Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 17.08.2020 ZK2 2020 32

17 agosto 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·384 parole·~2 min·3

Riassunto

Persönlichkeitsverletzung (Nichteintretensantrag) | Zivilprozessuale Fragen

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 17. August 2020 \n ZK2 2020 32 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Persönlichkeitsverletzung (Nichteintretensantrag)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 19. Mai 2020, ZGO 2019 34);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. C.________ (nachfolgend Kläger) reichte am 6. September 2019 beim Bezirksgericht Höfe Klage gegen A.________ (nachfolgend: Beklagte) aus Persönlichkeitsverletzung ein. Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 verwarf das Bezirksgericht Höfe den Nichteintretensantrag der Beklagten wegen doppelter Rechtshängigkeit und trat auf die Klage ein. Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten auf postalischem Wege am 25. Mai 2020 in Deutschland zugestellt (KG-act. 8; Vi-act. E 14). Mit normalem E-Mail an die Adresse e-gerichtskanzlei@kgsz.ch des Kantonsgerichts reichte dieser am 24. Juni 2020 eine vom 23. Juni 2020 datierende Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Die Eingabe enthielt keine Unterschrift (KG-act. 1). Mit E-Mail vom 24. Juni 2020 teilte die Kantonsgerichtskanzlei dem Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass die Eingabe weder form- noch fristwahrend sei. Er wurde namentlich darauf hingewiesen, dass Rechtseingaben dem Gericht nur postalisch, durch persönliche Übergabe oder elektronisch via anerkannte Zustellplattform eingereicht werden könnten und insbesondere nicht via gewöhnlichem E-Mail, bei elektronischer Übermittlung müsse die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein und Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (KG-act. 2). Gleichentags reichte der Rechtsvertreter der Beklagten zwei Doppel der Beschwerde vom 23. Juni 2020 nach, welche bei der Post in CH-9200 Gossau aufgegeben wurden (KG-act. 5 und dazugehöriges Couvert). Die zwei Doppel enthalten die offensichtlich kopierte Unterschrift des beklagtischen Rechtsvertreters. \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Deren Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 6) wurde den Parteien zugestellt (KG-act. 7). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt (

ZK2 2020 32 — Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 17.08.2020 ZK2 2020 32 — Swissrulings