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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 21.01.2019 ZK2 2018 65

21 gennaio 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·721 parole·~4 min·2

Riassunto

Anordnung des öffentlichen Inventars | Erbrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 21. Januar 2019 \n ZK2 2018 65 und ZK2 2018 66 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n I. ZK2 2018 65 A.________, Berufungsführer 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,     II. ZK2 2018 66 E.________, Berufungsführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,   gegen       C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Anordnung des öffentlichen Inventars

\n \n \n \n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. Juli 2018, ZET 2018 147);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) G.________ verstarb am yy mit letztem Wohnsitz in Wollerau/SZ. C.________ (Tochter des Erblassers) beantragte am 21. Juni 2018 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Anordnung eines öffentlichen Inventars über dessen Nachlass (Vi-act. I, ZET 2018 147). Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 beauftragte der Einzelrichter den Notar des Bezirkes Höfe mit der Errichtung des öffentlichen Inventars (Dispositivziffer 1) und ordnete an, dass die Kosten von Fr. 300.00 zu Lasten des Nachlasses gehen (Dispositivziffer  2). \n b) Dagegen erhob A.________ (Neffe des Erblassers; nachfolgend Berufungsführer 1) am 2. August 2018 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, Proz. Nr. ZK2 2018 65): \n 1. Es sei festzustellen, dass \n   \n  mit der Verfügung vom 23. Juli 2018 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (ZET 2018 147) keine Anordnung eines öffentlichen Inventars im Nachlass des G.________ gestorben am yy, wohnhaft gewesen H.________ weg zz, 8832 Wollerau, erfolgt ist, und mithin kein Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind, anzulegen ist, \n   \n  bzw. die Verfügung vom 23. Juli 2018 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (ZET 2018 147) bezüglich das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Nachlass des G.________, gestorben am yy, wohnhaft gewesen H.________ weg zz, 8832 Wollerau, nichtig zu erklären ist. \n   \n 2. Eventualiter sei in Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2018 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (ZET 2018 147) auf das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Nachlass des G.________, gestorben am yy, wohnhaft gewesen H.________ weg zz, 8832 Wollerau, nicht einzutreten bzw. es sei dieses Begehren abzuweisen. \n   \n 3. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die \n Vorinstanz zurückzuweisen. \n   \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzlichen Verfahren und das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten. \n   \n   \n Mit Berufungsantwort vom 16. August 2018 beantragte C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin), auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsführers 1 (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 29. August 2018 nahm der Berufungsführer 1 im Rahmen des Replikrechts zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 9). \n c) Am 3. August 2018 erhob sodann E.________ (Sohn des Erblassers, nachfolgend Berufungsführer 2) Berufung gegen die Verfügung vom 23. Juli 2018, dies  mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, Proz. Nr. ZK2 2018 66): \n 1. Es sei die Verfügung vom 23. Juli 2018 des Bezirksgerichts Höfe (ZET 2018 147) aufzuheben. \n   \n 2. Es sei das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Nachlass des G.________, gestorben am yy, wohnhaft gewesen H.________ weg zz, 8832 Wollerau, abzuweisen. \n   \n 3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n   \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zusätzlich Mehrwertsteuerersatz zulasten der Berufungsbeklagten. \n   \n   \n Mit Berufungsantwort vom 17. August 2018 beantragte die Berufungsgegnerin C.________, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsführers 2 (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 29. August 2018 nahm der Berufungsführer 2 im Rahmen des Replikrechts zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 10). \n 2. a) Die Berufungsführer A.________ und E.________ erhoben gegen dieselbe Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe Berufung. Die beiden Verfahren (ZK2 2018 65 und ZK2 2018 66) sind deshalb zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln (vgl.

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