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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 04.07.2017 ZK2 2017 14

4 luglio 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·595 parole·~3 min·5

Riassunto

Mündigenunterhalt, vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss) | Kindsrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 4. Juli 2017 \n ZK2 2017 14 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, \n Gesuchstellerin und Berufungsführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, \n Gesuchsgegner und Berufungsgegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Mündigenunterhalt, vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Februar 2017, ZEV 2016 12);- \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass C.________ am 3. September 2015 beim Bezirksgericht Schwyz Klage auf Aufhebung des im Scheidungsurteil zugunsten seiner Tochter A.________ (nachfolgend: Berufungsführerin) festgesetzten Unterhaltsbeitrages eingereicht und folgende Rechtsbegehren gestellt hat (Proz. ZEO 2015 78 bzw. ZEV 2016 12): \n In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2.f) des Urteils des Kantonsgerichtes Zug vom 16. August 2006 sei mit Wirkung ab 1. März 2015 von der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages an die Tochter A.________, abzusehen bzw. es sei festzustellen, dass keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten mehr besteht; \n   \n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Beklagten. \n   \n   \n - dass A.________ im Rahmen des beim Bezirksgericht Schwyz anhängigen Abänderungsverfahrens am 9. März 2016 folgendes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt hat (Vi-act. 2, ZEV 2016 12): \n 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz hängige Abänderungsverfahren (Verfahrens-Nr. ZEO 2015 78) einstweilen einen Anwaltskostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00, eventuell wieviel, zu bezahlen. \n   \n  Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz hängige Abänderungsverfahren (Verfahrens-Nr. ZEO 2015 78) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren. \n   \n 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in Höhe der Summe der Gerichtskosten zuzüglich CHF 2'500.00, eventuell wieviel, zu bezahlen. \n   \n  Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren. \n   \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners \n   \n - dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch von A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 8. Februar 2017 abgewiesen hat, die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 der Gesuchstellerin auferlegte, sie zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'624.51 an den Gesuchsgegner verpflichtete und ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährte sowie RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte; \n - dass A.________ die Verfügung vom 8. Februar 2017 rechtzeitig mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten hat; \n - dass die Parteien mit Datum vom 29./30. Juni 2017 folgende Vereinbarung abgeschlossen haben: \n  1. A.________ zieht die mit Eingabe vom 20. Februar 2017 erhobene Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Schwyz vom 8. Februar 2017 innert zehn Tagen nach beidseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung zurück. \n   \n  2. Die Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz (ZK2 2017 14) übernehmen die Parteien je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. \n   \n  3.-11 [.... ] \n   \n   \n - dass A.________ ihre Berufung vom 20. Februar 2017 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Februar 2017  (ZEV 2016 12) mit Schreiben vom 30. Juni 2017 zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf

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