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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 14.09.2020 ZK2 2019 8

14 settembre 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·800 parole·~4 min·4

Riassunto

negative Feststellungsklage (EGV-SZ 2020 A 2.5) | übriges Zivilrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 14. September 2020 \n ZK2 2019 8 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n negative Feststellungsklage

\n \n \n \n (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 3. Dezember 2018, ZEV 2018 10);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Die A.________ AG bezweckt die Erbringung von Rechnungsstellungs- und Inkassodienstleistungen (Vi-act. KB 3). Mit Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2017 des Betreibungsamts Winterthur-Stadt in der Betreibung Nr. xx betrieb sie C.________ für Fr. 224.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. März 2017 betreffend Rechnung Nr. 170200351080, Fr. 229.00 Verzugsschaden, Fr. 68.00 Mahngebühren, Fr. 39.50 Adressverifizierung nebst Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 53.30. C.________ erhob Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 4). Am 29. Januar 2018 reichte C.________ (nachfolgend: Kläger) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beklagte) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein (Vi-act. 1): \n 1. Es sei festzustellen, dass die Forderung gegen C.________ im Gesamtbetrag von Fr. 561.30 gemäss Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Winterthur-Stadt nicht besteht. \n   \n 2. Es sei die Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Winterthur-Stadt aufzuheben. \n   \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten der Beklagten. \n   \n Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5. März 2018, die Klage sei abzuweisen und es sei ihr gegen den Kläger eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Vollstreckung der laufenden Betreibung auszustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Vi-act. 6). In der Stellungnahme vom 22. Mai 2018 beziehungsweise Duplik vom 21. September 2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 14 und 27). Die Hauptverhandlung fand am 29. November 2018 statt (Vi-act. 29). Am 3. Dezember 2018 erkannte der Einzelrichter was folgt: \n 1. Es wird festgestellt, dass die Forderung gegen den Kläger im Gesamtbetrag von Fr. 561.30 gemäss Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Winterthur-Stadt nicht besteht. \n   \n 2. Die Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Winterthur-Stadt wird aufgehoben. \n   \n 3. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘100.00 (inkl. Entscheidgebühr), welche mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet werden, sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 250.00 werden der Beklagten auferlegt. Der Fehlbetrag von Fr. 900.00 wird von der Beklagten nachgefordert. \n  Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte dem Kläger Fr. 1‘450.00 zu bezahlen. \n   \n 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 zu bezahlen. \n   \n 5. [Rechtsmittel]. \n   \n 6. [Zufertigung]. \n   \n b) Dagegen erhob die Beklagte am 4. März 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 verlangte der Kläger die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten (KG-act. 13). Am 2. Mai 2019 reichte die Beklagte unaufgefordert eine als Replik bezeichnete Eingabe ein (KG-act. 15), wozu sich der Kläger mit „Duplik“ vom 15. Mai 2019 äusserte (KG-act. 18). Mit Eingabe vom 27. August 2019 teilte die Beklagte mit, sie habe gegen den Rechtsvertreter des Klägers Aufsichtsanzeige erstattet (KG-act. 25). Schliesslich reichte sie am 22. Oktober 2019 eine Stellungnahme des Bundesamts für Kommunikation BAKOM vom 2. August 2017 ein (KG-act. 27 und 27/1), wozu sich der Kläger am 28. Oktober 2019 äusserte (KG-act. 30). \n 2. Die Beklagte bestreitet ein Feststellungsinteresse des Klägers und macht geltend, schon die Dauer des Verfahrens zeige, dass es dem Kläger gar nicht um allfällige Einschränkungen bei der Wohnungssuche infolge des Betreibungsregistereintrages gehe. Hinzu komme, dass der Kläger infolge des in Betreibung gesetzten geringen Betrags in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt sei (KG-act. 1, S. 6). \n Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das schutzwürdige Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Forderung zu bejahen, sobald diese in Betreibung gesetzt wurde; der Feststellungskläger muss nicht konkret nachweisen, dass ihn die Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt (BGE 141 III 68, E. 2.7 m.H.). Das bedeutet, dass der Kläger, wie er zu Recht anführt (KG-act. 13, S. 5), nicht gehalten ist, eine wirtschaftliche Beeinträchtigung respektive seine behauptete Wohnungssuche konkret nachzuweisen. Mithin genügt der Umstand einer gegen den Kläger in Betreibung gesetzten Forderung. Nicht geltend macht die Beklagte, dass sie die Betreibung einzig habe einleiten müssen, nachdem der (angebliche) Schuldner die Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung verweigert habe, und die Forderung von ihr aus triftigen Gründen nicht sofort im vollen Umfang gerichtlich geltend gemacht werden könne (vgl. BGE 141 III 68, E. 2.7). Somit ist ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von

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