Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 7. Juli 2026 ZK1 2026 4 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Daniela Brüngger, Veronika Bürgler Trutmann und Annelies Inglin, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Kläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Dezember 2025, ZEV 2023 42);hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Mit Klagebewilligung vom 27. Juli 2023 des Vermittleramtes Galgenen (Vi-act. 1/KB 9) klagte C.________ am 17. Oktober 2023 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March im vereinfachten Verfahren gegen A.________, ihm einen Lohn über den Betrag von Fr. 25’857.00 brutto, abzüglich Soziallasten, nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2022 zu bezahlen. Ausserdem sei der Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnungen vom Juli bis September 2022 respektive eine Schlussabrechnung zu erstellen, Belege über die Bezahlung der geschuldeten Soziallasten vorzulegen und einen Lohnausweis auszustellen (Vi-act. 1). Dazu nahm der Beklagte aufforderungsgemäss (Vi-act. 2) innert Frist am 6. November 2023 Stellung (Vi-act. 3). Nach Verschiebung des ersten Verhandlungstermins infolge akuter Erkrankung des Beklagten (Viact. 5 f.) wurden die Parteien zur Verhandlung im Sinne von Art. 245 ZPO auf den 6. August 2024 unter Hinweis an den Beklagten vorgeladen, dass er, falls er persönlich nicht teilnehmen könne, einen Vertreter zu entsenden habe, ansonsten er als säumig im Sinne der vorangehenden Ausführungen gelte (Viact. 7). Der Beklagte nahm an der Hauptverhandlung weder persönlich teil noch entsandte er einen Vertreter. Er liess seinen später bestellten Rechtsvertreter zum Ergebnis der Hauptverhandlung (Vi-act. 9) und zu weiteren Beweisen des Klägers (Vi-act. 14) am 9. Januar 2025 Stellung nehmen (Vi-act. 20). Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 erkannte der Einzelrichter Folgendes (angef. Urteil): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 25’857.00 brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge wie AHV, IV, EO, ALV etc.) nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2022 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird unter Strafandrohung im Missachtungsfall (Art. 292 StGB) verpflichtet, dem Kläger die Lohnabrechnungen im Sinne von Art. 323b Abs. 1 OR für die Zeit vom 01.07.2022 bis 30.09.2022 zuzustellen.
Kantonsgericht Schwyz 3 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Lohnausweis im Sinne von Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG für das Jahr 2022 auszustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen. 7./8. [Rechtsmittel/Mitteilung]. b) Mit Berufung vom 2. Februar 2026 beantragte der Beklagte, das Urteil des Einzelrichters vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (KG-act. 1). Der Berufungsgegner beantragte mit Berufungsantwort vom 2. März 2026, die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Er erklärte zudem Anschlussberufung, womit „weitere Belege eingebracht [werden], welche die Argumente des Berufungsklägers entkräften und den korrekten Sachverhalt klarstellen“ (KG-act. 5). Mit Anschlussberufungsantwort vom 2. April 2026 beantragte der Berufungsführer, die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). 2. a) Das Gericht stellt bei dem vorliegend unter Fr. 30’000.00 liegenden Streitwert den Sachverhalt gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO von Amtes wegen fest. Auf diese Streitigkeiten ist ein sog. sozialer bzw. abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz anwendbar. Dieser ändert nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Sie sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Das Gericht ist zwar nicht an die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge der Parteien gebunden. Es ist aber zugleich auch nicht befugt, aus eigenem Antrieb zu ermitteln. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Ak-
Kantonsgericht Schwyz 4 ten zu durchsuchen, um darin Beweismittel zu Gunsten einer Partei zu finden (BGer 4A_463/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 6.1 m.H. u.a. auf BGE 141 III 569 E. 2.3.2). Das beschränkte Novenrecht im Rechtsmittelverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO findet Anwendung, es sei denn der erstinstanzliche Einzelrichter habe neue Tatsachen und Beweismittel in Verletzung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht beachtet (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; Killias/Lienhard, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2. A. 2026, Art. 247 ZPO N 44b und 50 m.H.; vgl. auch Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 247 ZPO N 23). b) Der Beklagte behauptete vorinstanzlich weder in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 (Vi-act. 3) noch in derjenigen vom 9. Januar 2025 (Viact. 20), der vom Einzelrichter als ungültig erachtete Arbeitsvertrag sei in Bezug auf die Übernahme der D.________AG durch ihn suspensiv bedingt abgeschlossen worden. Auf diesen erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Sachverhalt (KG-act. 1 Rz 11 f. und passim) ist mithin nicht einzutreten, zumal der Berufungsführer nicht darlegt, inwiefern er entsprechende Tatsachen bereits erstinstanzlich rechtzeitig vorgebracht hätte, die vom Einzelrichter nicht beachtet worden wären (vgl. KG SZ ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 E. 3b/aa m.H.). Ebenso wenig ist auf den erst im Berufungsverfahren erhobenen Einwand einzugehen, dass die infolge seiner Krankheit auf einen zweiten Termin in den Sommergerichtsferien verschobene erstinstanzliche Hauptverhandlung während der Stillstandsfristen von Art. 145 ZPO stattfand (vgl. KGact. 1 Rz 44). Auch diese Prozesstatsache macht der Berufungsführer erst im Rechtsmittelverfahren geltend, ohne darzulegen, dass er vorinstanzlich der Ansetzung der Hauptverhandlung in den Gerichtsferien je opponiert oder eine Wiederholung der Hauptverhandlung verlangt hätte. Es widerspricht dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO, wenn formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend ge-
Kantonsgericht Schwyz 5 macht werden können, erst später bei einem ungünstigen Ausgang des Verfahrens vorgetragen werden. Die entsprechende Rüge verwirkt, womit die Behauptung, es hätten sich formelle Mängel ereignet, später nicht mehr gehört wird (Hurni/Stadler, Die Ausschöpfung von Verfahrensrügen im Zivilund Strafprozess, in: AJP 1/2026, S. 46 ff., S. 48 m.H.). Spätestens in der Eingabe seines Anwaltes vom 9. Januar 2025 (Vi-act. 20) hätte der Berufungsführer eine entsprechende Rüge erheben müssen, was er jedoch nicht tat, weshalb der Einzelrichter nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Beklagte auf die Wiederholung der Hauptverhandlung verzichtete. Mit der Rüge im Rechtsmittelverfahren ist er nicht mehr zu hören. Ungeachtet dessen ist auf die im angefochtenen Urteil abgehandelten Fragen der Zuständigkeit und Passivlegitimation respektive des Vorliegens eines faktischen Arbeitsverhältnisses nachfolgend einzugehen. 3. a) Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit geht der Einzelrichter davon aus, dass sich der Berufungsführer in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 (Vi-act. 3) zur Sache geäussert und damit auf die Klage in der March eingelassen habe (angef. Urteil E. 1.1.2). Diese Stellungnahme ist entgegen der Berufung (vgl. KG-act. 1 Rz 18) nicht als Fristverlängerungsgesuch zu verstehen, sondern in erster Linie als Ankündigung, den ganzen Sachverhalt später mithilfe der Rechtsschutzversicherung zu erläutern. Sodann äusserte sich der Berufungsführer in dieser Stellungnahme durchaus zur Sache, soweit er vortrug, die Gegenpartei habe gewusst, dass der Vertrag so nichtig sei, da er die Firma zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht übernommen habe. Damit liess der Beklagte, der als (faktischer) Arbeitgeber zutreffend nicht behauptete, sich auf die Klage nicht einlassen zu können (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. d ZPO), seine Bereitschaft erkennen, den Fall vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March zu verhandeln. Da sich der Berufungsführer in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 zur Sache äusserte, ohne zuvor oder zumindest gleichzeitig die Unzuständigkeitseinrede zu erhe-
Kantonsgericht Schwyz 6 ben, ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter seine örtliche Zuständigkeit bejahte. b) Zwar dürfte ein am Schlichtungsverfahren nicht teilnehmender Beklagter vor Gericht die Ungültigkeit der Klagebewilligung wegen Unzuständigkeit des Vermittleramtes noch geltend machen (vgl. BGE 146 III 265 E. 5.5.3). Nachdem der Beklagte hier jedoch an der ersten Schlichtungsverhandlung vom 6. Juni 2023 anwesend war, ohne die Unzuständigkeitseinrede zu erheben (Vi-act. 1/KB 9), und auch in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 (Vi-act. 3) weder die Gültigkeit der Klagebewilligung infragestellte noch die Unzuständigkeitseinrede erhob, ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter im Prozesssachverhalt auf einen allfälligen Mangel der Klagebewilligung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Vermittleramtes nicht mehr zurückkam. 4. Abgesehen von der Verspätung des Vorbringens (vgl. oben E. 2b) belegt der Berufungsführer seine erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Behauptung nicht, der Vertrag sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass er die D.________AG übernehmen werde und dann den Vertrag genehmigen könne (KG-act. 1 Rz 21). Weder aus dem Wortlaut noch dem konkreten Sinngefüge des Vertragstexts (dazu vgl. BGer 4A_579/2025 vom 26. März 2026 E. 3.1.1 m.H.) geht eine entsprechende suspensive Bedingung hervor (vgl. Vi-act. 1/KB 1). Es ist daher mit dem erstinstanzlichen Einzelrichter (angef. Urteil E. 2.3) darauf abzustellen, dass mangels Zeichnungsberechtigung des Berufungsführers für die D.________AG der Vertrag ungültig war, zumal keine Partei geltend machte, die D.________AG habe den Vertrag nachträglich genehmigt (vgl. Art. 38 Abs. 1 OR; BGE 146 III 37 E. 7.1.2.2). Vielmehr machte der Kläger geltend, der Beklagte habe nie eine Aussage getätigt, dass es kein Arbeitsverhältnis geben würde, sondern seinen Willen zur Führung einer eigenen Firma bekun-
Kantonsgericht Schwyz 7 det (Vi-act. 1 S. 3). Die Vorinstanz hielt es denn auch für entscheidend, dass es für den Kläger offensichtlich irrelevant gewesen sei, von wem genau er angestellt werde. Wichtig sei ihm einzig gewesen, dass er für den Beklagten arbeiten und mit ihm zusammen etwas aufbauen könne. Auch nachdem der Beklagte ungefähr im Juni 2022 gesagt habe, dass es mit der D.________AG nicht mehr so gut aussehe, hätten sich beide Parteien weiterhin so verhalten, als ob der Arbeitsvertrag nach wie vor Geltung habe und sie beide daran gebunden seien. Besonders deutlich habe sich dies daran gezeigt, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. August 2025 gekündigt und als Begründung angeführt habe, er habe die D.________AG nicht übernehmen können. Mithin hätten sich beide Parteien so verhalten, als ob nicht die D.________AG, sondern der Beklagte persönlich Arbeitgeber des Klägers sei, und hätten offensichtlich in diesem Verständnis gehandelt (angef. Urteil E. 4.2). a) Der Berufungsführer bestreitet, es sei aus den WhatsApp-Chatverläufen ersichtlich, dass der Berufungsgegner seine Arbeitsleistung mehrmals angeboten habe. Er behauptet, die Parteien hätten nur über den Arbeitsbeginn gesprochen (KG-act. 1 Rz 25). Er verkennt indes, dass aus dem Chatverlauf nicht nur die Bereitschaft des Berufungsgegners, für den Berufungsführer Arbeit zu leisten, sondern insbesondere auch hinreichend deutlich wird, dass die Parteien vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen ab dem 1. Juli 2022 ausgingen. So schrieb der Berufungsführer dem Berufungsgegner beispielsweise am Samstag, den 16. Juli 2022 folgende WhatsApp-Nachricht: „Es isch es biz besser, aber Morn nöd hei […] es wird Mäntig oder Tschitig [sic!] mir fange hoffi am Mittwuch ah […] gib mir bitte no Dini Kontonummer beuchsch [sic!] ja Moos“ (Vi-act. 1/KB 2). Im Übrigen stützte der Einzelrichter seine tatsächliche Feststellung, dass der Kläger dem Beklagten ab dem 1. Juli 2022 seine Arbeit wiederholt angeboten habe, zusätzlich auf die Aussagen der Parteibefragung ab (angef. Urteil E. 4.2), womit sich der Berufungsführer
Kantonsgericht Schwyz 8 nicht auseinandersetzt. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter in tatsächlicher Hinsicht aufgrund des seitens des Klägers akzeptierten Verhaltens des Berufungsführers als persönlicher Arbeitgeber (angef. Urteil E. 4.2) davon ausging, dass zwar der vorliegende schriftliche Vertrag mit der D.________AG ungültig sei, indes der Kläger dem Beklagten mehrfach ab 1. Juli 2022 seine Arbeitsleistungen erfolglos anbot. Da die Arbeitsleistungen effektiv jedoch nicht erbracht werden konnten, stellte sich der Einzelrichter mit Blick auf Art. 324 OR die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 320 Abs. 3 OR (Stellenantritt und Arbeitsleistung) erfüllt sind (angef. Urteil E. 3.2 in fine), was er in der Folge bejahte (ebd. E. 3.3 f.). Soweit der Berufungsführer rügt, Art. 320 bzw. 324 OR würden eine tatsächliche Arbeitsleistung respektive voraussetzen, dass der Arbeitsvertrag Rechtswirkungen entfalte, was vorliegend nicht der Fall sei (KG-act. 1 Rz 23 f. und 26 f.), lässt er unerwähnt, dass der Einzelrichter die Bestimmungen in der Annahme eines ihn auch die Passivlegitimation des Berufungsführers bejahenden (dazu angef. Urteil E. 4) faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien analog anwandte. Näher zu prüfen ist, ob diese Gesetzesauslegung zulässig ist: b) Nach Art. 320 Abs. 2 OR gilt ein Arbeitsvertrag auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. In der Lehre wird in diesem Zusammenhang auch von einem faktischen Vertragsverhältnis gesprochen. Die Vermutung des Art. 320 Abs. 2 OR kommt nicht zum Zuge, wenn die Parteien nachweisbar und klar die Unentgeltlichkeit vereinbart haben (BGer 4A_19/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2 m.H.). Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird (Art. 320 Abs. 3 OR).
Kantonsgericht Schwyz 9 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist (Art. 324 Abs. 1 OR). c) Vorliegend liegt indes nicht der Fall eines faktischen Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 320 Abs. 3 OR vor, da dieses die Entgegennahme von Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers voraussetzt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. A. 2012, Art. 320 OR N 8), was vorliegend unbestritten nicht der Fall war. Vielmehr ist das von der Vorinstanz festgestellte Verhalten der Parteien (angef. Urteil E. 4.2) effektiv so zu verstehen, dass nach dem übereinstimmenden Parteiwillen der Berufungsführer persönlich mit dem Berufungsgegner konkludent ein Arbeitsverhältnis einging bzw. die Parteien den ursprünglich vom Berufungsführer im Namen der D.________AG unterzeichneten Vertrag gegenüber dem Berufungsführer persönlich gelten lassen wollten. Ein entsprechender Vertrag konnte zwischen den Parteien formfrei im Sinne von Art. 320 Abs. 1 OR zustande kommen, wobei der Wille der Parteien auch nicht verknüpft mit der Übernahme der D.________AG und daher das davon unabhängige Arbeitsverhältnis von vornherein nicht suspensiv bedingt war. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich nur so erklären, dass der Berufungsführer persönlich gegenüber dem Berufungsgegner mit Schreiben vom 9. August 2022 den Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2022 kündigte und dies damit begründete, dass ihm die Übernahme der D.________AG nicht möglich gewesen sei (Vi-act. 1/KB 5). Soweit der Berufungsführer es im Berufungsverfahren für offensichtlich hält, dass er für sich persönlich keine Arbeitsleistungen in Anspruch hätte nehmen wollen und können (KG-act. 1 Rz 33), handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. oben E. 2a), auf die nicht einzutreten ist. Ausserdem widerspricht diese Behauptung seiner Zugabe, dass die Parteien über den Arbeitsbeginn gesprochen hätten (vgl. oben E. 4a). Da der Berufungsfüh-
Kantonsgericht Schwyz 10 rer die Aufnahme von Arbeitsleistungen des Berufungsgegners bis zur persönlich ausgesprochenen, ebenfalls entsprechend den Erwägungen des Einzelrichters (angef. Urteil E. 5.1) per Ende September 2022 wirksamen Kündigung vom 9. August 2022 (Vi-act. 1/KB 5) verhinderte, schuldet er ihm gestützt auf Art. 324 Abs. 1 OR die Lohnfortzahlung. d) Nach dem Gesagten (oben E. 4c) spielt der gute Glauben des Klägers in Bezug auf die Ungültigkeit des Vertrages mit der D.________AG keine Rolle mehr, weil der Berufungsführer persönlich mit dem Berufungsgegner ein Arbeitsverhältnis einging. 5. Aus diesen Gründen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter die Lohnzahlungsklage vollumfänglich guthiess und den Berufungsführer verpflichtete, entsprechende Lohnabrechnungen zuzustellen und einen Lohnausweis auszustellen. Die Frage der Verhältnismässigkeit der Strafandrohung liess der Berufungsführer ausdrücklich offen (KG-act. 1 Rz 43), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, zumal er sich mit dem vom Einzelrichter zusätzlich erwähnten Verzögerungsverhalten im Schlichtungsverfahren nicht auseinandersetzt (vgl. angef. Urteil E. 6.2). Auf die Anschlussberufung ist mangels verständlichen und begründeten Antrags, der auf dem Missverständnis beruhen dürfte, dass das Einreichen von Belegen bereits eine Anschlussberufung darstelle, nicht einzutreten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) und die keinen Aufwand verursachende Anschlussberufung hat keine Prozesskostenfolgen. Wie schon vorinstanzlich (vgl. angef. Urteil E. 7.3) begründet der Berufungsgegner zudem keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung;-
Kantonsgericht Schwyz 11 erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten und das angefochtene Urteil wird bestätigt. 2. Im Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 25’857.00. 5. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Berufungsführers (2/R), den Berufungsgegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Juli 2026 amu