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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 31.07.2020 ZK2 2020 17

31 luglio 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·439 parole·~2 min·3

Riassunto

Sicherheit für Parteientschädigung | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 31. Juli 2020 \n ZK2 2020 17 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Sicherheit für Parteientschädigung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. März 2020, ZGO 2019 15);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 15. August 2019 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht March eine Klage ein, in welcher sie von der Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 656‘539.58 für entgangenen Prozessgewinn sowie Gerichtskosten und Parteientschädigungen forderte \n (Vi-act. 1, Rz 7 ff.). Die Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin, welche sie bei zwei parallellaufenden zivilrechtlichen Prozessen betreffend definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten (ZGO 14 2) und Werklohnforderung (ZGO 2015 28) vertrat, mangelhafte Mandatsführung vor \n (Vi-act. 1, Rz 1 ff.). Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin am 20. August 2019 bzw. am 19. September 2019 Frist zur Einreichung einer Klageantwort an (Vi-act. 3 und 5). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe des bereits verfügten Prozesskostenvorschusses, mindestens aber im Umfang von Fr. 26‘000.00, zu verpflichten. Die Frist zur Klageantwort sei ihr einstweilen abzunehmen \n (Vi-act. 8). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 nahm die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung einer Klageantwort vorläufig ab und setzte der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch an (Vi-act. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 die Abweisung des Gesuchs um Parteikostensicherstellung (Vi-act. 10). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 9. Dezember 2019 \n (Vi-act. 18, Beschwerdeführerin) und 12. Dezember 2019 (Vi-act. 20, Beschwerdegegnerin). \n Mit Verfügung vom 11. März 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. April 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 7). \n 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die prozessleitende Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abwies. Gemäss

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