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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 20.04.2018 ZK2 2017 73

20 aprile 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·711 parole·~4 min·1

Riassunto

Eigentumsklage | Sachenrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 20. April 2018 \n ZK2 2017 73 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beklagter und Beschwerdegegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eigentumsklage

\n \n \n \n (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 13. Juli 2017, ZEV 2016 44);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 23. November 2016 (Postaufgabe 24. November 2016) erhob A.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Eigentumsfreiheitsklage gegen C.________ und stellte die folgenden Anträge (Vi-act. A/1): \n 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, seine Schafe unverzüglich vom Grundstück GB-Nr. xx in Galgenen zu entfernen unter der Androhung einer Busse und der zwangsweisen Räumung durch die zuständige Behörde im Unterlassungsfall. \n 2. Des Weiteren sei es dem Beklagten zu verbieten, in Zukunft seine Schafe auf dem Grundstück GB-Nr. xx in Galgenen weiden zu lassen und es zu betreten. \n 3. Der Beklagte habe den Kläger für die bisherige unberechtigte Nutzung seines Grundstücks angemessen zu entschädigen. \n 4. Dem Kläger seien die Kosten des Vermittleramtes von Fr. 300.00 vom Beklagten zu ersetzen, gleichzeitig sei dieser zu einer angemessenen Entschädigung für die von ihm verursachten Umtriebe für sein unentschuldigtes Fernbleiben beim Vermittlungsversuch zu verpflichten. \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten des Beklagten. \n Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 beantragte C.________ das Folgende (Vi-act. A/2): \n 1. Mein Pachtvertrag für das Grundstück GB-Nr. xx sei zu bestätigen. \n 2. Meine Schafe sollen auch zukünftig auf dieser Parzelle weiden dürfen bzw. eine Bewirtschaftung durch mich soll bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt sein. \n 3. Der Pachtzins von Fr. 200.00 sei zu bestätigen bzw. eine Pachtnachzahlung sei abzulehnen. \n 4. Die Zahlung der Kosten des Vermittleramts an den Kläger sei abzulehnen. \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. \n Der Einzelrichter am Bezirksgericht March wies die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2017 ab, auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.00 und verpflichtete diesen, C.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.00 als Ersatz für dessen notwendigen Auslagen zu bezahlen. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. September 2017 (Postaufgabe 13. September 2017) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. \n 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu verpflichten, dass er seine Schafe oder sonstiges Vieh unverzüglich vom Grundstück GB-Nr. xx in Galgenen entfernt unter der Androhung einer Busse im Unterlassungsfall und der Zwangsräumung durch die zuständige Behörde. \n 3. Eventuell sei die Sache zur Beweisabnahme und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n 4. Der Beschwerdeführer sei für die Nutzung des Grundstücks durch den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen. \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) zulasten des Beschwerdegegners. \n Den ihm mit Verfügung vom 18. September 2017 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘500.00 leistete der Beschwerdeführer rechtzeitig (KG-act. 4). C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) erstattete sodann am 3. Oktober 2017 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Es seien das angefochtene Urteil sowie die Pacht für das Grundstück GB-Nr. xx zu bestätigen und der Straftatbestand der falschen Anschuldigung von Amtes wegen zu prüfen (KG-act. 8). Der Beschwerdeführer liess sich mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 erneut vernehmen (KG-act. 10). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 11). \n 2. Gemäss den Feststellungen des Erstrichters im Urteil vom 13. Juli 2017 versteigerte das Betreibungsamt Galgenen am 29. Februar 2008 die sich im Eigentum von D.________ befindliche Liegenschaft GB zz, Galgenen. Die Steigerungsbedingungen vom 3. Dezember 2007 hätten vorgesehen, dass die Liegenschaft in den in der Baulandzone W2 liegenden Teil A mit einer Fläche von 11‘856 m2 sowie den landwirtschaftlichen Teil B mit einer Fläche von 5‘165 m2 (künftig GB xx Galgenen) aufgeteilt werde. Für den Teil A zum Preis von Fr. 5‘900‘000.00 habe die E.________ den Zuschlag erhalten, für den Teil B zum Preis von Fr. 175‘000.00 der Beschwerdeführer. Gegen diesen Zuschlag hätten sich F.________ (Sohn des Veräusserers D.________) und der Beschwerdegegner zur Wehr gesetzt. Beide hätten ein Vorkaufsrecht nach

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