\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 2. Dezember 2019 \n ZK2 2019 34 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n 1. A.________, 2. B.________, Beklagte und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen 1. D.________, 2. E.________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Editionsverfügung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Editionsverfügung des Vize-Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 10. April 2019, ZGO 2018 9);- \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 19. Juni 2018 erhoben der D.________, E.________ sowie weitere Personen beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen die A.________ und B.________. Im Rahmen dieses Prozesses resp. in der Klageschrift verlangten die Kläger die Edition des Steuerbefreiungsgesuchs, der Steuererklärungen, der Steuerveranlagungen und des Steuerbefreiungsentscheides betreffend die A.________ durch die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (Vi-act. 1 S. 19). Mit Editionsverfügung vom 10. April 2019 ersuchte der Vize-Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Schwyz die kantonale Steuerverwaltung um Einreichung des Steuerbefreiungsgesuchs und des Steuerbefreiungsentscheides betreffend die A.________. \n b) Gegen diese Verfügung erhoben die A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, geeignete Massnahmen zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer anzuordnen (KG-act. 1). Der D.________ und E.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, resp. auf den Eventualantrag sei nicht einzutreten (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 teilte der Vize-Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Schwyz dem Kantonsgericht mit, die Steuerverwaltung habe mit Schreiben vom 12. April 2019 die Herausgabe der geforderten Daten verweigert (KG-act. 8). Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts setzte den Parteien alsdann Frist zu freigestellten Stellungnahme, insbesondere zur Frage der Gegenstandslosigkeit (KG-act. 9). Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 hielten die Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest (KG-act. 10). In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2019 hielten die Beschwerdeführer dafür, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden sei (KG-act. 11). Am 5. September 2019 teilte der Vize-Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Schwyz mit, die Parteien hätten anlässlich der Instruktions- und Vermittlungsverhandlung vom 4. September 2019 einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis 30. November 2019 geschlossen, worin sie das Kantonsgericht ersuchten, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis dahin oder bis zum Widerruf einer Partei zu sistieren (KG-act. 14 und 15). Mit Verfügung vom 6. September 2019 wurde das Beschwerdeverfahren sistiert (KG-act. 16). Am 20. November 2019 teilten die Beschwerdeführer mit, sie hätten den Vergleich widerrufen und ersuchten um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens (KG-act. 17), worauf die Sistierung mit Verfügung vom 21. November 2019 aufgehoben wurde. Weitere Stellungnahmen der Parteien gingen nicht ein (KG-act. 18). \n 2. a) Gemäss