Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 03.11.2020 ZK2 2019 6

3 novembre 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·2,489 parole·~12 min·6

Riassunto

Eheschutz | Eheschutzmassnahmen

Testo integrale

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 3. November 2020 \n ZK2 2019 6 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer,   gegen   B.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutz

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 31. Januar 2019, ZES 2018 173);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Parteien heirateten am ________ (Vi-act. A/II, S. 4). Ihrer Ehe entsprossen die Töchter J.________ und K.________. \n B. Am 11. Februar 2015 machte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Eheschutzverfahren anhängig. Sie ersuchte unter anderem um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder und sie persönlich, erstmals per 1. März 2015 (Vi-act. A/I Rechtsbegehren Ziff. 6 und 7, S. 2). \n Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2015 verlangte der Gesuchsgegner unter anderem Folgendes: \n … \n   \n 9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1’500.00 zu bezahlen, zuzüglich Familienzulagen, rückwirkend ab 1. März 2015. \n   \n 10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag, rückwirkend ab 1. März 2015 von CHF 4’200.00 zu bezahlen. \n   \n 11. Es sei der Gesuchsgegner zu ermächtigen, Verbindlichkeiten der Gesuchstellerin, (wie z.B. Krankenkasse, Hypozinse etc.) auf Rechnung der Gesuchstellerin direkt zu bezahlen und es sei ihm das Recht der Verrechnung mit den vorstehend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen eingeräumt. \n   \n 12. Es seien sämtliche mit dem ordentlichen Unterhalt (analog Mietrecht) und dem Betrieb der ehelichen Liegenschaft verbundenen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen. \n  Der Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, an die ausserordentlichen Reparaturen der ehelichen Liegenschaft, die im Einzelfall den Betrag von Fr. 400.00 übersteigen, die Hälfte zu bezahlen, soweit er zu diesen Kosten vor Auftragserteilung seine Zustimmung erteilt hat. \n   \n 13. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner in Anrechnung an den Unterhalt bis heute insgesamt CHF 45’371.00 bereits bezahlt hat. \n   \n … \n Am 12. August 2015 wurden die Kinder J.________ und K.________ angehört (Vi-act. D2 und D3). \n Den gesuchstellerischen Antrag vom 8. September 2015 auf superprovisorische Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 4'190.00 für die Gesuchstellerin persönlich sowie von je Fr. 1'500.00 zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.00 für die Kinder J.________ und K.________ für die Dauer des Eheschutzverfahrens, erstmals für September 2015, wies der Einzelrichter mit Verfügung vom 18. September 2015 ab (Vi-act. A/III und IV). Am 8. Oktober 2015 nahm der Gesuchsgegner wie folgt Stellung (Vi-act. A/V): \n \n               In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Dauer des Eheschutzverfahrens einen monatlichen Unterhalt von CHF 4’190 für die Gesuchstellerin persönlich und je CHF 1’500 zzgl. Kinderzulagen von CHF 200 für die Kinder J.________ und K.________ zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals für Oktober 2015 und unter Anrechnung bereits getätigter Zahlungen. \n \n   \n \n               Es sei der Gesuchsgegner gleichzeitig zu ermächtigen, Verbindlichkeiten der Gesuchstellerin gegenüber der Krankenkasse, dem Kinderhort, der hypothezierenden Bank bezüglich der Zinsen und gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezüglich der reglementarischen Beiträge, auf Rechnung der Gesuchstellerin direkt zu bezahlen und es sei ihm das Recht zur Verrechnung dieser Direktzahlungen an Dritte mit den vorstehend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen einzuräumen. \n \n   \n Eventualiter \n   \n \n               Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen; \n \n   \n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin. \n   \n   \n An der Verhandlung vom 21. Januar 2016 stellte die Gesuchstellerin zum Unterhalt replicando die folgenden Anträge: \n … \n   \n 6. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Töchter einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1’500.-- zuzüglich Familienzulage, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten Tag eines jeden Monats und rückwirkend ab 1. März 2015 zu zahlen. \n   \n  b) Der Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, die ausserordentlichen Schulungskosten der Kinder gemäss interner Vereinbarung vom Juni 2015 in Höhe von Fr. 35’062.40/Jahr, bzw. Fr. 2’921.85/Monat während der Dauer der Trennung weiterhin zu zahlen. \n   \n 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlichen Unterhalt von Fr. 11’000.--, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten Tag eines jeden Monats und rückwirkend ab 1. März 2015 zu zahlen, unter Anrechnung der vom Gesuchsgegner seit 1. März 2015 geleisteten Unterhaltszahlungen. \n   \n … \n In seiner Duplik änderte der Gesuchsgegner das Rechtsbegehren Ziffer 13 vom 11. Mai 2015 insoweit, als festzuhalten sei, dass er seit dem 1. März 2015 bis Ende Dezember 2015 in Anrechnung an den Unterhalt insgesamt Fr. 122'115.00 bezahlt habe. Ausserdem forderte er für die Dauer von Januar 2016 bis Ende Juli 2016 eine Reduktion des von ihm ursprünglich offerierten Unterhalts auf insgesamt Fr. 6'440.00, je Fr. 1'500.00 für die Kinder und Fr. 3'440.00 für die Gesuchstellerin persönlich. Überdies stellte er den folgenden Antrag: \n Es sei festzustellen, dass sich der Gesuchsgegner verpflichtet, die Privatschule L.________ für den Sek-Vorbereitungskurs 2015/2016 bis Sommer 2016 für die Tochter J.________ zu bezahlen, ebenso wie die Kosten des Mittagstisches der Tochter K.________ im M.________ jeweils Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, dies ebenfalls bis im Sommer 2016. \n Es folgten weitere Stellungnahmen sowie eine Befragung der Parteien \n (Vi-act. A/VI und VII sowie Vi-act. D6). \n Am 1. März 2016 wurden die Parteien zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert. Die entsprechenden Eingaben der Parteien datieren vom 11. April 2016, 2. Mai 2016 und 28. Juni 2016 (vgl. Vi-act. D8-D13). In der Folge lehnte der Gesuchsgegner einen vom Gericht ausformulierten Vergleichsvorschlag und die Gesuchstellerin einen vom Gesuchsgegner aufgrund seines Stellenverlusts angepassten Vorschlag ab (vgl. Vi-act. D14-D18). Gestützt auf die Verfügung des Einzelrichters vom 9. Februar 2017 erfolgten seitens der Parteien die Eingaben vom 1. März 2017 (Vi-act D19-21). Weitere Eingaben datieren vom 2. und 10. Oktober 2017 (Vi-act. D22 und 23). Am 2. Februar 2018 kamen die Parteien einer neuerlichen Editionsaufforderung des Einzelrichters nach (Vi-act. D24-27). \n Am 3. Oktober 2017 machte der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Zug die Scheidung anhängig. \n Am 2. Mai 2018 bzw. 22. Juni 2018 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (Vi-act. D29 und 30). Die Anträge der Gesuchstellerin zum Unterhalt lauteten neu wie folgt: \n … \n   \n \n        Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von J.________ und K.________ die folgenden Beiträge zu leisten: \n \n   \n 4.1 Für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2016 monatlich je CHF 1'500.00 zuzüglich Kinder- bzw. Familienzulagen; \n   \n 4.2 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2018 \n • für J.________ monatlich \n -          Barunterhalt von  CHF 1'770.00 \n -          Betreuungsunterhalt von CHF 3'826.00 \n   \n •          für K.________ monatlich \n -          Barunterhalt von  CHF 3'549.00 \n -          Betreuungsunterhalt von CHF 3'826.00 \n   \n je zuzüglich Kinder- bzw. Familienzulagen; \n   \n \n           für die Zeit ab April 2018 \n \n • für J.________ monatlich \n -          Barunterhalt von  CHF 1'770.00 \n -          Betreuungsunterhalt von CHF 2’195.00 \n   \n •          für K.________ monatlich \n -          Barunterhalt von  CHF 3'549.00 \n -          Betreuungsunterhalt von CHF 2’195.00 \n   \n je zuzüglich Kinder- bzw. Familienzulagen, zahlbar im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Zahlungen handelt. \n   \n 5.  Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an allfälligen ausserordentlichen Kosten betreffend die Kinder (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen, Lager etc.), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu beteiligen. \n   \n 6.  Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2020 monatlich je CHF 2'195.00 und ab 1. September 2020 je CHF 4'390.00 pro Monat an ihren Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats. \n   \n … \n Am 21. August 2018 unterbreitete das Gericht den Parteien einen zweiten ausformulierten Vergleichsvorschlag, mit welchem sich lediglich der Gesuchsgegner einverstanden erklärte (vgl. Vi-act. D31-33). \n C. Am 31. Januar 2019 verfügte der Einzelrichter was folgt: \n 1. [Vormerknahme Getrenntleben seit dem 11. Februar 2015]. \n   \n 2. [Zuweisung eheliche Liegenschaft an Gesuchstellerin]. \n   \n 3. [Alleinige Obhut über die Töchter J.________ und K.________ an Gesuchstellerin]. \n   \n 4. [Festhalten des Anspruchs des Gesuchsgegners auf persönlichen Kontakt mit J.________ und K.________; Verzicht auf eine detaillierte Regelung des Kontaktrechts]. \n   \n 5. [Zuweisung Fahrzeug Mini One an Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung]. \n   \n 6.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von J.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang): \n   \n •          Von März 2015 bis und mit Dezember 2016 CHF 2’500.00 \n •          Januar bis und mit Dezember 2017 \n (davon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt)  CHF 3’207.00 \n •          Januar bis und mit Dezember 2018 \n (davon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt)  CHF 2’579.00 \n •          Ab Januar 2019     CHF 1’779.00 \n   \n Hinzu kommen mit Wirkung ab Januar 2018 die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und solange diese vom Gesuchsgegner für J.________ bezogen werden können. \n   \n 6.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von K.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang): \n   \n •          Von März 2015 bis und mit Dezember 2016 CHF 2’500.00 \n •          Januar bis und mit Dezember 2017 \n (davon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt)  CHF 3’207.00 \n •          Januar bis und mit Dezember 2018 \n (davon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt)  CHF 2’579.00 \n •          Ab Januar 2019     \n (davon CHF 1’600.00 Betreuungsunterhalt)  CHF 3’379.00 \n   \n Hinzu kommen mit Wirkung ab Januar 2018 die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für K.________, sofern und solange diese vom Gesuchsgegner bezogen werden können. \n   \n 6.3. Der Gesuchsgegner übernimmt zusätzlich sämtliche für die Zeit März 2015 bis und mit Dezember 2017 für J.________ und K.________ bei M.________ angefallenen Kosten sowie die Kosten für das von J.________ 2015/2016 bei der L.________ besuchte Sek-Vorbereitungsjahr zur alleinigen Bezahlung. \n   \n 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang): \n   \n •          Von März 2015 bis und mit Dezember 2016 CHF 8’750.00 \n •          Januar bis und mit Dezember 2017  CHF 7’335.00 \n •          Ab Januar 2018     CHF 2’714.00 \n   \n 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt der Gesuchstellerin und der beiden Töchter J.________ und K.________ für das Jahr 2015 Zahlungen in Höhe von mindestens CHF 122’115.- und für das Jahr 2016 solche in Höhe von mindestens CHF 118’872.- geleistet hat. \n   \n 9. [Anordnung Gütertrennung per 7. April 2015]. \n   \n 10. [Abweisung des Gesuchs der Gesuchstellerin um Prozesskostenbevorschussung]. \n   \n 11. [Abweisung der übrigen Anträge]. \n   \n 12. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’500.- werden im Umfang von CHF 1’000.- der Gesuchstellerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. Im Umfang von CHF 1’500.- werden sie dem Gesuchsgegner auferlegt. \n   \n 13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin reduziert mit CHF 1’600.- ausserrechtlich zu entschädigen. \n   \n 14. [Rechtsmittel]. \n   \n 15. [Zufertigung]. \n D. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 18. Februar 2019 fristgerecht Berufung, mit welcher er sich gegen die vorderrichterlich festgelegten Unterhaltsbeiträge (angef. Verfügung, Dispositivziffern 6.1-6.3, 7 und 8) stellte \n (KG-act. 1 [insb. S. 2 und 13]; vgl. auch KG-act. 5). \n Mit Berufungsantwort vom 27. Februar 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 6, S. 2). \n Am 18. März 2019 hielt der Gesuchsgegner an seiner Berufung fest \n (KG-act. 10, S. 1). \n Mit Noveneingabe vom 12. März 2020 stellte die Gesuchstellerin die folgenden Anträge (KG-act. 12, S. 2): \n \n Prozessualer Antrag \n \n   \n Es seien die Belege betreffend die vom Berufungsführer in den Jahren 2017 bis und mit Febuar 2020 erzielten Einnahmen ergänzend zu den Akten zu nehmen und der Urteilsfindung zu Grunde zu legen. \n   \n \n Berufungsanträge \n \n   \n \n        Ziff. 6.1, 6.2 und 7. des angefochtenen Entscheides seien teilweise, soweit sie die Zeit nach Dezember 2017 betreffen aufzuheben und es sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin \n \n   \n \n             an den Unterhalt von J.________ die folgenden Beiträge zu zahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang), zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und solange diese vom Berufungsführer bezogen werden können: \n \n   \n • Januar bis und mit Dezember 2018 CHF 3’626.00 \n  (wovon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt) \n • ab Januar 2019    CHF 2’704.00 \n   \n \n             an den Unterhalt von K.________ die folgenden Beiträge zu zahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang), zuzüglich allfälliger Kin­der- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und solange diese vom Berufungsführer bezogen werden können: \n \n   \n • Januar bis und mit Dezember 2018 CHF 3’626.00 \n  (wovon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt) \n • ab Januar 2019    CHF 4’304.00 \n  (wovon CHF 1’600.00 Betreuungsunterhalt) \n   \n \n             an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu zahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang): \n \n   \n • Januar bis und mit Dezember 2018 CHF 3’418.00 \n • ab Januar 2019    CHF 3’174.00 \n   \n \n        Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. \n \n   \n \n        Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwersteuer und Auslagen) zu Lasten des Berufungsführers). \n \n Mit Stellungnahme vom 30. März 2020 (Postaufgabe) verlangte der Gesuchsgegner die Abweisung dieser Anträge (KG-act. 14, S. 1). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 8. und 29. Juni 2020 (KG-act. 21 und 23). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 trat die Verfahrensleitung auf das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 29. Juni 2020 nicht ein (KG-act. 24). Am 2. Juli 2020 verlangte die Gesuchstellerin, dass das Fristerstreckungsgesuch samt den damit eingereichten Belegen aus dem Recht gewiesen werde (KG-act. 25). Mit Verfügung vom 10. August 2020 forderte die Verfahrensleitung den Gesuchsgegner zur Einreichung von Belegen über angebliche Unterhaltszahlungen im Jahr 2017 auf (KG-act. 27), welcher Aufforderung dieser am 24. August 2020 nachkam (KG-ct. 28). Am 21. September 2020 nahm die Gesuchstellerin hierzu Stellung (KG-act. 31), welche Eingabe dem Gesuchsgegner unter dem Hinweis an die Parteien, dass die Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergehe, zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 32). Eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners datiert vom 28. September 2020 (KG-act. 33), welche nach dem Dafürhalten der Gesuchstellerin aus dem Recht zu weisen sei (vgl. Eingabe vom 30. September 2020 \n [KG-act. 35]). \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. a) Umstritten sind vorliegend die vom Vorderrichter gesprochenen Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge inklusive der Höhe der bereits geleisteten, anzurechnenden Beiträge an den Unterhalt. Bezüglich Ehegattenunterhaltsbeiträgen gilt der Dispositionsgrundsatz (

ZK2 2019 6 — Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 03.11.2020 ZK2 2019 6 — Swissrulings