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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 04.07.2017 ZK2 2017 6

4 luglio 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,317 parole·~7 min·7

Riassunto

Eheschutz | Eheschutzmassnahmen

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 4. Juli 2017 \n ZK2 2017 6 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, \n Gesuchsgegner und Berufungsführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, \n Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutz

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Dezember 2016, ZES 2016 089);- \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Parteien heirateten am 3. Juni 2005. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder E.________ und F.________. Sie leben seit dem 1. Februar 2016 getrennt. \n 2. C.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) stellte am 3. August 2016 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein Eheschutzbegehren. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien am 20. Dezember 2016 eine Teilvereinbarung. Am 30. Dezember 2016 verfügte der Einzelrichter wie folgt: \n 1. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 20.12.2016 wird eheschutzrichterlich genehmigt, und die damit vereinbarten Nebenfolgen des Getrenntlebens werden in den nachfolgenden Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 eheschutzrichterlich vorgemerkt bzw. angeordnet. (…). \n   \n 2. [Getrenntleben]. \n   \n 3. Die noch minderjährigen Kinder der Parteien, nämlich \n  - E.________, und \n  - F.________, \n  werden unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. \n   \n 4. [Besuchsrecht]. \n   \n 5. [Gütertrennung]. \n   \n 6. [Unterhalt pro August 2016]. \n   \n 7. Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 01.09.2016 verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts von E.________, monatlich und im Voraus per Monatsersten CHF 1‘000.00 nebst gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen. \n   \n 8. Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 01.09.2016 verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts von F.________, monatlich und im Voraus per Monatsersten CHF 800.00 nebst gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen. \n 9. Es wird Vormerk genommen, dass die Kinderzulagen derzeit und seit 01.04.2016 von der Gesuchstellerin bezogen werden. \n   \n 10. Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 01.09.2016 bis 30.06.2017 verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt monatlich und im Voraus per Monatsersten CHF 4‘140.00 zu bezahlen. \n   \n 11. [Verrechnung]. \n   \n 12. Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 01.07.2017 verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt monatlich und im Voraus per Monatsersten CHF 3‘470.00 zu bezahlen. \n   \n 13. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder und des Unterhaltsbeitrages für die Gesuchstellerin ist der Eheschutzrichter von folgenden Einkommen und Ca.-Vermögen der Parteien ausgegangen: \n   \n  13.1.a CHF        500.00 Netto-Einkommen der Gesuchstellerin pro Monat ab 01.09.2016 bis 30.06.2017 \n   \n  13.1.b CHF     2‘500.00 Netto-Einkommen der Gesuchstellerin pro Monat ab 01.07.2017 \n   \n  13.2. CHF     9‘475.00 Netto-Einkommen des Gesuchsgegners pro Monat \n   \n  13.3. CHF 210‘000.00 Bar-Vermögen der Gesuchstellerin plus Anteile an den beiden GmbH’s \n   \n  13.4 CHF 270‘000.00 Bar-Vermögen des Gesuchsgegners plus Anteile an den beiden GmbH’s. \n   \n 14.  [Abweisung übrige Anträge]. \n   \n 15. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8‘000.00 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte überbunden. \n   \n 16. [Entschädigungen]. \n   \n 17.-18. [Rechtsmittel und Zustellung]. \n   \n 3. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 13. Januar 2017 Berufung (KG-act. 1): \n 1. Dispositiv Ziffern 10,12, 13 sowie Ziffer 15 des Entscheides des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 30. Dezember 2016 seien aufzuheben. \n   \n 2.1 Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘989.00 rückwirkend vom 01. September 2016 bis und mit 31. Dezember 2016, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezahlen. \n   \n 2.2 Eventualiter (unter Anrechnung eines Nettoeinkommens bei der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 500.00) sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘568.00, rückwirkend vom 01. September 2016 bis und mit 31. Dezember 2016, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezahlen. \n   \n 2.3 Subeventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘202.52 rückwirkend vom 01. September 2016 bis 31. Dezember 2016, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen. \n   \n 3.1 Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘935.75 vom 01. Januar 2017 bis 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezahlen. \n   \n 3.2 Eventualiter (unter Anrechnung eines Nettoeinkommens bei der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 500.00) sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘606.75, von 01. Januar 2017 bis 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezahlen. \n   \n 3.3 Subeventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘202.52, vom 01. Januar 2017 bis 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen. \n   \n 4.1 Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 605.75, ab 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen. \n   \n 4.2 Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘003.60, ab 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen. \n   \n 5.1 Der Berufung sei hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Berufungskläger sei für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.1, 3.1 und 4.1 zu bezahlen. \n   \n 5.2 Eventualiter sei die Vollstreckung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt aufzuschieben. \n   \n 5.3 Subeventualiter sei der Berufung hinsichtlich des von der Vor-instanz rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge vom 01. September 2016 bis 30. Dezember 2016 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, subsubeventualiter sei die Vollstreckung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt aufzuschieben. \n   \n 6. Die Entscheidgebühr der Vorinstanz sei auf höchstens CHF 3‘000.00 festzulegen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. \n   \n 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten. \n   \n   \n Mit Berufungsantwort vom 25. Januar 2017 beantragte die Gesuchstellerin Folgendes (KG-act. 7): \n 1. Es sei der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu erteilen; \n   \n 2. Es sei die Berufung abzuweisen im Hinblick auf die beantragte Aufhebung der Dispositivziffern 10,12 und 13; \n   \n 3. Es sei die Berufung betreffend Aufhebung der Dispositivziffer 15 gutzuheissen; \n   \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt von 8 % zulasten des Gesuchsgegners/Berufungsklägers. \n   \n   \n Am 26. Mai 2017 lud der Kantonsgerichtsvizepräsident die Parteien zur Instruktionsverhandlung vor (KG-act. 16). Am 28. Juni 2017 reichte die Gesuchstellerin im Hinblick auf diese Verhandlung eine Eingabe betreffend Sohn F.________ ein, welche dem Gesuchsgegner vorab zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 19 und 20). \n Anlässlich der Instruktionsverhandlung vor der Delegation der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz (vgl. KG-act. 9) schlossen die Parteien am 30. Juni 2017 auf Vorschlag der Gerichtsleitung den folgenden Vergleich (KG-act. 21): \n 1. In Abänderung von Dispositivziffer 12 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Dezember 2016 verpflichtet sich A.________, C.________ an deren Unterhalt monatlich und im Voraus per Monatsersten mit Wirkung ab 1. Juli 2017 Fr. 3‘300.00 zu bezahlen. \n   \n 2. A.________ verpflichtet sich, die Hälfte der Zahnarztkosten von E.________ von Fr. 2‘846.75, d.h. Fr. 1‘423.40 sowie die Hälfte der allfälligen ungedeckten Kosten des Spitalaufenthalts von F.________ zu bezahlen. \n   \n 3. Vom Privatkonto bei der G.________ (Bank), lautend auf A.________ und C.________, werden je Fr. 50‘000.00 an jede Partei ausbezahlt. \n   \n 4. Im Übrigen gilt die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Dezember 2016. \n   \n 5. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten von Fr. 800.00 je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. \n   \n 6. Die Parteien beantragen die Abschreibung dieses Verfahrens gestützt auf diesen Vergleich. \n   \n 7. Die Parteien verzichten im Sinne von

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