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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 05.06.2020 ZK2 2019 62

5 giugno 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·789 parole·~4 min·3

Riassunto

vorsorgliche Massnahme (Grundbuchsperre) | Vors. Massnahmen allgemein

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 5. Juni 2020 \n ZK2 2019 62 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________,  Gesuchstellerin 1 und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n vorsorgliche Massnahme (Grundbuchsperre)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. September 2019, ZES 2019 294);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der am ________ verstorbene E.________ sel. vererbte laut letztwilliger Verfügung vom 25. April 2017 (KB 3b) seinen Nachlass je zur Hälfte seiner Lebenspartnerin C.________ und seiner Schwester A.________ (ebd. Ziff. 4). Seine Schwestern F.________ und G.________ schloss er vom Erbrecht an seinem Nachlass aus (ebd. Ziff. 3). Als Willensvollstrecker setzte er die \n Urkundsperson H.________ ein (ebd. Ziff. 9). C.________ trat am 26. August 2018 ihren hälftigen Erb­anteil für Fr. 700‘000.00 an die beiden letztwillig vom Erbe ausgeschlossenen Schwestern ab (KB 3c), was sie dem Willensvollstrecker mit Einschreiben vom 27. August 2018 mitteilten (KB 4). Die Nachlassgrundstücke wurden jedoch am 11. März 2019 A.________ zu Alleineigentum übertragen (KB 13: ABl Nr. 18 vom 3. Mai 2019 S. 1028 und 1030). \n a) C.________ (Gesuchstellerin 1) sowie F.________ und G.________ (Gesuchstellerinnen 2 und 3) ersuchten den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zunächst am 10. Mai 2019 subeventualiter (Vi-act. I insbes. S. 16 f.) und an der Hauptverhandlung vom 26. August 2019 ausschliesslich (Vi-act. D8 S. 12) um vorsorgliche Grundbuchsperren. Dagegen wehrte sich die Gesuchsgegnerin an der Hauptverhandlung und machte fehlende Verfügungsansprüche der Gesuchstellerinnen geltend, weil gemäss einem teilweise abgedeckt eingereichten, scheinbar von der Gesuchstellerin 1 am 19. Februar 2019 und von ihr am 8. März 2019 unterzeichneten Erbteilungsvertrag die Erbgemeinschaft durch die Übertragung des Erbanteils der Gesuchstellerin 1 an sie aufgelöst worden sein soll (BB 1). \n b) Mit Verfügung vom 6. September 2019 wies der Einzelrichter das Gesuch der Gesuchstellerinnen 2 und 3 ab. Das Gesuch der Gesuchstellerin 1 hiess er teilweise gut und wies das Grundbuchamt Höfe vorsorglich an, die näher bezeichneten Grundstücke im Grundbuch Wollerau bzw. Feusisberg zu sperren. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin rechtzeitig Berufung an das Kantonsgericht. Sie beantragte, die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch betreffend Registersperre bei den entsprechenden Grundstücken abzuweisen. Das Grundbuchamt Höfe sei anzuweisen, die errichteten Grundbuchsperren zu löschen. Mit Berufungsantwort vom 11. Oktober 2019 \n (KG-act. 7) verlangten die Gesuchstellerinnen, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden sollte. \n c) Die Gesuchstellerinnen beantragten im Berufungsverfahren, die Vor­instanz anzuweisen, das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu vervollständigen. Diesen Antrag überwies der Vorsitzende mit Verfügung vom 19. November 2019 als Protokollberichtigungsbegehren zur umgehenden Behandlung an den Vorderrichter (KG-act. 11). Gegen dessen abweisenden Entscheid vom 11. Dezember 2019 erhoben die Gesuchstellerinnen am 23. Dezember 2019 eine separat behandelte Beschwerde (ZK2 2019 77).   \n 2. Der Vorderrichter verneinte die Aktivlegitimation der Gesuchstellerinnen 2 und 3 und wies deren Gesuch ab, was unangefochten geblieben ist. Mithin stehen sich im Berufungsverfahren als Parteien nur noch die Gesuchsgegnerin und die Gesuchstellerin 1 gegenüber. Da die Gesuchstellerin 2 als Kantonsrichterin nicht in der für den Fall zuständigen zweiten Zivilkammer mitwirkt, erübrigt sich eine förmliche Ausstandsentscheidung. Der Ausstand der am vorliegenden Beschluss mitwirkenden Personen wurde konkret nicht verlangt. Über das kollegiale Verhältnis hinausgehende private freundschaftliche Beziehungen zur Gesuchstellerin 2 bestehen ohnehin nicht. \n 3. Der Vorderrichter erhielt aufgrund der anlässlich der Verhandlung vom 26. August 2019 durchgeführten Einvernahme der Berufungsgegnerin den Eindruck, dass es „wohl nicht“ ihrem Willen entsprach, die Berufungsführerin in irgendeiner Form zu begünstigen. Weiter hielt es der Richter für unklar, wie die Unterschriften der Berufungsgegnerin auf den fraglichen Erbteilungs­vertrag gelangten. Deshalb erachtete er es als „knapp glaubhaft gemacht“, dass es einerseits dem Willen der Berufungsgegnerin entsprochen habe, ihren Erbteil an die Gesuchstellerinnen 2 und 3 abzutreten und andererseits, dass sie jeweils nicht richtig wusste, welche Dokumente zu welchen Zwecken unterschrieben werden müssten, sie indes nicht beabsichtigte, mit ihrer Unterschrift der Berufungsführerin einen Vorteil zu verschaffen. Deshalb könnten der Erbteilungsvertrag und die Grundbuchanmeldung an einem Willensmangel leiden und eine Grundbuchberichtigungsklage somit Aussicht auf Erfolg haben. \n a) Mangels rechtlicher Einordnung des erstinstanzlich glaubhaft gemachten Willensmangels verlangt die Berufungsführerin vom Kantonsgericht eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die Gesuchstellerin glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (

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