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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 14.09.2020 ZK2 2020 50

14 settembre 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·426 parole·~2 min·4

Riassunto

Ausstand und unentgeltliche Prozessführung | unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 14. September 2020 \n ZK2 2020 50 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________ in Liquidation (vormals E.________), Gesuchsteller und Beschwerdeführer,   gegen  

\n \n \n \n Einzelrichter D.________, \n Beschwerdegegner \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ausstand und unentgeltliche Prozessführung

\n \n \n \n (Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. August 2020, ZEO 2019 020 und ZES 2019 069);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________, B.________ und die C.________ in Liquidation (vormals E.________) reichten am 16. Juni 2019 beim Bezirksgericht Einsiedeln Klage gegen F.________ auf Schadensersatz, Entschädigung, Genugtuung und Rückgabe des Mietobjekts ein und stellten die folgenden Rechtsbegehren \n (Vi-act. A/1): \n Wir ersuchen Sie anzuordnen, dass: \n   \n 1. uns die Beklagte wegen des uns seit dem Mietantritt bis anhin entgangenen Gewinns Schadenersatz in der Gesamthöhe von Fr. 240'000 (Fr. 4000,- x 60 Monate) zahlt; \n   \n 2. uns die Beklagte wegen der uns seit dem Mietantritt entstandenen Umtriebe im Zusammenhang mit mindestens vier Dutzend Rechtsstreiten aus dem fraglichen Mietvertrag Entschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 70'000 zahlt; \n   \n 3. uns die Beklagte wegen der Gesundheitsschäden Genugtuung in der Gesamthöhe von Fr. 50'000 zahlt. \n   \n 4. uns die Beklagte wegen der Korrumpierung der Schlichtungsbehörde im Mietwesen Einsiedeln in ihrer Eigenschaft als deren G.________ Genugtuung in der Gesamthöhe von Fr. 100'000 zahlt \n   \n 5. uns das von uns ordnungsgemäss gemietete Mietobjekt umgehend zurückgibt. \n   \n   \n Ausserdem verlangten sie den Ausstand von Richter D.________ und stellten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. \n Mit Verfügung vom 12. August 2020 (Vi-act. A/3) trat Einzelrichter D.________ auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. \n Mit Berufung (recte: Beschwerde; vgl. E. 2) vom 20. August 2020 fechten die Gesuchsteller die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. August 2020 beim Kantonsgericht an. Sie halten an ihrer Ansicht, dass Einzelrichter D.________ in den Ausstand zu treten habe, fest und verlangen sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Das Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 4) wurde den Gesuchstellern zugestellt \n (KG-act. 5). \n 2. Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist gemäss

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