Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 13. April 2026 ZK2 2026 14 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Claude Brüesch. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. Januar 2026, ZES 2022 75);hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 erliess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe im Verfahren ZES 2022 75 Eheschutzmassnahmen. Dabei auferlegte sie in Dispositivziffer 8 die Gerichtskosten von Fr. 33’215.90 dem Gesuchsteller, bezog diese im Umfang des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’500.00 und hielt fest, dass er der Gerichtskasse noch Fr. 31’715.90 schulde. Die gegen diese Verfügung erhobenen Berufungen der Parteien hiess das Kantonsgericht mit Beschluss ZK2 2023 7 und ZK2 2023 10 vom 22. Mai 2024 teilweise gut, hob die Dispositivziffern 1, 3.1, 4.1, 4.2 und 6 der angefochtenen Verfügung auf und formulierte und ergänzte sie neu. Auf die von der inzwischen geschiedenen Ehefrau erhobenen Beschwerde vom 24. Juni 2024 trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_408/2024 vom 2. September 2024 nicht ein. b) Am 17. Oktober 2025, 1. Dezember 2025 und 30. Dezember 2025 stellte das Bezirksgericht Höfe dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 31’715.90 wiederholt in Rechnung (Vi-act. 1-3). Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 ersuchte der Gesuchsteller mit Bezug auf die Rechnung vom 17. Oktober 2025 um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 5). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe wies mit Verfügung vom 27. Januar 2026 das Gesuch ab und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten. c) Dagegen erhob der Gesuchsteller am 16. Februar 2026 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. Januar 2026 aufzuheben und ihm im Verfahren ZES 2022 75 die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1). Am 13. März 2026 machte der Gesuchsteller zusätzliche Bemerkungen zu seinem Gesuch vom 27. Januar 2026 (KG-act. 5).
Kantonsgericht Schwyz 3 2. Die Vorinstanz führte zur Begründung für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen aus, das Eheschutzverfahren, für das der Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege beantrage, sei längst rechtskräftig erledigt, was im Besonderen auch für den betreffenden Kostenentscheid gemäss Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 6. Februar 2023 gelte. Die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach rechtskräftiger Erledigung der Hauptsache sei ausgeschlossen (angef. Verfügung, E. 4.2). a) Der Gesuchsteller rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 119 ZPO. Vorliegend sei eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ausgeschlossen, weil das Verfahren nicht vollständig abgeschlossen, sondern die Kostenrechnung die direkte Folge des Verfahrens sei, und die massive Fehleinschätzung seines Einkommens das gesamte Verfahren durchziehe (KG-act. 1, Ziff. 3.5 bis 3.8). aa) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt und ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 1 und 4 ZPO). Grundsätzlich treten die Rechtswirkungen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und mit Wirkung für die Zukunft ein. Alle vor der Gesuchseinreichung entstandenen Kosten und Aufwendungen sind von der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (Sarbach, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2. A. 2025, Art. 119 ZPO N 126 f. m.H.). Eine ausnahmsweise Rückwirkung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf vor Einreichung des Gesuchs bereits entstandene Kosten besteht für
Kantonsgericht Schwyz 4 Rechtsvorkehren, die damit in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (Sarbach, a.a.O., Art. 119 ZPO N 128), wovon nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 119 ZPO N 12). Dies trifft zu, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen (BGE 122 I 203 E. 2f; BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3; Sarbach, a.a.O., Art. 119 ZPO N 128a m.H.; Huber, a.a.O., Art. 119 ZPO N 12 m.H.). Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei kann die verspätete Gesuchseinreichung nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie ihren Anspruch weder kannte noch hätte kennen müssen, insbesondere wenn das Gericht sie darüber nicht (rechtzeitig) informierte (Emmel, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 119 ZPO N 4 m.H.; vgl. auch Sarbach, a.a.O., Art. 119 ZPO N 132 m.H.; Huber, a.a.O., Art. 119 ZPO N 12 m.H.). Ausgeschlossen ist die Gesuchstellung nach der Entscheideröffnung (Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 119 ZPO N 8). Nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptverfahrens kann kein Gesuch mehr gestellt werden (BGer 5A_164/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.1.1; Sarbach, a.a.O., Art. 119 ZPO N 133a m.H.; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 119 ZPO N 4). bb) Keine Partei focht mit Berufung vom 16. bzw. 23. Februar 2023 (Berufungsverfahren ZK2 2023 7 und 10) den Kostenentscheid gemäss Dispositiv- Ziffer 8 der Verfügung vom 6. Februar 2023 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe (Eheschutzverfahren ZES 2022 75) vor Kantonsgericht an, weshalb diese unangefochten in Rechtskraft erwuchs, der Gesuchsteller somit die ent-
Kantonsgericht Schwyz 5 sprechenden Gerichtskosten von Fr. 33’215.90 zu tragen hat und kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mehr stellen kann. Das fast zwei Jahre nach Rechtskraft des Kostenentscheids gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers vom 19. Januar 2026 (Vi-act. 5) ist folglich offenkundig verspätet, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abwies. Selbst wenn der Gesuchsteller das betreffende Gesuch vor Rechtskraft des Kostenentscheids gestellt hätte, könnte ihm für die vor Gesuchstellung bereits entstandenen Kosten keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, da weder der Gesuchsteller geltend macht noch ersichtlich ist, dass wegen zeitlicher Dringlichkeit eine sachlich gebotene Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Ebenso wenig könnte sich der Gesuchsteller dadurch entlasten, dass er nicht anwaltlich vertreten war, weil er nicht vorbringt und auch nicht ersichtlich ist, er habe den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht gekannt oder nicht hätte kennen können. So ersuchte er bereits im Berufungsverfahren ZK2 2023 7 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. b) Insoweit der Gesuchsteller weitere Rechtsverletzungen rügt (Höhe des ihm angerechneten Einkommens und der Kosten der Kindsvertreterin sowie Beizug eines Übersetzers mit entsprechender Kostenfolge; vgl. KG-act. 1, Ziff. II/3.1 bis 3.4), ist er damit nicht zu hören, weil diese Gegenstand der Berufungsverfahren ZK2 2023 7 und ZK2 2023 10 bildeten, sofern er solches vortrug, und er gegen den Beschluss vom 22. Mai 2024 beim Bundesgericht keine Beschwerde erhob, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von ermessensweise Fr. 800.00 zulasten des Gesuchstellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 32 und 34 Ziff. 7 der Gebührenordnung für die Verwal-
Kantonsgericht Schwyz 6 tung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111). Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid der ersten Instanz ist nicht kostenlos im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470 Regeste und E. 6.4 ff.; BGer Urteil 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO neu zu beantragen. Die Mittellosigkeit ist erneut darzulegen und die fehlende Aussichtslosigkeit in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Anspruch ist glaubhaft zu machen (Huber, a.a.O., Art. 119 ZPO N 13 m.H.; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 6). Für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist allein entscheidend, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 6 m.H.). Der Gesuchsteller stellte keinen entsprechenden Antrag für das Beschwerdeverfahren. Davon abgesehen wäre ein solches Begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren und daher ohnehin abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Beschluss wird das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. KG-act. 1, Verfahrensantrag-Ziff. 3), gegenstandslos;-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00. 4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 16. April 2026 kau