Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 24.08.2020 ZK2 2019 55

24 agosto 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·582 parole·~3 min·3

Riassunto

Feststellung des Eigentums (EGV-SZ 2020 A 3.4) | Sachenrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 24. August 2020 \n ZK2 2019 55 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Feststellung des Eigentums

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. August 2019, ZEV 2019 7);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 14. Februar 2019 erhob C.________ (nachfolgend Kläger) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March wie folgt Klage gegen A.________ (nachfolgend Beklagte; Vi-act. 1): \n 1. Es sei festzustellen, dass der Kläger Eigentümer der wie folgt spezifizierten Betten und deren Bestandteile ist: \n   \n  […] \n   \n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n   \n   \n Mit Klageantwort vom 11. Juni 2019 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers (Vi-act. 10). Am 29. Juli 2019 teilte der Rechtsvertreter des Klägers dem Einzelrichter auf dessen Anfrage hin mit, die E.________ AG, bei der die streitbetroffenen Betten eingelagert seien, werde ihm diese herausgeben und er ersuchte um eine dem Umstand entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Beklagte unberechtigtermassen bessere Rechte geltend gemacht habe (Vi-act. 12-15). Die Beklagte äusserte sich hierzu nicht (vgl. Vi-act. 16). Am 30. August 2019 verfügte der Einzelrichter Folgendes: \n 1. Der Prozess ZEV 19 7 wird als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben. \n   \n 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘250.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.00 und der Schlichtungspauschale von Fr. 250.00, werden der Beklagten überbunden und vom Vorschuss des Klägers bezogen. \n  Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte dem Kläger Fr. 1‘250.00 zu bezahlen. \n   \n 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen. \n   \n 4. [Mitteilung]. \n   \n   \n b) Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte am 11. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 30.08.2019 (ZEV 10 7) sei aufzuheben und die Klage des Beschwerdegegners vom 14.02.2019 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. \n   \n 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 30.08.2019 (ZEV 10 7) vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. \n   \n   \n Ausserdem ersuchte die Beklagte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 16. September 2019 räumte die Verfahrensleitung der Beklagten Frist zur Stellungnahme zu einer allfälligen Konversion der Beschwerde in eine Berufung ein (KG-act. 4). Die Beklagte äusserte sich dazu mit Eingabe vom 26. September 2019 (KG-act. 5); der Kläger liess sich zu dieser Eingabe nicht vernehmen (vgl. KG-act. 6). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 nahm die Verfahrensleitung das Rechtsmittel als Beschwerde entgegen und setzte dem Kläger Frist zur Beschwerdeantwort an (KG-act. 7). Der Kläger reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wurde das Gesuch der Beklagten um aufschiebende Wirkung abgewiesen (KG-act. 8). \n 2. Die Beschwerde ist nach

ZK2 2019 55 — Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 24.08.2020 ZK2 2019 55 — Swissrulings