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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 22.12.2020 ZK2 2020 13

22 dicembre 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·455 parole·~2 min·8

Riassunto

Protokollberichtigung (Anfechtung einer gegenseitigen Änderung des Mietvertrages) | Diverses

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 22. Dezember 2020 \n ZK2 2020 13 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,   gegen   Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Beschwerdegegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Protokollberichtigung (Anfechtung einer gegenseitigen Änderung des Mietvertrages)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. März 2020, ZEO 2020 002);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Eingabe vom 24. März 2020 erhoben die Kläger Berufung gegen das Urteil ZEO 2020 002 des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 19. Februar 2020 betr. Anfechtung einer einseitigen Änderung des Mietvertrags und beantragten mit Berufungsbegehren-Ziffer 4d sub-subeventualiter eine Protokollberichtigung. Sie machten geltend, dass bestimmte vom Kläger 1 im Rahmen der Verhandlung vom 31. Januar 2020 erhobenen Einwendungen nicht protokolliert worden seien (sep. Verfahren ZK1 2020 15, KG-act. 1). \n Nachdem die Vorsitzende das Protokollberichtigungsgesuch der Kläger zur umgehenden Behandlung dem Vorderrichter zukommen liess (sep. Verfahren ZK1 2020 15, KG-act. 2 Ziff. 2), wies dieser mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2020 das Protokollberichtigungsbegehren ab. \n Mit Eingabe vom 3. April 2020 erhoben die Kläger Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. März 2020 mit dem Antrag, die ergangene Verfügung sei zur formellen Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen; insbesondere sei eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen (ZK2 2020 13, KG-act. 1). \n 2. Der Vorderrichter wies das Protokollberichtigungsbegehren mit der Begründung ab, ein nochmaliges Abhören der Tonbandaufnahmen betr. die Verhandlung vom 31. Januar 2020 habe ergeben, dass dem Kläger 1 im Rahmen des formellen Teils gar nie das Wort erteilt worden sei; für die Klägerschaft habe vielmehr deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt C.________ die Replik erstattet sowie zu den Noven in der Duplik der Gegenpartei Stellung genommen. Daher müsse der Kläger 1 die angeblich nicht protokollierten Einwendungen, sofern überhaupt, im Rahmen der Vergleichsverhandlungen geäussert haben, welche grundsätzlich nicht zu protokollieren und für das Verfahren ohne Belang geblieben seien. \n 3. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung führt nicht (zwingend) zur Unwirksamkeit des Entscheids. Vielmehr beginnt die Rechtsmittelfrist trotzdem zu laufen und es ist keine neue Eröffnung mit korrekter Rechtsmittelbelehrung erforderlich. Wurde das Rechtsmittel deswegen aber verspätet eingereicht, ist gleichwohl darauf einzutreten. Im konkreten Einzelfall ist stets zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt wurde (Steck/Brunner, in: Spühler/Tenchio/In­fanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 33 zu

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