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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76

30 dicembre 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,608 parole·~8 min·2

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 30. Dezember 2019 \n ZK2 2017 76 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n vorsorgliche Massnahmen

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 21. September 2017, ZES 2016 066);- \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Parteien heirateten am ________ in Groningen NL. Ihrer Ehe entsprossen die drei Kinder H.________, I.________ und J.________ (Vi-BB 17). \n B. Seit dem 20. Mai 2015 ist zwischen den Parteien der Ehescheidungsprozess ZEO 2015 020 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln rechtshängig. \n C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl. Vi-act. A/I). Am 14. Juli 2016 reichte A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) seine Stellungnahme ein (Vi-act. A/IV). Es folgten zahlreiche weitere Rechtsschriften (vgl. Vi-act. A/V-IX und A/XII-XVII). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Februar 2017 fand die Anhörung der noch unmündigen Tochter J.________ sowie der inzwischen volljährigen Töchter H.________ und I.________ statt, wozu die Parteien an der Beweisverhandlung vom 5. Juli 2017 Stellung nahmen, nachdem deren Befragung erfolgt war (Vi-act. A/X, A/XI und A/XVI). \n Am 21. September 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln was folgt: \n 1.-2. […]. \n 3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die beiden Töchter I.________ und J.________ für die weitere Dauer des Ehescheidungsprozesses während deren Schulferien an einem Tag pro Ferienblock (Sommer, Herbst, Weihnachten, Winter und Frühling) in der Schweiz unter einmonatiger schriftlicher Vorankündigung und frühestens ab Weihnachten 2017 zu besuchen. Ausserdem wird er berechtigt erklärt, mit den beiden Töchtern I.________ und J.________ per SMS oder E-Mail je Tochter einmal pro Woche in Kontakt zu treten. \n 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ab 25.05.2015 bis zum 14.07.2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 13‘811.00 zu bezahlen, wobei ihm für a konto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird. \n 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ab 15.07.2016 bis zum 30.11.2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘171.00 und ab 01.12.2016 bis 31.12.2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘736.00 (CHF 12‘171.00 minus CHF 435.00) zu bezahlen, wobei ihm für a konto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird. Allfällige niederländische Kinderzulagen ändern an der Höhe des monatlichen Kinder-Unterhaltsbeitrages nichts. \n 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ab 01.01.2017 bis 31.03.2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘070.00 (CHF 11'970.00 minus CHF 900.00) und ab 01.04.2017 bis 31.07.2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘970.00 zu bezahlen, wobei ihm für a konto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird. Allfällige niederländische Kinderzulagen ändern an der Höhe des monatlichen Kinder-Unterhaltsbeitrages nichts. \n 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ab 01.08.2017 und die weitere Dauer des Ehescheidungsprozesses folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: \n - für die Gesuchstellerin     \n  (aus ehelichem Unterhalt, \n 50 % von CHF 4‘884.00):    CHF 2‘442.00 \n -       für Tochter H.________ über die Mündigkeit hinaus \n bis zum Abschluss ihrer angemessenen \n Erstausbildung \n (Barunterhalt):      CHF 1‘636.00 \n -       für Tochter I.________, ggf. über die Mündigkeit \n hinaus bis zum Abschluss ihrer angemessenen \n Erstausbildung \n (Barunterhalt):      CHF 1‘636.00 \n -       für Tochter J.________ (Barunterhalt):   CHF 2‘141.00 \n -       für Tochter J.________ (Betreuungsunterhalt 50 %): CHF 2‘442.00 \n Allfällige ab 01.08.2017 vom Gesuchsgegner unter dem Titel Unterhalt an die Gesuchstellerin geleistete Zahlungen sind mit den monatlichen Unterhaltsbeitragsverpflichtungen verrechenbar. Allfällige niederländische Kinderzulagen ändern an der Höhe der monatlichen Kinder-Unterhaltsbeiträge nichts. \n 8. In Bezug auf allfällige niederländische Kinderzulagen wird nichts verfügt. \n 9. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und die drei Töchter ist der Massnahmenrichter von folgenden Einkommen und Vermögen der Parteien ausgegangen: \n  9.1. Einkommen der Gesuchstellerin pro Monat: \n   - CHF 0.00; \n  9.2. Einkommen des Gesuchsgegners pro Monat netto: \n   - CHF 21‘720.00 (Einkommen L.________ Singapur, 2015/2016), \n   - CHF 22‘100.00 (Einkommen ab Arbeitsbeendigung bei der \n       L.________, hypothetisch); \n  9.3. Vermögen der Gesuchstellerin: \n   - CHF 0.00; \n  9.4. Vermögen des Gesuchsgegners: \n   - CHF 100‘000.00 mindestens. \n 10. […]. \n 11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Scheidungsverfahren ZEO 2015 020 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 13‘500.00 zu bezahlen. \n 12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das vorliegende Massnahmenverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5‘000.00 zu bezahlen, wobei dieser Betrag mit der ausserrechtlichen Entschädigung gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 15 nicht verrechenbar ist. \n 13. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. \n 14. Die Gerichtskosten werden auf CHF 9‘000.00 festgesetzt. Sie werden der Gesuchstellerin zu einem Drittel (CHF 3‘000.00) und dem Gesuchsgegner zu 2/3 (CHF 6‘000.00) überbunden. \n 15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausserrechtlich mit CHF 3‘200.00 zu entschädigen. \n 16. [Rechtsmittel]. \n 17. [Zustellung]. \n \n D. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Oktober 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Dispositiv Ziff. 4 – Ziff. 9, Ziff. 11 – Ziff. 15 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln v. 21. September 2017 (ZES 2016 066) seien aufzuheben. \n 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder H.________, I.________ und J.________ jeweils vorschüssig monatliche Unterhaltsbeiträge bis und mit Juni 2016 von je Fr. 1‘300.00, ab Juli 2016 von je Fr. 800.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen sowie au.o. Auslagen (bspw. Schule), sofern diese vorgängig mit dem Berufungskläger abgesprochen wurden und von keinem Dritten bezahlt werden. Der Berufungskläger sei überdies berechtigt zu erklären, bereits von ihm geleistete Zahlungen an die Berufungsbeklagte für die Kinder gegen Nachweis der Zahlungen vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug bzw. zur Verrechnung zu bringen. \n 3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an deren Unterhalt bis und mit Juni 2016 vorschüssig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5‘115.00, von Juli 2016 bis Juli 2017 einen solchen von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen. Ab August 2017 sei von einem Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte abzusehen. Der Berufungskläger sei überdies berechtigt zu erklären, bereits von ihm geleistete Zahlungen an die Berufungsbeklagte gegen Nachweis der Zahlungen vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug bzw. zur Verrechnung zu bringen. \n 4. Es sei die Vollstreckung der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln v. 21. September 2017 (ZES 2016 066) aufzuschieben. \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. \n Mit Berufungsantwort vom 19. Oktober 2017 trug die Gesuchstellerin auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei. Sie beantrage zudem die Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe der Anwaltskosten von vor­aussichtlich Fr. 4‘000.00 zuzüglich eines allfälligen Gerichtskostenanteils zu verpflichten. Eventualiter, falls ein Prozesskostenbeitrag nicht gesprochen werden könne, sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (KG-act. 6). \n Am 2. und 10. November 2017 reichte die Gesuchstellerin neue Akten ins Recht (KG-act. 9 und 11). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 nahm der Gesuchsgegner Stellung zur Berufungsantwort (KG-act. 16). Am 12. Februar 2018 liess die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ mit entsprechenden Beilagen zukommen (KG-act. 21). Mit Eingabe vom 1. März 2018 liess sich die Gesuchstellerin zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 12. Februar 2018 vernehmen mit dem Rechtsbegehren, es sei das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit abzuweisen und es sei die Gesuchstellerin die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung zu bescheinigen (KG-act. 26). Mit Verfügung vom 14. März 2018 wies die Kantonsgerichtsvizepräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, mit Verbleib der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache (KG-act. 30), wozu der Gesuchsgegner am 11. April 2018 Stellung nahm (KG-act. 32), zu welcher sich die Gesuchstellerin ihrerseits mit Eingabe vom 26. April 2018 vernehmen liess (KG-act. 34). Am 17. / 22. Mai 2018 und 28. Juni 2018 bescheinigte der Gerichtsschreiber die Vollstreckbarkeit der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 21. September 2017 mit dem Hinweis, dass die betreffende Verfügung, soweit angefochten, noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 40, 42 und 44). Mit Eingabe vom 7. September 2018 teilte die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht mit, dass sie neu in Holland lebe (KG-act. 46). Sodann beantragte der Gesuchsgegner am 10. September 2018, die Gesuchstellerin habe sich über ihre Einkommens- und Bedarfsverhältnisse in den Niederlanden vollständig und detailliert auszuweisen. Eine Anpassung der Anträge (Klageänderung) sowie der Begründung zu den Kinderbelangen und zur Unterhaltsregelung müsse vorbehalten werden (KG-act. 48). Mit Eingabe vom 11. September 2018 wies der Gesuchsgegner darauf hin, dass nach Vorliegen der von der Gesuchstellerin zu edierenden Unterlagen zu den Einkommens- und Bedarfsverhältnissen in Holland sich spätestens per 1. September 2018 eine Anpassung der Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung aufdränge (KG-act. 50). Am 10. Dezember 2018 nahm die Gesuchstellerin zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 10. September 2018 Stellung (KG-act. 57), wozu sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. Februar 2019 vernehmen liess (KG-act. 61). Am 3. Mai 2019, 31. Juli 2019 und 22. August 2019 reichte die Gesuchstellerin weitere Akten ins Recht (KG-act. 67, 75 und 77) und der Gesuchsgegner nahm dazu am 26. Juni 2019 und 26. August 2019 Stellung (KG-act. 71 und 78). \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- \n in Erwägung: \n 1. a) Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (