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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 15.04.2019 ZK2 2018 74

15 aprile 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·531 parole·~3 min·3

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege (Schlichtungsverfahren) (EGV-SZ 2019 A 3.3) | unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 15. April 2019 \n ZK2 2018 74 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,        

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n unentgeltliche Rechtspflege (Schlichtungsverfahren)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. September 2018, ZES 2018 392);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n              a) Am 12. Juli 2018 reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung für die drei vor dem Vermittleramt Höfe hängigen Schlichtungsverfahren SFR 2018 37, SFR 2018 40 und SFR 2018 41 ein (Vi-act. I). Mit Verfügung vom 7. September 2018 trat die Vor­instanz auf das Gesuch nicht ein (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1) und setzte der Beschwerdeführerin Frist an zur summarischen Begründung der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung führte die Vor­instanz im Wesentlichen aus, dass weder die Zivilprozessordnung noch das kantonale Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit für die Beurteilung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren regle, weshalb eine Gesetzeslücke vorliege, die mit Hilfe der ZPO und allgemeiner Grundsätze zu schliessen sei. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei Bestandteil der Regelung der Kosten, welche durch die Schlichtungsbehörde vorgenommen werde. Daraus lasse sich schliessen, dass die Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege zusammengehören würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Schlichtungsbehörde ohne eine gesetzliche Grundlage in ihrer Kostenregelungs- und Kostenverlegungskompetenz eingeschränkt werden sollte. Im Übrigen würde es sich auch aufgrund der Finanzautonomie der Gemeinde nicht rechtfertigen, dass eine Bezirksbehörde ohne rechtliche Grundlage in die Kostenregelungs- und Kostenverteilungskompetenz der Schlichtungsbehörde eingreife. Sodann prüfte die Vor­instanz das Gesuch sinngemäss auch unter dem Titel der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege und hielt fest, es fehle an einer genügenden Begründung hinsichtlich der Erfolgsaussichten und der Notwendigkeit.\n \n              Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Septem­ber 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):\n \n               Materielle Anträge\n \n         Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwer­deführerin für die vor dem Vermittleramt Höfe hängigen Schlichtungsverfahren SFR 2018 37, SFR 2018 40 und SFR 2018 41 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen. \n         Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines summarischen Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen. \n \n               Verfahrensantrag \n \n \n \n Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerde­verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr RA B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizustellen. \n \n               Kosten- und Entschädigungsfolgen \n \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. \n Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Ansicht der Vor­instanz regle das kantonale Recht die Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, denn

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