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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 28.04.2020 ZK2 2019 19

28 aprile 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,191 parole·~6 min·2

Riassunto

Eheschutz | Eheschutzmassnahmen

Testo integrale

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 28. April 2020 \n ZK2 2019 19 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutz

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 14. März 2019, ZES 2018 444);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n           Die Parteien heirateten am ________. Aus der Ehe gingen die Kinder E.________ und F.________ hervor. Am 7. September 2018 reichte der Ehemann (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 11. September 2018 reichte er eine Teilvereinbarung betreffend das Getrenntleben ein (Vi-act. 3 und 4). Am 26. Oktober 2018 fand die Hauptverhandlung statt, in welcher der Gesuchsteller sein Gesuch ergänzen und die Ehefrau (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ihre Gesuchsantwort vorbringen konnten. Die anschliessenden Vergleichsgespräche blieben ergebnislos und die Verhandlung wurde unterbrochen (Vi-act. 7). Am 7. Dezember 2018 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt und die Parteien erhielten Gelegenheit, Replik und Duplik vorzutragen sowie gegenseitig Stellung zu nehmen. Eine Teileinigung betreffend die strittig gewordene Betreuungsregelung und Obhut konnte nicht erzielt werden (Vi-act. 14). Die Einzelrichterin nahm wie schon am ersten Teil der Hauptverhandlung die von den Parteien eingereichten Belege zu den Akten. Im Übrigen wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Eine Parteibefragung fand nicht statt. Ebenso wurden die beiden Kinder nicht angehört (Vi-act. 7 und 14). Am 18. Dezember 2018 reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung zur Teilvereinbarung vom 7./11. September 2018 ein (Vi-act. 19 und 20/1). Am 14. März 2019 verfügte die Einzelrichterin wie folgt (Vi-act. 35): \n \n \n               Vom Getrenntleben der Parteien seit dem 1. Januar 2018 wird Vormerk genommen. \n               Die der Ehe der Parteien entsprossenen Kinder, E.________ und F.________ werden unter die elterliche Obhut der Ehefrau gestellt. \n               Die Teilvereinbarungen der Ehegatten vom 7./11. September 2018 und vom 14./16. Dezember 2018 werden, soweit erforderlich, genehmigt. \n               Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:\n \n         Teilweise rückwirkend ab 1. Februar 2018 bis 30. Juni 2019: \n \n \n für E.________: Fr. 1'610.00 (Barunterhalt Fr. 740.00; Betreuungsunterhalt Fr. 870.00); \n für F.________: Fr. 1'610.00 (Barunterhalt Fr. 740.00; Betreuungsunterhalt Fr. 870.00). \n \n         Ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019: \n \n für E.________: Fr. 1'295.00 (Barunterhalt Fr. 895.00; Betreuungsunterhalt Fr. 400.00) \n für F.________: Fr. 1'295.00 (Barunterhalt Fr. 895.00; Betreuungsunterhalt Fr. 400.00). \n \n         Ab 1. Januar 2020: \n \n für E.________: Fr. 1'165.00 (Barunterhalt Fr. 1'165.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00); \n für F.________: Fr. 1'165.00 (Barunterhalt Fr. 1'165.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00). \n \n               Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgenden Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:\n \n           Teilweise rückwirkend ab 1. Februar 2018 bis 30. Juni 2019: Fr. 75.00 \n           Ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 390.00 \n \n               Der Ehemann ist berechtigt, von ihm bereits bezahlte Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ehefrau vom Ehemann für den Zeitraum Februar 2018 bis Oktober 2018 geleistete Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 19'899.00 anerkennt. \n               Die Ehegatten werden verpflichtet, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlungen von E.________ und F.________ von Fr. 4'500.00 pro Kind (Restbetrag nach Abzug der von der Krankenkasse übernommenen Kosten von den Gesamtbehandlungskosten von Fr. 9'000.00 pro Kind) je hälftig zu tragen. \n               Es wird per 1. September 2018 die Gütertrennung angeordnet. \n               Im Übrigen werden die Anträge der Ehegatten abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. \n           Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'400.00 werden zu zwei Drittel (Fr. 1'600.00) dem Ehemann und zu einem Drittel (Fr. 800.00) der Ehefrau auferlegt. Die Gerichtskosten werden liquidiert, indem sie mit dem vom Ehemann geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet werden. Die Gerichtskasse hat beim Ehemann den Fehlbetrag von Fr. 600.00 und bei der Ehefrau ihren Kostenanteil von Fr. 800.00 nachzufordern. \n           Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von Fr. 1'835.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). \n           (Rechtsmittel) \n           (Zustellung) \n \n \n           a) Mit Berufung vom 28. März 2019 stellte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Schwyz die folgenden Anträge (KG-act. 1): \n \n \n               Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2019 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz (ZES 2018 444) wie folgt abzuändern:\n \n         Dispositiv-Ziff. 2 sei aufzuheben und die gemeinsamen Kinder, E.________ und F.________ seien unter die alternierende Obhut des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin zu stellen. Die Ausgestaltung der Betreuungsanteile gestaltet sich wie in der Teilvereinbarung vom 7./11. September 2018 und vom 14./16. Dezem­ber 2018 aufgeführt. \n         Dispositiv-Ziff. 4 sei aufzuheben und die Kinderunterhaltsbeiträge seien wie folgt festzulegen: \n \n \n Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden und nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen, jedoch maximal \n Phase 1: Ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 \n -          CHF 823.00 (CHF 509.00 Barunterhalt und CHF 314.00 Betreuungsunterhalt) für E.________ \n -          CHF 1'032.00 (CHF 509.00 Barunterhalt und CHF 523.00 Betreuungsunterhalt) für F.________ \n zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/\u200CAusbildungszulagen von je CHF 176.00. \n Phase 2: Ab 1. Januar 2019 bis 30. Oktober 2022 \n -          CHF 185.00 (Barunterhalt) für E.________ \n -          CHF 180.00 (Barunterhalt) für F.________ \n zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/\u200CAusbildungszulagen von je CHF 176.00. \n Phase 3: Ab 1. November 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des betreffenden Kindes \n Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr zu leisten hat. \n zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/\u200CAusbildungszulagen von je CHF 176.00. \n Eine abschliessende Bezifferung wird bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. \n \n         Dispositiv-Ziff. 5 sei aufzuheben und die Ehegattenunterhaltsbeiträge seien wie folgt festzulegen: \n \n Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller keinen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu leisten hat. \n \n         Dispositiv-Ziff. 6 sei aufzuheben und die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge seien wie folgt festzulegen: \n \n Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die definitiv festzusetzenden (bisherigen und zukünftigen) Unterhaltsbeiträge mit bereits bezahlten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 38'240.50 (eventualiter CHF 38'726.50) zu verrechnen. \n \n         Dispositiv-Ziff. 7 sei aufzuheben. \n         Dispositiv-Ziff. 10 und 11 seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu festzulegen, mithin sei die Gesuchgegnerin/\u200CBerufungsbeklagte zu verpflichten, dem Gesuchsteller/\u200CBerufungskläger eine volle Parteientschädigung von CHF 5'500.00 evtl. wieviel auszurichten. Weiter sei die Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten von CHF 2'400.00 vollumfänglich zu übernehmen. \n \n \n               Eventualiter seien die vor­instanzlichen Dispositiv-Ziff. 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2019 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz (ZES 2018 444) aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1.1 bis 1.6 an die Vor­instanz zurückzuweisen. \n               Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten eventualiter zu Lasten der Vor­instanz. \n \n Der Gesuchsteller rügt insbesondere, dass die Vor­instanz in Missachtung von

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