige Anfechtung einer verweigerten Sistierung mittels Beschwerde ist daher nur
Kantonsgericht Schwyz 3 unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig, mithin muss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen (Gschwend: in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 126 ZPO N 17a; Seiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 126 ZPO N 8). Fehlt es an einem solchen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann ein abgewiesenes Sistierungsgesuch nur – aber immerhin – im Rahmen des gegen den Endentscheid gerichteten Hauptrechtsmittels beanstandet werden (BGer 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2). Es liegt an der beschwerdeführenden Partei, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu behaupten und nachzuweisen (Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 319 ZPO N 12). Dies bedingt die konkrete Umschreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils wie auch Ausführungen zur Frage, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 319 ZPO N 15). Ein solcher Nachteil kann nach der kantonsgerichtlichen Praxis nur durch drohende Nachteile rechtlicher Natur begründet werden, was voraussetzt, dass sich der Nachteil mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Der günstige Endentscheid kann auch im Rechtsmittelverfahren erfolgen (vgl. BGE 136 III 165 E. 1.2.1 betreffend Art. 93 Abs. 1 BGG; KG SZ ZK2 2024 78 vom 13. Dezember 2024 E. 2c). Rein tatsächliche Nachteile, wie etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, reichen hingegen nicht aus (EGV-SZ 2014 A 3.5 E. 2a; KG SZ ZK2 2022 32 vom 13. April 2023 E. 2a m.H.; KG SZ ZK2 2024 59 vom 13. September 2024 E. 2a m.H.; KG SZ ZK2 2024 78 vom 13. Dezember 2024 E. 2a m.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (KG SZ ZK2 2021 78 vom 4. Januar 2022 E. 2 m.H.; KG SZ ZK2 2024 59 vom 13. September 2024 E. 2a m.H.).
Kantonsgericht Schwyz 4 b) Der Beschwerdeführer richtet sich zunächst gegen die kantonsgerichtliche Praxis, wonach als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur ein Nachteil rechtlicher Natur in Frage komme, macht geltend, diese Praxis widerspreche der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre, und stellt sich daher sinngemäss auf den Standpunkt, ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher Natur müsse genügen (KG-act. 1, S. 8 Ziff. 15 f.). Dem ist nicht zu folgen. Soweit der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtlichen Urteile BGE 137 III 380 E. 2, BGer 4A_298/2020 vom 3. Juli 2020 E. 5.3 und BGer 4A_415/2014 vom 12. Januar 2025 E. 2 verweist, trifft es zwar zu, dass das Bundesgericht in diesen Urteilen davon ausging, dass Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO die Anfechtungsvoraussetzungen weiter umschreibe als Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Diese Auffassung begründet sich bereits mit dem Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, setzt doch Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG voraus, dass der Nachteil gar nicht wiedergutzumachen ist („nicht wieder gutzumachenden Nachteil“), während Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil („nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil“) genügen lässt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus den von ihm zitierten Bundesgerichtsurteilen jedoch nicht abgeleitet werden, dass der nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auch tatsächliche Nachteile umfassen muss, weil die Differenzierung zwischen gar nicht und nur schwer wiedergutzumachendem Nachteil auch bei rechtlichen Nachteilen möglich ist. Vielmehr scheint denn auch das Bundesgericht in einem anderen Urteil, nämlich in BGer 5A_964/2014 vom 2. April 2015 E. 2.3 davon ausgegangen zu sein, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss. Dem Entscheid lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht eintrat, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe
Kantonsgericht Schwyz 5 der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Damit scheint auch das Bundesgericht davon auszugehen, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss (so wie hier OG ZG BZ 2023 vom 27. Juni 2023 E. 1.3). Mit Spühler (in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 319 ZPO N 7) ist denn auch anzunehmen, dass es kaum der Wille des Gesetzgebers war, dass gegen jeden prozessleitenden Entscheid, der nur einen tatsächlichen Nachteil zur Folge hat, Beschwerde erhoben werden kann. Auch das Beschleunigungsgebot und die Prozessökonomie verlangen, dass als Voraussetzung der Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide ein tatsächlicher Nachteil nicht genügt. Aus Gründen der prozessrechtlichen Einheitlichkeit ist vielmehr davon auszugehen, dass Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gleich wie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (siehe dazu BGE 137 III 380 E. 1.2.1) einen Nachteil rechtlicher Natur voraussetzt. An der kantonsgerichtlichen Praxis ist daher festzuhalten. c) Der Beschwerdeführer begründet die Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils doppelt: Zum einen bestehe der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil in der Gefahr sich widersprechender Urteile, weil eine erhebliche Überschneidung der Rechtsbegehren im Straf- und Zivilverfahren bestehe (KG-act. 1, S. 8 f. Ziff. 17 f.). Zum andern widerspreche es dem Grundsatz der Prozessökonomie, wenn über identische Ansprüche im Umfang von mehr als der Hälfte des gesamten Streitwerts doppelt prozessiert werde (KGact. 1, S. 9 Ziff. 19). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob mindestens einer dieser zwei Gründe einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen vermag. aa) Was das vom Beschwerdeführer geltend gemachte konkrete Risiko widersprechender Urteile aufgrund einer nicht angeordneten Verfahrenssistierung
Kantonsgericht Schwyz 6 anbelangt, das gemäss Lehre und Rechtsprechung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle (KG-act. 1, S. 8 f. Ziff. 17), so sei darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Lehrmeinung dieses Risiko als einen Anwendungsfall für einen Nachteil tatsächlicher Natur erwähnt (Wuillemin/Kistler, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2 A. 2026, Art. 319 ZPO N 35g mit Hinweis auf KG GE ACJC/65/2023 vom 17. Januar 2023 E. 2.2), der nach der kantonsgerichtlichen Praxis gerade nicht genügt (oben E. 2a). Vorliegend erblickt der Beschwerdeführer einen rechtlichen Nachteil jedoch darin, dass ein Gericht bei sich widersprechenden Urteilen über bereits entschiedene Ansprüche der Beschwerdegegnerin noch einmal entscheiden würde, was prozessual gar nicht möglich sei. Diese Ansprüche wären – selbst wenn sie aus anderem Rechtsgrund erfolgt wären – im Rahmen einer abgeurteilten Sache zufolge Gegenstandslosigkeit als definitiv erledigt abzuschreiben. Eine Korrektur in einem Endentscheid könne nicht erfolgen, weshalb ein rechtlicher Nachteil vorliege (KG-act. 1, S. 9 Ziff. 18). Diese Ausführungen sind – zumindest im konkreten Fall – nicht nachvollziehbar. So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Juli 2025 zweitinstanzlich schuldig gesprochen wurde wegen Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Beschwerdegegnerin in diesem Urteil diverse Ansprüche gegen den Beschwerdeführer zugesprochen wurden (Vi-act. 88, S. 2 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. 6; KG-act. 1, S. 7 Ziff. 11). Ausserdem trug der Beschwerdeführer unbestritten vor, gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Juli 2025 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben zu haben (vgl. Vi-act. 108, S. 2; KG-act. 1 S. 4 Ziff. 7), ohne jedoch geltend zu machen, er habe bezüglich des Entscheids über die Zivilansprüche die aufschiebende Wirkung beantragt bzw. dass diese vom Instruktionsrichter bzw. der Instruktionsrichterin gewährt worden sei (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG). Folglich ist das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Juli 2025 in Bezug auf die Zivilansprüche vollstreckbar. Vor
Kantonsgericht Schwyz 7 diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt ins laufende Scheidungsverfahren einbringen können sollte, führt er doch mit Verweis auf Grobéty (Le cumul objectif d’actions en procédure civile suisse, 2018, N 110) selber aus, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Anspruchskonkurrenz nicht mehrfach entschädigt werden dürfe (KG-act. 1, S. 10 Ziff. 22). Erhält die Beschwerdegegnerin im Strafverfahren mit ihren Zivilansprüchen Recht, wird ihr Anspruch entsprechend vermindert, was im entsprechenden Umfang zum Erlöschen der im parallel noch hängigen Zivilverfahren geltend gemachten Forderung führt, sofern diese identisch ist (vgl. Nussbaumer-Laghzaoui, L’interruption de prescription de l’action contractuelle en procédure pénale, LawInside 7. Oktober 2022 Ziff. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss davon ausgeht, dass das Bundesgericht über seine Beschwerde in Strafsachen entschieden haben wird, bevor das Scheidungsverfahren rechtskräftig erledigt sein wird (KG-act. 1, S. 11 Ziff. 26). Damit besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein allenfalls vom Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Juli 2025 abweichendes Bundesgerichtsurteil in den noch laufenden Scheidungsprozess einzubringen (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO [in der bis 31. Januar 2024 und damit im vorinstanzlichen Verfahren geltenden Fassung] und Art. 317 Abs. 1 ZPO). Damit aber könnte ein allfälliger Nachteil des Beschwerdeführers mit einem späteren günstigen Endentscheid – nötigenfalls noch im Rechtsmittelverfahren – beseitigt werden, weshalb es auch deswegen an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur fehlt. Sollte dagegen entgegen der Erwartungshaltung des Beschwerdeführers das Scheidungsverfahren vor der Beschwerde in Strafsachen rechtskräftig entschieden werden, so ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen sollte. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass nebst ihm noch eine andere Partei das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Juli 2025 mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weitergezogen habe. Folglich kann das Bundesgerichtsurteil für den Beschwerdeführer aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht schlechter ausfallen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; Dormann, in: Niggli/Ueber-
Kantonsgericht Schwyz 8 sax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, Art. 107 BGG N 2). Nebst der Bestätigung der Zivilansprüche ist also einzig eine nachträgliche Aufhebung oder Reduktion denkbar. Dies gereicht dem Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren jedoch nicht zum Nachteil, wenn er nach dem Gesagten bereits zum jetzigen Zeitpunkt die im Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Juli 2025 zugesprochenen Zivilforderungen anspruchsmindernd ins laufende Scheidungsverfahren einbringen kann. bb) Soweit der Beschwerdeführer den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mit prozessökonomischen Gründen begründet, beruft er sich auf bloss tatsächliche Nachteile (vgl. BGer 5A_611/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.4), die nach der kantonsgerichtlichen Praxis nicht genügen (oben E. 2a). d) Zusammenfassend gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Auf die Beschwerde ist daher präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG, SRSZ 231.110). 3. Ausgangsgemäss gehen die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 Nr. 8 GebO, SRSZ 173.111). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort und folglich mangels Aufwands ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu sprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 9 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Beschwerde in der Hauptsache ist ohne Streitwerterfordernis zulässig. 5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R; inkl. KG-act. 4), Rechtsanwältin D.________ (2/R; inkl. KG-act. 1 und 4) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. Mai 2026 amu