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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 05.08.2019 ZK2 2018 86

5 agosto 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·497 parole·~2 min·4

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege - Kautionsbegehren (Forderung aus Arbeitsvertrag) | unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 5. August 2019 \n ZK2 2018 86 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,   gegen   1. B.________,  Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, 2. C.________,  Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, 3. D.________,  Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt E.________,    

\n \n \n betreffend

\n unentgeltliche Rechtspflege - Kautionsbegehren (Forderung aus Arbeitsvertrag)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 19. November 2018, ZEO 2018 64);- \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. F.________ sel. erklärte am 27. August 2015 schriftlich, dass sie ab dem 1. Oktober 2015 bei ihrer Tochter, A.________, leben wolle und ihre Tochter den Haushalt, die Betreuung sowie die Pflege übernehme. Der Lohn solle Fr. 1‘800.00 pro Monat betragen (Vi-act. KB 6). F.________ sel. verstarb am ________ (vgl. Vi-act. KB 22). \n a) Am 29. August 2018 reichte A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) gegen ihre Geschwister, B.________, C.________ und D.________ beim Bezirksgericht Schwyz eine Klage betreffend ausstehenden Betreuungs- und Pflegelohn über total Fr. 58‘640.00 ein (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 4. September 2018 beantragte die Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 5). \n Nach Eingang der Klageantwort vom 12. Oktober 2018 (Vi-act. 13) verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 19. November 2018 Folgendes (Vi-act. 15): \n 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. \n   \n 2. Von der Klägerin wird mit separater Verfügung ein Kostenvorschuss von Fr. 5’500.00 erhoben. \n   \n 3. Der Klägerin wird Frist bis 30. November 2018 angesetzt, um zum Kautionsgesuch der Beklagten Stellung zu nehmen. \n   \n 4. (Rechtsmittel) \n   \n 5. (Zustellung) \n b) Die Gesuchstellerin reichte am 26. November 2018 beim Kantonsgericht Schwyz eine Eingabe mit den Anträgen um „Verlängerung der Frist für die Einreichung der Beschwerde“ und um „Aufschiebung der Vollstreckung des Kostenvorschusses und die Stellungnahme zum Kautionsgesuch“ (KG-act. 1) sowie am 30. November 2018 aufforderungsgemäss eine verbesserte Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 4): \n Antrag \n Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. \n   \n Antrag \n Aufschiebung der Vollstreckung des Kostenvorschusses und die Stellungnahme zum Kautionsgesuch. \n Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (KG-act. 8). \n Die Gesuchstellerin überbrachte am 3. Dezember 2018 Korrekturen bzw. Nachträge zur Beschwerde (KG-act. 5-7) und am 14. Dezember 2018 eine weitere Eingabe (KG-act. 11). \n Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 beantragten die Gesuchsgegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (KG-act. 13). \n Die Gesuchstellerin überbrachte am 27. Dezember 2018 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (KG-act. 15). \n 2. Gegen einen ablehnenden Entscheid des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde zulässig (

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