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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 12.08.2014 ZK2 2014 13

12 agosto 2014·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·472 parole·~2 min·9

Riassunto

Forderung, Einhaltung der Klagebewilligungsfrist | Zivilprozessuale Fragen

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 12. August 2014 \n ZK2 2014 13 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin MLaw Annika Flattich.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, \n Klägerin und Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, \n Beklagte und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung, Einhaltung der Klagebewilligungsfrist

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Januar 2014, ZEV 2014 1);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Die A.________ AG erhob am 13. Januar 2014 beim Bezirksgericht Höfe gegen C.________ eine Forderungsklage in Höhe von insgesamt Fr. 8‘588.60 (Vi-act. A.I). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe trat mit Verfügung vom 21. Januar 2014 nicht auf diese Klage ein mit der Begründung, die Klagebewilligungsfrist sei abgelaufen. Das Vermittleramt Höfe habe die Klagebewilligung am 24. September 2013 ausgestellt und gemäss Angaben der A.________ AG dieser am 25. September 2013 zugestellt. Die dreimonatige Frist zur Einreichung der Klage habe am 26. September 2013 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 3. Januar 2014 geendet. Es liege somit keine gültige Klagebewilligung vor; es fehle dementsprechend an einer Prozessvoraussetzung. \n b) Gegen diese Verfügung vom 21. Januar 2014 reichte die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 3. Februar 2014 rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.________, eventualiter zulasten der Staatskasse (act. 1). Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Frist zur Einreichung der Klage am 26. September 2013 zu laufen begonnen habe. Das Ende der dreimonatigen Frist wäre auf den 26. Dezember 2013 gefallen. Weil dieser Tag in den Gerichtsferien liege, habe sich die Frist zur Einreichung der Klage entsprechend verlängert. Die neun Tage vom 18. Dezember 2013 bis und mit dem 26. Dezember 2013 seien an das Ende der Gerichtsferien am 2. Januar 2014 anzuhängen. Dementsprechend habe die Frist am 11. Januar 2014 geendet. Dies sei aber ein Samstag gewesen, so dass die Frist zur Einreichung der Klage am darauf folgenden Montag, den 13. Januar 2014, abgelaufen sei. \n c) C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) trug in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2014 auf Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates an (act. 7). Eventualiter seien die Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen und die Parteikosten zur Hauptsache zu schlagen. \n 2. a) Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung zwischen den Parteien, erteilt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung (

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