Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 04.03.2019 ZK2 2018 49

4 marzo 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,555 parole·~8 min·2

Riassunto

Eheschutz (Kinderbetreuung und Unterhalt) (EGV-SZ 2019 A 2.2) | Eheschutzmassnahmen

Testo integrale

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 4. März 2019 \n ZK2 2018 49 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutz (Kinderbetreuung und Unterhalt)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Juni 2018, ZES 2017 602);- \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A.  Die Parteien heirateten am ________ in Schwyz. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder H.________, und I.________ (Vi-KB 2). \n B. Mit Eingabe vom 16. November 2017 ersuchte der Ehemann um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018 änderte der Ehemann seine Rechtsbegehren teilweise, trug die Ehefrau die Gesuchsantwort vor und fand die Befragung der Parteien statt. Am 31. Januar 2018 erfolgte die Anhörung der Kinder. Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2018 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz folgende Verfügung: \n 1. […]. \n 2. Die der Ehe der Parteien entsprossene Tochter I.________, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Ihr Wohnsitz befindet sich am Wohnsitz des Vaters. \n  2.1 Die Ehegatten werden berechtigt und verpflichtet, I.________ wie folgt zu betreuen: \n   -  Sonntagabend, 18.30 Uhr, bis und mit Dienstagmittag durch den Ehemann; \n   -  Dienstagmittag ab Schulbeginn (bzw. 14.00 Uhr bei schulfrei) bis Freitagmorgen Schulbeginn (bzw. 8.00 Uhr bei schulfrei) durch die Ehefrau; \n   -  Freitagmorgen ab Schulbeginn (bzw. 8.00 Uhr bei schulfrei) bis Sonntagmorgen, 9.30 Uhr, durch den Ehemann; \n -  Sonntagmorgen, 9.30 Uhr, bis Sonntagabend, 18.30 Uhr, durch die Ehefrau. \n  2.2 Unbesehen der Regelung nach Ziff. 2.1 werden die Ehegatten berechtigt und verpflichtet, I.________ wie folgt zu betreuen: \n   -  jeweils vom 24. Dezember, 9.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr, durch die Ehefrau; \n   -  jeweils vom 25. Dezember, 11.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 19.00 Uhr, durch den Ehemann; \n   -  in den ungeraden Jahren von Donnerstag vor Ostern, 19.00 Uhr, bis Ostersamstag, 19.00 Uhr, sowie in den geraden Jahren von Ostersamstag, 19.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, durch den Ehemann; \n   -  in den geraden Jahren von Donnerstag vor Ostern, 19.00 Uhr, bis Ostersamstag, 19.00 Uhr, sowie in den ungeraden Jahren von Ostersamstag, 19.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, durch die Ehefrau. \n  2.3 Ausserdem wird jeder Ehegatte berechtigt und verpflichtet, I.________ während drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sie verpflichtet sind, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem andern Ehegatten abzusprechen. \n 3. […]. \n 4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für I.________ ab 1. Juli 2018 einen Kinderunterhaltsbeitrag von F. 690.00 (Barunterhalt Fr. 690.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. \n 5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: \n  5.1 rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018: Fr. 625.00; \n  5.2 ab 1. Juli 2018: Fr. 505.00, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. \n 6.-11 […]. \n C. Der Ehemann (nachfolgend: Berufungsführer) reichte am 18. Juni 2018 rechtzeitig Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei das Kind I.________, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Berufungsführers/Ge­suchstellers zu stellen. \n 2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Berufungsgegnerin/Gesuchs­gegnerin zu berechtigen und zu verpflichten, das Kind I.________ wie folgt zu betreuen: \n  -  jeden Dienstagnachmittag, ab Schulbeginn bzw. ab 14.00 Uhr (während der schulfreien Zeit) bis 18.45 Uhr, \n  -  jeden Mittwochnachmittag, 13.00 Uhr bis 18.45 Uhr, \n  -  jeden Donnerstagnachmittag, ab Schulbeginn bzw. ab 14.00 Uhr (während der schulfreien Zeit), bis Freitagmorgen, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr (während der schulfreien Zeit) \n  -  jeden Sonntag, 9.30 Uhr bis 18.45 Uhr, \n  wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass I.________ in der übrigen Zeit durch den Berufungsführer/Gesuchsteller betreut wird. \n 3. Es seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (inkl. 5.1 und 5.2) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Berufungsgegnerin/Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Berufungsführer/Ge­suchsteller: \n 3.1 für die Zeit vom 1.10.2017 – 30.6.2018 für den Unterhalt des Kindes I.________ die monatlichen Kinderzulagen von CHF 90.00 zu bezahlen, zahlbar innert 14 Tagen nach Vollstreckbarkeit des zu erlassenden Entscheides, und \n 3.2.1 ab 1.7.2018 bis auf weiteres für den Unterhalt des Kindes I.________ und für sich persönlich einen monatlichen Gesamt­unterhaltsbeitrag von CHF 1‘015.00, zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar innert 14 Tagen nach Vollstreckbarkeit des zu erlassenden Entscheides, soweit es sich um vergangene Unterhaltsbeiträge handelt, und jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, soweit es sich um künftige Unterhaltsbeiträge handelt. Wobei dieser Gesamtunterhaltsbeitrag wie folgt aufzuschlüsseln sei: \n  - für I.________:  CHF 890.00 (Barunterhalt; Betreuungsunterhalt: CHF 0.00), zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen, \n  - für Gesuchsteller: CHF 125.00, eventualiter Differenzbetrag zwischen dem Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 1‘015.00, und den effektiv zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträgen. \n 3.2.2 Eventualiter \n  a) ab 1.7.2018 bis zum Inkrafttreten der alternierenden Obhut für den Unterhalt des Kindes I.________ und für sich persönlich einen monatlichen Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 1‘015.00, zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar innert 14 Tagen nach Vollstreckbarkeit des zu erlassenden Entscheides, soweit es sich um vergangene Unterhaltsbeiträge handelt, und jeweils im Vor-aus auf den Ersten eines jeden Monats, soweit es sich um künftige Unterhaltsbeiträge handelt, wobei dieser Gesamtunterhaltsbeitrag wie folgt aufzuschlüsseln sei: \n  - für I.________: CHF 890.00 (Barunterhalt; Betreuungsunterhalt: CHF 0.00), zzgl. allfällige Kin­der-, Ausbildungs- und Familienzulagen, \n  - für Gesuchsteller: CHF 125.00, eventualiter Differenzbetrag zwischen dem Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 1‘015.00, und den effektiv zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträgen. \n    und \n b) ab Inkrafttreten der alternierenden Obhut bis auf weiteres für den Unterhalt des Kindes I.________ einen monatlichen (Bar-) Unterhaltsbeitrag von CHF 240.00 zu bezahlen, zahlbar innert 14 Tagen nach Vollstreckbarkeit des zu erlassenden Entscheides, soweit es sich um vergangene Unterhaltsbeiträge handelt, und jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, soweit es sich um künftige Unterhaltsbeiträge handelt. \n  Es sei Vormerk zu nehmen, dass jeder Ehegatte die von ihm bezogenen Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen behält. \n 4. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2, 2.1, 2.3, 4 und 5 (inkl. 5.1 und 5.2) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. \n 5. Es sei die Berufungsgegnerin/Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Berufungsführer/Gesuchsteller einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in der Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses zuzüglich CHF 4‘500.00, eventuell wieviel, zu bezahlen. \n  Eventualiter sei dem Berufungsführer/Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren. \n 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsgegnerin/Gesuchsgegnerin. \n Ausserdem stellte der Berufungsführer den Verfahrensantrag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides in diesem Umfang aufzuschieben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsgegnerin. \n Mit Berufungsantwort vom 2. Juli 2018 stellte die Berufungsgegnerin folgende Gegenanträge (KG-act. 6): \n \n               Die Berufung sei abzuweisen. \n               Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Schwyz vom 7. Juni 2018 aufzuheben und es sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin für I.________ ab 1. Juli 2018 einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1‘015.80 (Barunterhalt von CHF 650.15 + Betreuungsunterhalt von CHF 236.90 + Kinderzulagen von CHF 128.75) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. \n               Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Schwyz vom 7. Juni 2018 aufzuheben und es sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin folgende monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:\n \n           rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018: CHF 770.00; \n           ab 1. Juli 2018: CHF 857.25, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. \n \n               Der Berufungsführer sei zu verpflichten, der Berufungsgegnerin einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in der Höhe der Summe der Gerichtskosten zuzüglich CHF 6‘000.00 (zzgl. MWST), eventuell wieviel, zu bezahlen. \n \n  Eventualiter sei der Berufungsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. \n 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsführers. \n In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Berufungsgegnerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht aufzuschieben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsführers. \n Am 8. August 2018 nahm der Berufungsführer Stellung zur Berufungsantwort, trug auf Abweisung derselben an und führte aus, die Berufungsgegnerin habe keine Berufung eingereicht und eine Anschlussberufung sei im summarischen Verfahren unzulässig, weshalb auf die über die Abweisung der Berufung hinausgehenden Rechtsbegehren der Berufungsgegnerin von vornherein nicht einzutreten sei (KG-act. 12). \n Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 äusserte sich der Berufungsführer unaufgefordert zum Umfang der Zeit, welche die Berufungsgegnerin mit I.________ seit Erlass des erstinstanzlichen Entscheids verbracht haben soll (KG-act. 22). \n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. Vorliegend sind neben der Obhutsunterstellung der Tochter I.________ und des Umfangs von deren Betreuung durch die Parteien auch der Kindes- und Ehegattenunterhalt strittig, weshalb der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach

ZK2 2018 49 — Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 04.03.2019 ZK2 2018 49 — Swissrulings