Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. April 2026 ZK1 2026 10 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, betreffend Ehescheidung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Januar 2026, ZEO 2020 54);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Die Parteien heirateten am ________ in Las Vegas, Nevada, Vereinigte Staaten. Aus der Ehe ging die am ________ geborene Tochter D.________ hervor (Vi-KB A). Am 27. Oktober 2020 machte der Kläger das Scheidungsverfahren rechtshängig (Vi-act. A/I). Am 20. Januar 2026 fällte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Scheidungsurteil und erkannte – soweit vorliegend noch relevant – was folgt (angef. Urteil): […] 6.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von D.________ CHF 3’694.00 pro Monat [inkl. Kinderrenten der AHV, der IV und aus BVG] zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang. […] 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt CHF 2’976.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang. Die Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten endet am 9. Oktober 2028. […] b) Gegen dieses Urteil erhob der Kläger (nachfolgend auch Berufungsführer) am 23. Februar 2026 Berufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 1, S. 3): 1. Die Ziffern 6.1 und 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Höfe vom 20. Januar 2026 (ZEO 2020 54) seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt schuldet. 3. Der Kinderunterhalt für D.________ sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers neu festzusetzen. 4. Eventualiter sei der nacheheliche Unterhalt unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers neu festzusetzen.
Kantonsgericht Schwyz 3 5. Subeventualiter seien die Ziffern 6.1 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 20. Januar 2026 (ZEO 2020 54) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MwSt.] zu Lasten der Berufungsbeklagten. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte er sodann folgende Anträge (KG-act. 1, S. 3): 1. Es seien sämtliche Akten des Verfahrens Nr. ZEO 2020 54 der Vorinstanz beizuziehen. 2. Es seien dem Unterzeichneten sämtliche Akten des Verfahrens Nr. ZEO 2020 54 vollständig zuzustellen. Der Vorsitzende holte die vorinstanzlichen Akten (KG-act. 2 und 3), nicht aber eine Berufungsantwort ein. 2. a) Die Berufung ist innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Jene Partei, die Berufung erhebt, hat in der Berufungsbegründung anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse substantiiert aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen, zumal sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch auszeichnet, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; vgl. auch KG SZ ZK2 2024 2 vom 22. Juli 2025 E. 1c). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen bezeichnen (BGer 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15; Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36). Er muss die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den
Kantonsgericht Schwyz 4 erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3; zum Ganzen KG SZ ZK2 2024 2 vom 22. Juli 2025 E. 1c). Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Berufung mit sämtlichen alternativen Begründungen auseinandersetzen (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2). Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15). b) In der Berufung sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2). Für das Gericht und den Berufungsgegner geht erst aus dem Rechtsbegehren des Berufungsführers hervor, welche Punkte des angefochtenen Entscheids angefochten sind bzw. wogegen sich der Berufungsgegner zu verteidigen hat. So bildet das Berufungsverfahren ein eigenständiges Kontrollverfahren und nicht etwa eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es ist beherrscht von der Dispositionsmaxime, indem der Berufungsführer mit seinem Begehren bestimmt, was bzw. welche Punkte des angefochtenen Entscheids Gegenstand dieses Kontrollverfahrens sind. Weil es sich bei der Berufung um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt, muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, der den Bestimmtheitsanforderungen und bei Geldforderungen dem Bezifferungsgebot genügen muss. Der Berufungsführer muss demnach grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6 m.H.). Das Bezifferungsgebot gilt im Berufungsverfahren trotz Offizialmaxime auch für den Kinderunterhalt (BGE 137 III 617 E. 4.5). Das Bundesgericht ist streng, wenn kein materielles Rechtsbegehren
Kantonsgericht Schwyz 5 gestellt wird, obwohl ein solches erforderlich wäre, weil die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung reformatorisch entscheiden könnte: Ein fehlendes materielles Rechtsbegehren macht das Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig. Wenn demgegenüber zwar ein materielles Rechtsbegehren gestellt wird, dieses aber mangelhaft ist, gilt: Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Auf die Begründung ist nur zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6 m.H.). c) Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Sofern die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen hat (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO), werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Zulässigkeit von Noven, deren Entstehung vom Willen der Parteien abhängt (sog. Potestativ-Noven), entscheidet sich ebenfalls danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Hurni/Schluep/Sterchi, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2. A. 2026, Art. 317 ZPO N 6; vgl. BGE 146 III 416 E. 5 betreffend die Rechtslage im erstinstanzlichen Verfahren). Die Partei, die vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun, d.h. zu substantiieren und zu beweisen, dass sie die entsprechenden Noven unverzüglich nach der Entdeckung vorgebracht hat und dass sie die Noven trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 317 ZPO N 34; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1).
Kantonsgericht Schwyz 6 3. a) In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt der Berufungsführer, es seien ihm bzw. seinem Rechtsvertreter sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ZEO 2020 54 zuzustellen. Da es nicht zulässig ist, die Berufungsschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verbessern (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4), ist das Interesse des Berufungsführers an diesem Verfahrensantrag nicht auszumachen, zumal er diesen Antrag auch nicht begründet. Der Verfahrensantrag ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. b) Bezüglich des Kindesunterhalts für D.________ beantragt der Berufungsführer, dieser sei unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neu festzusetzen (KG-act. 1, S. 3 Berufungsantrag Ziff. 3). Eine Bezifferung des Kindesunterhalts ist weder den Berufungsanträgen noch der Berufungsbegründung zu entnehmen (vgl. KG-act. 1). Mangels Bezifferung des Kindesunterhalts ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. oben E. 2b). c) Die Berufung wendet sich – sowohl in Bezug auf den Kindesunterhalt, auf den nach dem Gesagten bereits mangels bezifferten Rechtsbegehrens nicht einzutreten ist (zuvor E. 3b), als auch in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt – einzig gegen die von der Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Leistungsfähigkeit des Berufungsführers (KG-act. 1, S. 4 ff. Ziff. 2 ff.). aa) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Kläger Ende Dezember 2025 das Referenzalter erreicht habe. Dies bedeute aber nicht zwingend, dass er nicht weiterarbeite. Bei Erreichen des Referenzalters erlösche der Arbeitsvertrag dann nicht automatisch, wenn der Arbeitsvertrag oder ein Personalreglement keine entsprechende Bestimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalte. Der Kläger habe weder die Existenz einer solchen Aufhebungsklausel behauptet noch habe er dem Gericht den Arbeitsvertrag und/oder das Personalreglement eingereicht, aus denen eine entsprechende Klausel ersichtlich wäre. Dem Geschäftsbericht 2024 der E.________AG, der auf der Website
Kantonsgericht Schwyz 7 der Gesellschaft aufgeschaltet sei, lasse sich entnehmen, dass der Arbeitsvertrag des CEO durch Erreichen des Rentenalters am 31. Dezember 2025 tatsächlich ohne Weiteres enden solle. Aufgrund der beherrschenden Stellung des Klägers in der Unternehmung dürfte es ihm allerdings offenstehen, weiterhin entgeltlich für die E.________AG tätig zu sein, möglicherweise in anderer Funktion. Als Mehrheitsaktionär spiele der Kläger zweifellos eine zentrale Rolle in der Unternehmungsführung und dürfte über wichtige Unternehmensangelegenheiten entscheiden können. Die E.________AG werfe regelmässig einen hohen Gewinn ab und sei sehr profitabel (Bilanzgewinn per 31. Dezember 2021: Fr. 6’747’717.00; Bilanzgewinn per 31. Dezember 2022: Fr. 3’186’350.00; Bilanzverlust per 31. Dezember 2023: Fr. 3’729’204.00; Bilanzgewinn per 31. Dezember 2024: Fr. 3’468’441.00). Als Mehrheitsaktionär partizipiere der Kläger an diesem Profit in erheblichem Masse. Der thesaurierte Gewinnanteil sei dem Kläger auch inskünftig als Einkommen anzurechnen. Darüber hinaus dürfte das vom Kläger gehaltene Aktienpaket an der E.________AG einen erheblichen Marktwert haben. Sofern und soweit notwendig wäre angesichts der eher kurzen Unterhaltsdauer auch ein moderater Vermögensverzehr zumutbar. Gestützt auf diese Ausführungen dürfe der Kläger als Mehrheitsaktionär der E.________AG ohne Weiteres als leistungsfähig bezeichnet werden. Er sei in der Lage, weiterhin seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber D.________ und der Beklagten nachzukommen (angef. Urteil, E. 7.6). bb) Der Berufungsführer macht in seiner Berufung geltend, er habe in der Zwischenzeit seine Mehrheitsbeteiligung an der E.________AG im Rahmen von zwei Kapitalerhöhungen verloren (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 5; KG-act. 1/10, 2/10 und 10/10). Die ihm verbliebenen Aktien seien durch die Staatsanwaltschaft Zürich III beschlagnahmt worden, weshalb ihm insoweit auch kein Vermögensverzehr möglich sei (KG-act. 1, S. 6 Ziff. 7; KG-act. 1/4). Auch sei er nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats und übe keinerlei operative Tätigkeit mehr aus. Sein Arbeitsverhältnis mit der E.________AG sei per 31. Dezember 2025 aufgrund des Erreichens des Referenzalters aufgelöst worden (KG-act. 1, S. 6 Ziff. 8; KG-
Kantonsgericht Schwyz 8 act. 1/2, 1/5 und 1/6). Ausserdem habe die E.________AG in den letzten Jahren vorwiegend Verluste verbuchen müssen, was eine Gewinnausschüttung schlicht nicht erlaubt hätte (KG-act. 1, S. 7 f. Ziff. 11; KG-act. 1/7). cc) Die Beschlagnahmungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich III datieren vom 5. und 16. Februar 2018 (KG-act. 1/4). Es handelt sich um unechte Noven und der Berufungsführer tut nicht dar, dass er diese Noven trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können. Mit diesen Noven ist der Berufungsführer im Berufungsverfahren nicht zu hören. Damit fehlt der Berufung eine rechtsgenügliche Begründung, warum dem Berufungsführer angesichts der eher kurzen Unterhaltsdauer, soweit notwendig, nicht auch ein moderater Vermögensverzehr zumutbar sein solle. Mit dieser alternativen Entscheidbegründung der Vorinstanz setzt sich die Berufung somit nicht hinreichend auseinander, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Berufung betreffend nachehelichen Unterhalt ebenfalls nicht einzutreten ist. Hinzu kommt, dass sich der Berufungsführer auch unzulässigerweise auf Noven beruft, soweit er geltend macht, er habe in der Zwischenzeit seine Mehrheitsbeteiligung an der E.________AG verloren, er sei nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats und stehe in keinem Arbeitsverhältnis mehr zur E.________AG, weshalb die Annahme der Vorinstanz, er könne weiterhin Einkommen „aus unternehmerischer Einflussnahme“ generieren, jeglicher Grundlage entbehre (KG-act. 1, S. 5 ff. Ziff. 5 ff.). Der Berufungsführer war gemäss den unangefochtenen Erwägungen der Vorinstanz gemäss dem Geschäftsbericht 2024 der E.________AG „bedeutender Aktionär […] mit 1’880’644 Aktien (Stimmen) und Optionen (Kaufrechte) von 575’000 Namenaktien, ergebend einen latenten (offenzulegenden) Stimmrechtsanteil von 71,1 Prozent sowie einen Aktienkapitalanteil von 53,6 Prozent“ (angef. Urteil, E. 7.6 [S. 44]). War der Berufungsführer somit unbestrittenermassen Mehrheitsaktionär der E.________AG, war es gegen seinen Willen nicht möglich, dass er im Rahmen von zwei Kapitalerhöhungen seine Mehrheitsbeteiligung verliert oder dass er als Verwaltungsrat abgewählt wird (vgl. Art. 703 Abs. 1 OR), sofern er nicht als
Kantonsgericht Schwyz 9 Verwaltungsrat zurücktrat, was aber ebenfalls sein Einverständnis voraussetzte. Ebenfalls war es aufgrund seiner beherrschenden Stellung im Unternehmen ausgeschlossen, dass gegen seinen Willen das Arbeitsverhältnis zur E.________AG per 31. Dezember 2025 endete. Folglich handelt es sich bei den vom Berufungsführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachen um sogenannte Postestativ-Noven, weil deren Entstehung vom Willen des Berufungsführers abhing. Es wäre daher am Berufungsführer gelegen darzutun, dass er diese Noven trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte, was er jedoch gänzlich unterlässt. Auch mit diesen Noven ist der Berufungsführer folglich nicht zu hören. Schliesslich legt der Berufungsführer seine Novenberechtigung auch nicht dar, soweit er sich auf den Geschäftsbericht der E.________AG 2024 beruft (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 6 und KG-act. 1/3; KG-act. 1, S. 7 f. Ziff. 11 und KGact. 1/7), obwohl es sich auch hier um unechte Noven handelt. Auch damit ist der Berufungsführer nicht zu hören. Damit fehlt der Berufung ebenso eine rechtsgenügliche Begründung, soweit sie sich gegen die Begründung der Vorinstanz richtet, dass der Kläger als Mehrheitsaktionär der E.________AG ohne Weiteres als leistungsfähig bezeichnet werden könne und daher in der Lage sei, weiterhin seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Beklagten nachzukommen. Folglich setzt sich die Berufung auch mit der Hauptbegründung der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander, weshalb auch aus diesem Grund auf die Berufung betreffend nachehelichen Unterhalt nicht einzutreten ist. d) Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen. Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, ist der Berufungsgegnerin mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 10 verfügt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00. 5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R; inkl. KG-act. 3 und 4), die Berufungsgegnerin (1/R; inkl. KG-act. 1, 3 und 4), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. April 2026 amu
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