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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 15.02.2018 ZK2 2017 86

15 febbraio 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·719 parole·~4 min·2

Riassunto

vorsorgliche Beweissicherung (Parteientschädigung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 15. Februar 2018 \n ZK2 2017 86 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n vorsorgliche Beweissicherung (Parteientschädigung)

\n \n \n \n (Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. November 2017, ZES 2016 594);- \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 29. November 2016 stellte die C.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um vorsorgliche Beweissicherung betreffend Mängel an der Fassadenkonstruktion am Wohnhaus E.________ xx, 8863 Buttikon, welche aufgrund eindringenden Wassers entstanden seien (Vi-act. A/1). Die Totalunternehmerin A.________ AG, trug mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C.________ an (Vi-act. A/2). Mit Verfügung vom 15. März 2017 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Einholung eines Gutachtens beim Bauingenieur F.________ an (Vi-act. D/1). Nachdem dieser am 6. April 2017 einen Augenschein durchgeführt hatte (vgl. Vi-act. D/2 und D/3), beanstandete die A.________ AG, ihre Rechtsvertreterin sei über den Besichtigungstermin nicht vorgängig informiert worden, und machte ausserdem Ausstandsgründe gegenüber dem von F.________ beigezogenen Architekten H.________ geltend (vgl. Vi-act. D/4). Daraufhin wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Gutachter F.________ an, die Parteien zu einem neuen Augenschein vorzuladen, und verfügte, die beigezogene Hilfsperson H.________ habe in den Ausstand zu treten (Vi-act. D/12). Am 23. Juni 2017 fand die Durchführung des neuen Augenscheins in Anwesenheit u.a. der Rechtsvertreter der beiden Parteien statt (vgl. Vi-act. D/13). Der Experte F.________ reichte sodann am 8. August 2017 das Gutachten ein (Vi-act D/16). In der Folge stellte die C.________ Erläuterungs- und Ergänzungsbegehren (Vi-act. D/20); die A.________ AG hingegen verzichtete darauf (Vi-act. D/19). Am 24. Oktober 2017 legte F.________ die mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 angeordnete Präzisierung des ersten Absatzes in Ziffer 8.1 des Gutachtens vor (vgl. Vi-act. D/21 und D/22). Nachdem der Einzelrichter am Bezirksgericht March diese Eingabe am 30. Oktober 2017 den Parteien zugestellt hatte, verfügte er am 10. November 2017 was folgt (vgl. Vi-act. D/24 und A/6): \n 1.  Das Verfahren ZES 16 594 betr. vorsorgliche Beweissicherung ist erledigt. \n   \n 2.  Die Gerichtskosten von Fr. 18‘612.70, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.00 und den Kosten der Beweissicherung (Gutachten) von Fr. 17‘112.70, werden der Gesuchstellerin überbunden und – soweit möglich – vom Kostenvorschuss bezogen. \n   \n 3.  [Rechtsmittelbelehrung] \n   \n 4.  [Zufertigung] \n b) Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. November 2017 mit einer als Berufung betitelten Eingabe rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte Folgendes (KG-act. 1): \n 1.  Es sei die Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts March [recte: des Einzelrichters am Bezirksgericht March] vom 10. November 2017 aufzuheben und der Berufungsklägerin [recte: Beschwerdeführerin] in Ziffer 2 eine angemessene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4‘800.00 zuzusprechen. \n   \n 2.  Eventualiter sei der Entscheid in Ziffer 2 aufzuheben und zur Feststellung einer angemessenen Parteientschädigung zugunsten der Berufungsklägerin [recte: Beschwerdeführerin] an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n   \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWST zulasten der Berufungsbeklagten [recte: Beschwerdegegnerin]. \n Den ihr mit Verfügung vom 23. November 2017 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘200.00 leistete die Beschwerdeführerin rechtzeitig (KG-act. 4). Die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter die Gutheissung der Beschwerde und die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin von maximal Fr. 1‘200.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 9). Die Beschwerdeführerin verzichtete sodann am 19. Dezember 2017 auf eine Vernehmlassung, nachdem sie zuvor am 5. Dezember 2017 um Fristansetzung hierfür ersucht hatte (vgl. KG-act. 11–13). \n 2. Die Beschwerdeführerin ficht in ihrer als „Berufung“ betitelten Rechtsmitteleingabe lediglich den Kostenpunkt in Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. November 2017 an und beanstandet, dass ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (KG-act. 1). Die Vorinstanz hat als Rechtsmittelbelehrung die Berufung angegeben. Einer Partei, die bloss den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten resp. den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung selbstständig anfechten will, steht gemäss

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