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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 06.05.2020 ZK2 2019 39

6 maggio 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,114 parole·~6 min·2

Riassunto

Eheschutzmassnahmen | Einsiedeln ER summarisch

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 6. Mai 2020 \n ZK2 2019 39 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutzmassnahmen

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Mai 2019, ZES 2018 150);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Am 18. Juni 2018 beantragte die Gesuchstellerin den Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. A1). Im Verlauf des vorinstanzlichen Prozessverfahrens reichten die Parteien zahlreiche Stellungnahmen ein und führte die Vorinstanz am 4. Oktober 2018 und 14. März 2019 je eine Verhandlung durch, letztere mit Parteibefragung. Am 17. Mai 2019 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln was folgt: \n   1. [Bewilligung Getrenntleben]. \n   2. [Anordnung Gütertrennung]. \n   3. Für die Dauer des Eheschutzverfahrens wird die eheliche Wohnung im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, sowie der darin befindliche Hausrat einstweilen der Gesuchstellerin zum Gebrauch zugewiesen. \n   4. [Herausgabe bestimmter Gegenstände]. \n   5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, \n  den Bastelraum auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen; \n den zweiten Parkplatz zu räumen und so bald wie möglich weiterzuvermieten. \n   6. [Abholung persönlicher Gegenstände]. \n   7. Für die Dauer des Eheschutzverfahrens wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 01.07.2018 monatlich im \n Voraus per Monatsersten an die Kosten des Unterhalts einen Beitrag von CHF 5'288.15 zu bezahlen. \n Nach Ablauf der Kündigungsfrist für den Baselraum, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag um monatlich CHF 67.50, nach Weitervermietung des zweiten Parkplatzes um monatlich weitere CHF 65.00. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner diese unterhaltsrelevanten Veränderungen unverzüglich anzuzeigen. \n   8. [Verrechnung nachweislich geleisteter Zahlungen.] \n   9. [Bestätigung superprovisorischer Verfügung]. \n 10. Die Gerichtskosten werden auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Sie werden zu 1/10 der Gesuchstellerin (CHF 500.00) und zu 9/10 dem Gesuchsgegner (CHF 4'500.00) überbunden. CHF 3'000.00 werden über den Verfahrenskostenvorschuss von der Gesuchstellerin bezogen, unter Einräumung des Rückgriffsrechts im Umfang von CHF 2'500.00 auf den Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner hat der Gerichtskasse innert 20 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids CHF 2'000.00 zu überweisen. \n 11. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin mit CHF 7'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) ausserrechtlich zu entschädigen. \n 12. [Rechtsmittel]. \n 13. [Zustellung]. \n B. Gegen den Eheschutzentscheid vom 17. August 2019 erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. Mai 2019 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 3. aufzuheben und es sei der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin die eheliche Wohnung im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, bis zu deren Auszug am frühst möglichen Termin zum Gebrauch zuzuweisen. \n 2. Es sei Dispositiv-Ziff. 5. zu ergänzen indem die Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin neben den Verpflichtungen unter den lit. a) und b) unter einer neuen lit. c) verpflichtet wird, die eheliche Wohnung, im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen. \n 3. Es sei Dispositiv-Ziff. 7. Abs. 1 aufzuheben und es sei der Berufungsführer/Gesuchsgegner zu verpflichten, \n - der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung, im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, monatlich und im Voraus per Monatsersten an die Kosten des Unterhalts einen Betrag von maximal CHF 2'093.50 zu bezahlen. \n - der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung, im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, monatlich und im Voraus per Monatsersten an die Kosten des Unterhalts einen Betrag von maximal CHF 1'074.50 zu bezahlen. \n 4. Es sei die Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin zu verpflichten, sämtliche ihre Vermögenswerte offen zu legen und sämtliche aktuellen Bankbelege bez. ihrer Konti und allfälliger Safes dem Kantonsgericht einzureichen. \n 5. Es sei Dispositiv-Ziff. 10. aufzuheben und es sei die Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin zu verpflichten 9/10 der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. \n 6. Es sei Dispositiv-Ziff. 11. aufzuheben und es sei die Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin zu verpflichten, den Berufungsführer/Gesuchsgegner mit CHF 7'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen. \n 7. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziff. 3., 5., 7. Abs. 1, 10. und 11. der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. \n 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin. \n Im Weiteren stellte der Gesuchsgegner den Verfahrensantrag, es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids in diesem Umfang aufzuschieben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. \n Mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2019 beantragte die Gesuchstellerin Abweisung der Berufung, sofern und soweit darauf einzutreten sei, sowie Abweisung des Verfahrensantrags, wobei darüber vorab zu entscheiden sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners \n (KG-act. 7). \n Am 31. Juli 2019 reichte der Gesuchsgegner seine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein und änderte seinen Berufungsantrag Ziff. 3 wie folgt (Änderung kursiv; KG-act. 13): \n 3. Es sei Dispositiv-Ziff. 7. Abs. 1 aufzuheben und es sei der Berufungsführer/Gesuchsgegner zu verpflichten, \n - der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung, im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, monatlich und im Voraus per Monatsersten an die Kosten des Unterhalts einen Betrag von maximal CHF 1'833.50 zu bezahlen. \n - der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung, im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, monatlich und im Voraus per Monatsersten an die Kosten des Unterhalts einen Betrag von maximal CHF 1'074.50 zu bezahlen. \n Mit Eingabe vom 2. September 2019 liess sich die Gesuchstellerin zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 31. Juli 2019 vernehmen mit den Rechtsbegehren, es sei in Bestätigung der angefochtenen Verfügung die Berufung abzuweisen (KG-act. 16). \n In der Folge reichten die Parteien weitere Rechtsschriften und Unterlagen ein (vgl. KG-act. 20, 24, 26, 28 und 30). Bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Oktober 2019 wies die Vorsitzende das Gesuch des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung der Berufung bzw. um Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Verfügung ab (KG-act. 22). In seiner Eingabe vom 17. März 2020 änderte der Gesuchsgegner seinen Berufungsantrag Ziff. 3 erneut und zwar insoweit, als er zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von maximal Fr. 1'258.35 (bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung) bzw. höchstens Fr. 815.10 (ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung) zu bezahlen (Änderung kursiv; KG-act. 34, S. 7 f.). Die Gesuchstellerin nahm dazu am 27. März 2020 Stellung (KG-act. 36). Nachdem der Gesuchsgegner das Gericht am 31. März 2020 auf einen Wohnungswechsel der Gegenpartei hinwies, reichte diese den entsprechenden Mietvertrag am 3. April 2020 ins Recht (KG-act. 38 und 40). \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. a) Das Eheschutzverfahren wird auf Begehren eines Ehegatten eingeleitet (

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