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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 01.06.2018 ZK2 2018 10

1 giugno 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·366 parole·~2 min·1

Riassunto

vorsorgliche Beweisführung (EGV-SZ 2018 A 3.2) | Beweissicherung

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 1. Juni 2018 \n ZK2 2018 10 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n vorsorgliche Beweisführung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 8. Januar 2018, ZES 2017 32);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. E.________, Bauarbeiter der A.________ AG, verletzte sich am 22. Juni 2008, als er mit einem Rammax rückwärts lief und zwischen diesem und einem Dumper eingeklemmt wurde (KB 1 bzw. BB 1). Die SUVA sprach dem Verunfallten eine Invalidenrente (37 %) und eine Integritätsentschädigung (12.5 %) zu (KB 2 und 11). Die Haftpflichtversicherung der Baufirma lehnte eine Haftung ab (KB 5), verzichtete jedoch auf Verjährungseinreden (KB 3 ff. und 9). Am 15. März 2017 ersuchte E.________ den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi, den Arbeiter, welcher den Dumper fuhr, vorsorglich als Zeuge zum Unfallhergang namentlich dazu zu befragen, ob der Dumper noch in Betrieb war, als es zum Unfall kam. Nachdem die Gegenpartei die Abweisung des Gesuchs beantragt und dazu der Gesuchsteller nochmals repliziert hatte, hiess der Einzelrichter das Gesuch unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 8. Januar 2018 gut. Mit Berufung vom 18. Januar 2018 beantragt die Gesuchsgegnerin, die einzelrichterliche Verfügung aufzuheben, das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung abzuweisen und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Gesuchsteller beantragt, die Berufung abzuweisen (KG-act. 5), wozu die Gesuchsgegnerin nochmals Stellung nahm (KG-act. 8). Der Vorderrichter überwies die Akten mit einer kurzen Stellungnahme (KG-act. 6). Die Parteien haben sich nicht mehr vernehmen lassen und die Verfahrensleitung erkannte dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu (KG-act. 10). \n 2. Bei der vorsorglichen Beweisführung nach

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