Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 15. Mai 2026 ZK1 2025 45 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Sandro Spiess. In Sachen A.________, Beklagte und Berufungsführerin, gegen B.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, betreffend Ehescheidung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. September 2025, ZEO 2022 67);hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Die Parteien heirateten am ________ in Huanuco, Peru. Ihrer Ehe entsprangen die Kinder D.________ und E.________ (Vi-KB 2). Der Berufungsgegner verlangte im vorinstanzlichen Verfahren mit unbegründeter Klage vom 6. Juli 2022 die Ehescheidung und stellte verschiedene Anträge zur Regelung der Scheidungsnebenfolgen (Vi-act. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 4. April 2023 konnten die Parteien keine Einigung erzielen (Viact. 14), weshalb der Berufungsgegner am 30. August 2023 die Klagebegründung erstattete (Vi-act. 22). Die Berufungsführerin nahm dazu mit Klageantwort vom 4. Dezember 2023 Stellung und stellte diverse Gegenrechtsbegehren (Vi-act. 33). Nach Anordnung eines doppelten Schriftenwechsels (Viact. 34) erstattete der Berufungsgegner seine Replik am 13. Mai 2024 (Viact. 46) und die Berufungsführerin ihre Duplik am 9. September 2024 (Viact. 56). Der Berufungsgegner nahm am 18. Oktober 2024 Stellung zu den Dupliknoven (Vi-act. 61). Am 9. April 2025 wurden die Kinder E.________ und D.________ im vorinstanzlichen Verfahren gerichtlich einvernommen (Vi-act. 87 und 88). Am 13. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung mit Parteibefragung und mündlichen Schlussvorträgen statt (Vi-act. 90 und 93). Die Vorinstanz eröffnete ihr Urteil vom 4. September 2025 im Dispositiv (Viact. 96) und lieferte den Parteien die schriftliche Begründung am 16. Oktober 2025 (Vi-act. 100; nachfolgend: angef. Urteil). Die Vorinstanz schied die Ehe der Parteien (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 1), stellte die Kinder unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Parteien (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 2) sowie unter die alleinige Obhut der Berufungsführerin (angef. Urteil, Dispositiv- Ziffer 3). Soweit vorliegend zusätzlich von Interesse verpflichtete es den Berufungsgegner zur Bezahlung von Kindesunterhalt für D.________ (angef. Ur-
Kantonsgericht Schwyz 3 teil, Dispositiv-Ziffer 6) und E.________ (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 7), jeweils bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, sowie zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt an die Berufungsführerin, befristet bis zum 31. März 2033 (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 9). Ebenfalls ordnete die Vorinstanz folgendes Besuchs- und Ferienrecht an (angef. Urteil, Dispositiv- Ziffer 4): 4. Der Vater/Kläger wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder D.________ und E.________ wie folgt zu betreuen: - an den ersten drei Wochenenden eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, wobei der Vater/Kläger berechtigt ist, für Geschäftsreisen pro Kalenderjahr maximal vier dieser Besuchswochenenden (davon jeweils maximal zwei aufeinanderfolgende) ohne Vorbzw. Nachholpflicht ausfallen zu lassen (wobei er dies der Mutter/Beklagten jeweils mindestens sechs Wochen im Voraus anzuzeigen hat); - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr; - sowie während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei – wenn sich die Parteien nicht einigen können – in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Vater/Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommt und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter/Beklagten. Die Ausübung des Ferienrechts ist von beiden Parteien jeweils mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. b) Mit einer als „Einsprache gegen das Urteil vom 4. September 2025“ betitelten Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2025 gelangte die nicht anwaltlich vertretene Berufungsführerin an das Kantonsgericht (KG-act. 1). Am 5. Dezember 2025 ersuchte sie das Kantonsgericht ausserdem um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 12) und reichte nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung am 18. Dezember 2025 weitere Unterlagen nach (KG-act. 13 und 15). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wies der Vorsitzende das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (KG-act. 16). Am
Kantonsgericht Schwyz 4 30. Dezember 2025 reichte der Berufungsgegner die Berufungsantwort ein und verlangte die Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsführerin (KG-act. 18). In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte er um Verfahrensbeschränkung auf die Eintretensfrage (KG-act. 18, S. 2). Die Berufungsführerin replizierte darauf freiwillig mit Eingabe vom 28. Januar 2026 (KG-act. 22). Am 1. Mai 2026 trat die Zivilkammer in die Urteilsberatungsphase über (KGact. 25). Die Berufungsführerin reichte am 5. Mai 2026 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 26), welche nicht mehr berücksichtigt werden konnte (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 2. Die Berufung muss einen Antrag enthalten. Fehlt ein solcher, ergeht ein Nichteintretensentscheid (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024 [nachfolgend: Spühler, BSK], Art. 311 ZPO N 3; Spühler, in: Spühler [Hrsg.], ZPO annotée, 2023 [nachfolgend: Spühler, ZPO annotée], Art. 311 ZPO N 2). Der Antrag ist genau zu substantiieren und es muss für das Gericht ersichtlich sein, welche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils inwiefern zu ändern sind (Spühler, BSK, Art. 311 ZPO N 12; Spühler, ZPO annotée, Art. 311 ZPO N 2). Die Anträge sind so zu formulieren, dass sie unverändert zum Urteil erhoben werden können (Bulletti, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], Petit commentaire, Code de procédure civile, 2020, Art. 311 ZPO N 3; Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 16; Jeandin, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. A. 2019, Art. 311 ZPO N 4; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Bei Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern (Bulletti, a.a.O.,
Kantonsgericht Schwyz 5 Art. 311 ZPO N 3; Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36 m.H.). Dies gilt selbst unter der Geltung der Offizialund Untersuchungsmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.5 und 5; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 311 ZPO N 65; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7; Jeandin, a.a.O., Art. 311 ZPO N 4). Mit der Begründung ist sodann die Unrichtigkeit der angefochtenen Begründung aufzuzeigen, weshalb es einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid bedarf (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; Hurni/Schlup/Sterchi, in: Aebi- Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2. A. 2026, Art. 311 ZPO N 17; Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 35; Spühler, ZPO annotée, Art. 311 ZPO N 2). Dies setzt eine genaue Angabe der Passagen des Entscheids voraus, welche die Berufungsführerin anficht, sowie die Bezeichnung der Aktenstücke, worauf sich die Kritik stützt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 36; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 19 m.H.). Handelt es sich um eine Laienberufung, gelten geringere Anforderungen an die Formalitäten, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Berufungsanträge. Anträge sind stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der vorgebrachten Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2), was bei Laien in besonderem Masse gilt (Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 13 m.H.). Allerdings wird auch bei Laien vorausgesetzt, dass als Antrag eine Formulierung gewählt wird, aus der sich zumindest aus gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll, und eine Begründung geliefert wird, aus der zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufungsführerin unrichtig sein soll (KG SZ ZK2 2025 45 vom 7. August 2025 E. 2a; OG ZH LF140079 vom 11. November 2024 E. 4). Namentlich haben auch Laien Geldforderungen zu beziffern, weshalb lediglich Korrekturen von Ein-
Kantonsgericht Schwyz 6 kommens- und Ausgabepositionen nicht ausreichend sind (BGer 5A_165/2021 vom 8. März 2021 E. 3; KG SZ ZK2 2024 73 vom 29. September 2025 E. 3b). Werden unbezifferte Berufungsanträge gestellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass der Berufungsführerin eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO einzuräumen wäre (BGer 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2). 3. a) Die Berufungsführerin ist nicht anwaltlich vertreten und juristische Laiin (KG-act. 1, Rubrum). Die Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2025 enthält keine Anträge (KG-act. 1, S. 2). Die Berufungsführerin rügte in ihrer Begründung die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz. Sie tätigte Ausführungen zur Korrektur der Berechnung ihres Einkommens sowie zur Einkommensberechnung des Berufungsgegners (KG-act. 1, Ziff. 5) und begründete eine zum angefochtenen Urteil abweichende Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums (KG-act. 1, Ziff. 6). Der Berufungsgegner hielt dazu in seiner Berufungsantwort fest, dass die Berufungsführerin keine förmlichen Anträge stelle und ihre vermögensrechtlichen Begehren auch nicht beziffere. Auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung bleibe unklar, was die Berufungsführerin in der Sache konkret verlange. Es sei der Berufung nicht zu entnehmen, inwiefern der angefochtene Entscheid aufzuheben und abzuändern sei. Nebst einer Bezifferung bleibe auch offen, ob die Berufung den Kindesoder den nachehelichen Unterhalt betreffe (KG-act. 18, Rz. 17 ff.). b) In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsgegners ist festzuhalten, dass blosse Korrekturen von Einkommenspositionen sowie von einzelnen Bedarfspositionen in der Berufungsbegründung der Berufungsführerin auch für eine juristische Laiin nicht ausreichend sind. Die Berufungsführerin stellte keine hinreichend bestimmten und bezifferten Rechtsbegehren. Auch die Begründung enthält keine nachvollziehbare Rechnung, aus welcher sich ergeben würde, auf welche Beträge die Berufungsführerin die Unterhalts-
Kantonsgericht Schwyz 7 beiträge festgesetzt haben will (vgl. BGer 5A_165/2021 vom 8. März 2021 E. 3). Damit ist nicht klar, inwiefern die Berufungsführerin den vorinstanzlichen Entscheid abändern möchte. Diesen Anforderungen würden im Übrigen auch die mit Replik vom 28. Januar 2026 nachgereichten Anträge nicht genügen (KG-act. 22, Anträge Ziff. 1, 2, 6 und 7), ganz abgesehen davon, dass rechtsgenügliche Anträge ohnehin innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist zu stellen wären und eine nachträgliche Verbesserung unzulässig wäre (vgl. oben E. 2). Mangels hinreichender Berufungsanträge kann daher auf die Rügen zur Unterhaltsberechnung nicht eingetreten werden. 4. a) Weiter rügte die Berufungsführerin in ihrer Begründung die güterrechtliche Auseinandersetzung und brachte vor, es sei bei drei auf ihren Namen lautenden Konten von einem zu hohen Vermögen ausgegangen worden, weshalb ihre Vermögensbasis erheblich überschätzt worden sei (KG-act. 1, Ziff. 5.3). Der Berufungsgegner brachte dagegen wiederum vor, dass die Berufungsführerin keine förmlichen Anträge stelle und ihre vermögensrechtlichen Begehren auch nicht beziffere (KG-act. 18, Rz. 18 und 152). b) Wie bereits festgehalten, enthält die Berufung keine Rechtsbegehren (oben E. 3a). Bei der Beteiligungsforderung aus Güterrecht handelt es sich um eine Geldforderung, die ebenfalls zu beziffern ist. Weder stellte die Berufungsführerin einen Antrag, noch ergibt sich aus der Begründung der Berufung, zur Bezahlung welchen Betrags die Berufungsführerin bereit wäre. Diesen Anforderungen würde im Übrigen auch der mit Replik vom 28. Januar 2026 nachgereichte Antrag nicht genügen (KG-act. 22, Antrag Ziff. 8), ganz abgesehen davon, dass auch dieser Antrag zu spät gestellt worden wäre (vgl. oben E. 2). Mangels hinreichender Berufungsanträge kann daher auf die Rügen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung ebenfalls nicht eingetreten werden. Darüber hinaus wären die Rügen auch in der Sache unbegründet, nachdem für den Bestand des Errungenschaftsvermögens der Zeitpunkt der Auflösung des
Kantonsgericht Schwyz 8 Güterstandes massgebend ist (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB; BGE 136 II 209 E. 5.2). Die Vorinstanz legte den Stichtag per 6. Juli 2022 fest (angef. Urteil E. 5.2.1). Dies beanstandete die Berufungsführerin nicht (KG-act. 1, Ziff. 5.3). Die Berufungsführerin machte nicht geltend, dass die Vorinstanz bei ihren Aktiven per Stichtag von einem falschen Wert ausgegangen sei. Vielmehr stellte sie in ihrer Berufung auf „aktuelle“ Kontosaldi ab (KG-act. 1, Ziff. 5.3). Diese sind allerdings nicht massgeblich, weshalb das Begehren auch in der Sache abzuweisen wäre. 5. a) Im Weiteren richtete sich die Berufungsführerin in ihrer Begründung in verschiedentlicher Hinsicht gegen die durch die Vorinstanz angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs (KG-act. 1, Ziff. 1 bis 4). Es fehlt auch diesbezüglich an einem förmlichen Antrag zur Aufhebung und Abänderung des vorinstanzlichen Urteils. Allerdings ist für das Kantonsgericht aus der Berufungsbegründung unter Zuhilfenahme der vorinstanzlichen Akten rudimentär ersichtlich, inwiefern die Berufungsführerin den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs des Berufungsgegners abgeändert haben möchte, weshalb auf die Berufung in diesen Punkten eingetreten werden kann. b) aa) Die Betreuungsverantwortung wurde mit dem angefochtenen Urteil auf die Berufungsführerin als alleinige Obhutsberechtigte übertragen und dem Berufungsgegner ein Besuchsrecht eingeräumt (angef. Urteil, Dispositiv- Ziffern 3 f.). Das noch im Eheschutzentscheid angeordnete Besuchsrecht an jedem zweiten Mittwochnachmittag strich die Vorinstanz (angef. Urteil, E. 2.3.3). Die Berufungsführerin brachte in ihrer Berufungsbegründung dagegen vor, mit der Streichung dieses Besuchsrechts am Mittwochnachmittag nicht einverstanden zu sein. Dieser Nachmittag habe für die Beziehung zwi-
Kantonsgericht Schwyz 9 schen Sohn E.________ und dem Berufungsgegner eine grosse Bedeutung. Die beiden nähmen jeweils zusammen in einem Hotel ein gemeinsames Mittagessen ein und diese gemeinsame Zeit habe sich für E.________ als besonders wichtig erwiesen. Es sei für ihn wichtig, regelmässig eine Vaterfigur mitzuerleben. Zudem habe der Berufungsgegner nach dem Mittagessen Zeit mit Tochter D.________ verbracht und sie anschliessend zum Sporttraining gebracht. Dies wirke sich positiv auf sie aus. Im Weiteren nannte die Berufungsführerin auch finanzielle Gründe für die Beibehaltung der Betreuung am Mittwochnachmittag durch den Berufungsgegner (KG-act. 1, Ziff. 1). Der Berufungsgegner brachte dagegen vor, die Berufungsführerin präzisiere nicht, was unter dem „mittwöchentlichen Besuchsrecht“ zu verstehen sei bzw. was die Berufungsinstanz überhaupt neu verfügen solle (KG-act. 18, Rz. 18 1. Spiegelstrich und Rz. 36). Dem Mittwochnachmittag komme keine grosse Bedeutung zu und die Berufungsführerin habe sich im vorinstanzlichen Verfahren dazu nicht geäussert, obschon er bereits damals die Streichung beantragt habe (KG-act. 18, Rz. 37 f.). Der Mittwochnachmittag diene hauptsächlich der Abholung der Kinder, ihrer Verpflegung sowie dem Transport zu ihren Hobbys (KG-act. 18, Rz. 39). Ebenfalls habe sich D.________ anlässlich der Kinderanhörung gegen den Mittwochnachmittagsbesuch beim Berufungsgegner ausgesprochen (KG-act. 18, Rz. 41). Auch die weiteren Vorbringen der Berufungsführerin bestritt der Berufungsgegner, wobei er darauf hinwies, dass die finanziellen Erwägungen für die Regelungen des persönlichen Verkehrs unbeachtlich seien (KG-act. 18, Rz. 40, 42 und 43). Zudem richtete sich die Berufungsführerin gegen die Ausdehnung des Besuchsrechts des Berufungsgegners von zwei auf drei Wochenenden pro Monat. Die Kinder würden beim Berufungsgegner jeweils spät schlafen und entsprechend spät aufstehen, weshalb ihre Rückkehr in den Schulalltag am Montag deutlich erschwert sei. Ebenfalls arbeite der Berufungsgegner häufig am Wochenende, weshalb die Kinder unzureichend betreut seien, was bereits
Kantonsgericht Schwyz 10 einmal zu einer gefährlichen Situation geführt habe. Das am Wochenende alternierend gestaltete Modell biete hingegen eine klare, stabile und vorhersehbare Struktur, was im besten Interesse der Kinder sei (KG-act. 1, Ziff. 2). Der Berufungsgegner bestritt die unregelmässigen Schlafenszeiten und eine unzureichende Betreuung (KG-act. 18, Rz. 46). bb) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Horgen erklärte den Berufungsgegner mit Eheschutzentscheid vom 28. Oktober 2020 für berechtigt und verpflichtet, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie an jedem zweiten Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis 18:00 Uhr zu betreuen (KG-act. 18/2, Dispositiv-Ziffer 3 erster und zweiter Spiegelstrich). Anlässlich der vorinstanzlichen Kinderanhörung bestätigten E.________ und D.________ diese Betreuungsform (Vi-act. 87, S. 2 und 88, S. 2). D.________ äusserte sich dahingehend, dass der Mittwochnachmittag jeweils etwas kurz für einen Besuch beim Berufungsgegner sei, weshalb es ihr egal sei, ob dieser weiterhin stattfinde oder nicht. Sie wisse jedoch, dass es für Mami wichtig sei, auch mal freizuhaben (Vi-act. 88, S. 2). E.________ wünschte sich keine Veränderungen (Vi-act. 87, S. 2). Die Berufungsführerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren die Fortsetzung dieses Betreuungsmodells (Vi-act. 33, Rechtsbegehren Ziff. 2.3 lit. a und b; Viact. 56, Rechtsbegehren Ziff. 3 lit. a und b) und der Berufungsgegner konsistent jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr (Vi-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 4 erster Spiegelstrich; Viact. 22, Rechtsbegehren Ziff. 4 erster Spiegelstrich; Vi-act. 46, Rechtsbegehren Ziff. 4 erster Spiegelstrich), sowie noch mit Klage und Klagebegründung jeden zweiten Mittwochnachmittag (Vi-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 4 zweiter Spiegelstrich; Vi-act. 22, Rechtsbegehren Ziff. 4 zweiter Spiegelstrich). Ab der Replik bis zuletzt im Schlussvortrag verzichtete der Berufungsgegner dagegen auf die Anordnung des Mittwochnachmittags in Form eines Besuchsrechts (Viact. 46 und 93, jeweils Rechtsbegehren Ziff. 4). Zur Begründung brachte er in
Kantonsgericht Schwyz 11 seiner Replik vom 13. Mai 2024 vor, dass ab dem Schuljahr 2024/25 nur noch Sohn E.________ am Mittwochnachmittag Zeit hätte und dies infolge Ausübung von Hobbys auch nur für wenige Stunden (Vi-act. 46, Rz. 21). cc) Tochter D.________ und Sohn E.________ wurden unter die alleinige Obhut der Berufungsführerin gestellt (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 3), was nicht angefochten wurde (vgl. KG-act. 1). Daher ist der angemessene persönliche Verkehr des Berufungsgegners als nicht obhutsberechtigter Elternteil zu regeln (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Welche Form des Besuchsrechts als angemessen gilt, ist im jeweiligen Einzelfall nach Massgabe des Kindeswohls zu bestimmen. Allfällige Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen (Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 273 ZGB N 10 m.H.). Kriterien hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer sind das Alter des Kindes, die Bindung an einen Elternteil, die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten mit zentraler Bedeutung bei Kleinkindern, die gelebte Betreuungssituation vor der Trennung der Eltern, die Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, die räumlichen Gegebenheiten und zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.3; Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 273 ZGB N 28; Mordasini, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB-Kommentar, 4. A. 2021, Art. 273 ZGB N 6; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 13 m.H.). Bei Streit über das Besuchsrecht tendiert die Praxis in der deutschsprachigen Schweiz bei Schulkindern zu jedem zweiten Wochenende und zwei bis drei Ferienwochen, wobei die Besuchsrechte in den letzten Jahren in der Tendenz erweitert wurden (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 23 m.H.; Mordasini, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 15 m.H.). Tochter D.________ ist 14-jährig und Sohn E.________ ist 11 Jahre alt (Vi-KB 2, S. 4). D.________ besucht seit dem Schuljahr 2024/25 das Gymnasium in F.________ (Vi-act. 88, S. 2). E.________ sagte anlässlich der vor-
Kantonsgericht Schwyz 12 instanzlichen Kinderanhörung aus, er wolle später ebenfalls wie seine Schwester das Gymnasium besuchen (Vi-act. 87, S. 2). Dereinst – sofern bei D.________ nicht ohnehin bereits eingetreten – werden die Kinder am Mittwochnachmittag die Schule besuchen müssen, weshalb spätestens zu jenem Zeitpunkt ein Besuchsrecht am Mittwochnachmittag während der Schulzeit seines Sinnes entleert wird. Doch erscheint die Aufrechterhaltung des Besuchsrechts am Mittwochnachmittag auch aus anderen Gesichtspunkten bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr praktikabel. Die zur freien Verfügung stehende Zeit mit den Kindern ist aufgrund der Ausübung derer Hobbys beschränkt. Die Berufungsführerin brachte selbst vor, dass der Berufungsgegner mit Sohn E.________ im Hotel G.________ gemeinsam das Mittagessen einnehme und danach Tochter D.________ von der Bushaltestelle abhole, etwas Zeit mit ihr verbringe, einschliesslich ihrer Begleitung zum Essen, um sie anschliessend zu ihrem Sporttraining zu bringen (KG-act. 1, Ziff. 1). Die Kinder und der Berufungsgegner sehen sich zwar physisch und verbringen zusammen Zeit beim Essen. Es verbleibt jedoch kaum Zeit für gemeinsame Aktivitäten. Bei Jugendlichen kommt sodann die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld mit zunehmendem Alter immer mehr Bedeutung zu (BGer 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E 5.2). Es wird für D.________ und E.________ daher zunehmend wichtiger, am Mittwochnachmittag Zeit mit ihren Freunden zu verbringen als mit ihren Eltern. Zudem dürfte bei ihnen am Mittwochnachmittag je länger je mehr die Schule mit zunehmenden Hausaufgaben und Prüfungsvorbereitungen in den Fokus rücken, wofür es eines häuslichen Rückzugsortes bedarf, den der Berufungsgegner aufgrund der Wohndistanz und der beschränkten Zeit am Mittwochnachmittag nicht zur Verfügung stellen kann. Ebenfalls kann aus der Kinderbefragung von Tochter D.________ abgeleitet werden, dass sie das Besuchsrecht am Mittwochnachmittag mehr der Berufungsführerin zuliebe wahrgenommen hatte, um diese etwas zu entlasten. Ebenfalls fand der Besuchsnachmittag ohnehin nur zweiwöchentlich statt, weshalb der Verlust nicht allzu schwer wiegt. Im Übri-
Kantonsgericht Schwyz 13 gen entspricht dies auch dem Willen des Berufungsgegners als Direktbetroffener, weshalb ihm der Mittwochnachmittag nicht als „Hausaufgabe“ aufgezwungen werden sollte (vgl. Breitschmid, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 4. A. 2021, Art. 273 ZGB N 2). Infolgedessen ist die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. dd) Die Vorinstanz verfügte eine Erweiterung des Besuchsrechts an den Wochenenden aufgrund der Streichung des Besuchsrechts an den Mittwochnachmittagen und der regelmässigen Reisen des Berufungsgegners nach Peru (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 4 erster Spiegelstrich und E. 2.3.4), obschon diese Besuchsrechtserweiterung vorinstanzlich von keiner Partei verlangt wurde. Die Parteien beantragten im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend die Anordnung eines Besuchsrechts an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr (Vi-act. 56, Rechtsbegehren Ziff. 3 lit. a; Vi-act. 93, Rechtsbegehren Ziff. 4 erster Spiegelstrich). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein zweiwöchentlich alternierendes Besuchswochenende einen angemessenen persönlichen Verkehr ermöglicht. Ob es sich bei einem Besuchswochenende mit einer Übernachtung um ein gerichtsübliches Besuchsrecht und bei zwei Übernachtungen bereits um ein „ausgedehntes Besuchsrecht“ handelt, kann vorliegend offenbleiben. Die vorinstanzlich verfügte Ausdehnung des Besuchsrechts an den Wochenenden lässt sich jedenfalls nur aufrechterhalten, wenn es dem Kindeswohl entspricht, den persönlichen Verkehr mit dem Berufungsgegner auf monatlich drei Wochenenden auszudehnen und im Gegenzug die Kontakte an den Wochenenden mit der Berufungsführerin einzuschränken. Zwar würde die Berufungsführerin dadurch entlastet, was diese verschiedentlich in ihrer Berufungsbegründung vorbrachte (KG-act. 1, Ziff. 2, 3 und 4), doch kommt es in erster Linie auf die Interessen der Kinder an. Für diese ist es wichtig, dass sie in ihrer Freizeit an den Wochenenden mit beiden Elternteilen genügend Zeit
Kantonsgericht Schwyz 14 verbringen können. Das bisher praktizierte Wochenendbesuchsrecht scheint sich bewährt zu haben, andernfalls nicht beide Parteien vorinstanzlich verlangt hätten, dieses fortzusetzen. Die vorinstanzlich verfügte Ausdehnung des Besuchsrechts an den Wochenenden entspricht daher weniger dem Kindeswohl als das bislang praktizierte zweiwöchentlich alternierende Besuchswochenende. Entsprechend ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und das Besuchswochenende des Berufungsgegners auf jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, festzusetzen. c) aa) Im Weiteren rügte die Berufungsführerin, die dem Berufungsgegner zugestandenen Auszeiten für das Besuchsrecht an den Wochenenden für Geschäftsreisen seien nicht notwendig. Im Wesentlichen seien diese Reisen privat motiviert und würden die Kontinuität und Stabilität der Betreuung beeinträchtigen. Die Abwesenheiten des Berufungsgegners schöben die Verantwortung auf sie ab und widersprächen dem Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Verantwortung. Es sei in der sensiblen Phase der Pubertät für die Kinder notwendig, über verlässliche Strukturen, Routine und konstante Betreuungspersonen zu verfügen. Auch spreche der Berufungsgegner die Reisen nicht rechtzeitig oder zuverlässig mit ihr ab. Er habe zuletzt vom 15. Mai 2025 bis 5. Juni 2025 sowie vom 17. November 2025 bis 12. Dezember 2025 mehrwöchige Aufenthalte in Peru gemacht, weshalb in dieser Zeit die Betreuung, Verantwortung und Organisation für die Kinder vollständig ihr oblegen habe. Auch brachte die Berufungsführerin finanzielle Aspekte gegen diese Anordnung vor, da sie den finanziellen Mehraufwand zu tragen habe (KGact. 1, Ziff. 3). Der Berufungsgegner hielt im Wesentlichen fest, dass die Geschäftsreisen geschäftlicher Natur und für sein berufliches Fortkommen unerlässlich seien (KG-act. 18, Rz. 47 f.). Zudem würden diese Reisen lediglich zweimal jährlich stattfinden, was dem Kindeswohl nicht abträglich sei (KGact. 18, Rz. 49 f.). Die behauptete Verschiebung zur Alleinverantwortung beziehe sich ausschliesslich auf das eigene Interesse der Berufungsführerin.
Kantonsgericht Schwyz 15 Finanzielle Belange seien für die Regelung des persönlichen Verkehrs sodann ohne Relevanz (KG-act. 18, Rz. 51). Auf die Problematik der rechtzeitigen Vorankündigung habe die Vorinstanz reagiert und eine Vorankündigungsfrist von sechs Wochen angeordnet (KG-act. 18, Rz. 52). bb) Der Gesetzgeber hat es unterlassen zu regeln, ob und inwiefern allfällig verpasste Besuche nachzuholen sind. Besuche sind grundsätzlich dann nachzuholen, wenn das Nachholen im Interesse des Kindes liegt (Schlatter/Michel, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A. 2026, Art. 273 ZGB N 16 m.H.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 16 m.H.). Der Sachrichter verfügt für die Regelung der Besuchsrechtsmodalitäten über einen weiten Ermessensspielraum (BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1). Selbst wenn Besuche nachgeholt werden, soll diese Nachholung nicht zu einer unangemessenen Häufung führen und es findet keine buchhalterische Abrechnung statt (BGer 5A_381/2010 vom 21. Juli 2010 E. 5.4.2). Keine Kompensation ist vorgesehen, wenn Besuche aus objektiven Gründen, wie von Dritten vorgegebene Termine des Kindes, seiner Erkrankung oder seines Urlaubs ausfällt (Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, 2015, N 379 m.H.). Es ist erstellt, dass der Berufungsgegner in der Vergangenheit mehrmals jährlich jeweils für eine längere Zeitdauer nach Peru verreiste (Vi-act. 33, Rz. 5; Vi-act. 46, Rz. 13; Vi-act. 56, S. 7; Viact. 87, S. 2 ; Vi-act. 88, S. 2). Anlässlich der Parteibefragung bestätigte der Berufungsgegner, dass er zwei Mal im Jahr für drei bis dreieinhalb Wochen zu geschäftlichen Zwecken nach Lima, Peru, reisen müsse (Vi-act. 90, S. 5 Ziff. 36 ff.), was die Vorinstanz in Anbetracht seiner leitenden Funktion zutreffend als nachvollziehbar erachtete (angef. Urteil, E. 2.3.4). Solche Reisen zu Geschäftszwecken dürften auch in Zukunft weiterhin anfallen, weshalb es sinnvoll erscheint, dem Berufungsgegner eine begrenzte Anzahl dieser Reisen zu erlauben, ohne dass die ausgefallenen Besuchswochenenden vor- oder nachzuholen wären. Eine Kindeswohlgefährdung ist nicht ersichtlich, auch
Kantonsgericht Schwyz 16 wenn einzelne Besuchswochenenden beim Berufungsgegner gänzlich ausfallen. Ebenfalls verfügt die Berufungsführerin mit der Vorankündigungsfrist von sechs Wochen über eine genügend lange Vorlaufzeit, um sich entsprechend zu organisieren. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. d) aa) Sodann rügte die Berufungsführerin die angeordnete Ferienregelung. Von insgesamt 13 Schulferien jährlich müsse der Berufungsgegner lediglich während drei Schulferienwochen die Verantwortung für die Kinder übernehmen. Der Berufungsgegner verfüge über familiäre Unterstützung, während sie über keine Unterstützung verfüge und die Verantwortung allein auf ihr laste. Die Organisation und Logistik sei bislang nur deshalb möglich gewesen, weil sie nicht erwerbstätig gewesen sei. Ihr könne nicht ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, ohne gleichzeitig die Ferienbetreuung auf beide Elternteile zu verteilen. Zudem habe sie als Arbeitnehmerin Anspruch auf lediglich vier Wochen Ferien jährlich, weshalb es ihr nicht möglich sei, die verbleibenden sechs Schulferienwochen allein abzudecken. Der Berufungsgegner hingegen sei Unternehmer und in der Einteilung seiner Arbeitsund Ferienzeiten flexibel. Weiter brachte die Berufungsführerin auch finanzielle Gründe gegen die angeordnete Ferienregelung vor (KG-act. 1, Ziff. 4). Der Berufungsgegner entgegnete, die Ferienregelung entspreche der gerichtlichen Praxis (KG-act. 18, Rz. 60). Die Kinder seien keine Kleinkinder mehr und ihr Betreuungsbedarf reduziere sich mit zunehmendem Alter weiter (KG-act. 18, Rz. 62). Finanzielle Aspekte seien im Zusammenhang mit der Regelung des Besuchsrechts unbeachtlich (KG-act. 18, Rz. 63). Die Berufungsführerin setze sich sodann mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und die Anforderungen an eine substantiierte Begründung seien nicht erfüllt (KG-act. 18, Rz. 64). bb) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bilden bei Kleinkindern zwei halbe Tage pro Monat ohne Ferienrecht und bei Schulkindern zwei Wo-
Kantonsgericht Schwyz 17 chenenden pro Monat und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr das Minimum. Ein so beschränktes Besuchsrecht muss sich aufgrund der Umstände des Einzelfalles rechtfertigen (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2 m.H.). Die Vorinstanz anerkannte, dass die Berufungsführerin sich schwertue, den Grossteil der Ferienbetreuung sicherzustellen, während man von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarte. Da es sich um einen gerichtsüblichen Standard handle und die Wochenendbetreuungszeit des Berufungsgegners wesentlich über das gerichtsübliche Mass hinausgehe, sei an der eheschutzrichterlichen Regelung mit drei Ferienwochen pro Jahr als Minimalregelung festzuhalten (angef. Urteil, E. 2.3.6). Nachdem das Wochenendbesuchsrecht des Berufungsgegners nach dem Gesagten zweiwöchentlich alternierend festzulegen ist (oben E 5b/dd), geht die Wochenendbetreuungszeit des Berufungsgegners nicht wesentlich über das gerichtsübliche Mass hinaus. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist sodann das Kindeswohl und nicht die gängige regionale oder kantonale Praxis. Kinderpsychologisch ist ein grosszügiger, dem Einzelfall entsprechender persönlicher Verkehr für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes wichtig (Mordasini, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6 m.H.). In der französischsprachigen Schweiz ist es schon länger üblich, dass Kinder im Schulkindalter nebst jedem zweiten Wochenende auch die Hälfte der Ferien beim besuchsberechtigten Elternteil verbringen (Schlatter/Michel, a.a.O., Art. 273 ZGB N 12 m.H.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 15 m.H.). Im Angestelltenverhältnis verfügen Arbeitnehmer über wenigstens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr (Art. 329a Abs. 1 OR). Sofern in objektiver Hinsicht keine wesentlichen Gründe dagegen sprechen, sollten nach Möglichkeit beide Elternteile ihre Urlaubstage vollumfänglich mit den Kindern verbringen und die Schulferien der Kinder organisatorisch gleichmässig auf beide Elternteile verteilt werden. Diese in der französischsprachigen Schweiz geläufige Regelung hält der bundesgerichtlichen Prüfung stand (BGE 144 I 91 E. 5.2.1;
Kantonsgericht Schwyz 18 BGE 139 I 315 E. 2.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Regelung in der französischsprachigen Schweiz dem Kindeswohl am besten entsprechen soll, in der Deutschschweiz hingegen nicht. Die Tendenz zur Ausweitung des persönlichen Verkehrs fusst auf der Erkenntnis, dass der Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist und dies namentlich langfristig die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes fördert (BGer 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; OG ZH LY200001 vom 20. Februar 2020 E. II.5.2). Es wurden von den Parteien keinerlei Gründe vorgebracht, weshalb im vorliegenden Fall eine solche Regelung den Interessen der Kinder nicht am zuträglichsten sein soll. In seiner Klagebegründung vom 30. August 2023 im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Berufungsgegner denn auch vor, dass die Kinder regelmässig mehr als drei Ferienwochen bei ihm verbringen und sie die gemeinsame Zeit geniessen würden (Vi-act. 22, Rz. 24). Ebenfalls hielt er im vorinstanzlichen Verfahren in seiner Replik vom 13. Mai 2024 fest, dass er die Kinder zu jenem Zeitpunkt bereits während zwei Ferienwochen betreut und die Berufungsführerin ihn angefragt habe, ob er die Kinder auch während der Hälfte der Sommerschulferien betreuen könne. Der Berufungsgegner wünschte sich damals, diese Regelung beibehalten zu können (Vi-act. 46, Rz. 20). Es erscheint daher sinnvoll, dass die Kinder ihre Ferienzeit gleichmässig bei beiden Elternteilen verbringen können. Damit wird auch der organisatorische Aufwand gleichmässig auf beide Parteien verteilt. Infolgedessen ist die Berufung hinsichtlich der Festlegung des Ferienrechts gutzuheissen und der Berufungsgegner berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder D.________ und E.________ grundsätzlich während der Hälfte der Schulferien pro Jahr zu betreuen. Da es jedoch nicht praktikabel erscheint, die Ferienbetreuung der Kinder durch die Parteien in einem Jahr mit einer ungeraden Anzahl Schulferienwochen in der Mitte einer Kalenderwoche zu wechseln, hat der Berufungsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Berufungsführerin in Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl eine Schulferienwoche mehr zu übernehmen. D.h. bei 13 Ferienwochen sind beide Parteien
Kantonsgericht Schwyz 19 während sechs Ferienwochen für die Betreuung der Kinder zuständig, wobei der Berufungsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Berufungsführerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Betreuung während einer zusätzlichen Ferienwoche zu übernehmen hat. Das angeordnete Entscheidungsrecht im Falle einer Nichteinigung zwischen den Parteien wurde nicht angefochten und wird folglich unverändert übernommen, weshalb auch die Ausübung des Ferienrechts von beiden Parteien jeweils mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen ist (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 4 vierter Spiegelstrich). 6. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise, nämlich hinsichtlich des Wochenend- und Ferienbesuchsrechts, gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Verfahrensantrag des Berufungsgegners zur Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage (KG-act. 18, S. 2) gegenstandslos. 7. a) Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei der Kostenverteilung kann das Gericht auch das Gewicht einzelner Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen (Grütter, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 312 ZPO N 15 m.H.; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 106 ZPO N 9 ff. m.H.). Vorliegend ist den Rügen betreffend Unterhalt und Güterrecht, denen die Berufungsführerin in ihrer Berufung ca. 15,5 Seiten widmete, ein grösseres Gewicht beizumessen als den Rügen betreffend persönlichen Verkehr, welche die Berufungsführerin in ihrer Berufung auf ca. 3,5 Seiten abhandelte (vgl. KG-
Kantonsgericht Schwyz 20 act. 1). Ermessensweise sind die Rügen betreffend Unterhalt und Güterrecht mit 2/3 und die Rügen betreffend persönlichen Verkehr mit 1/3 zu gewichten. Aufgrund des Nichteintretens auf die Rügen betreffend Unterhalt und Güterrecht ist die Berufungsführerin bereits zu 2/3 als unterlegen zu betrachten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs focht die Berufungsführerin vier Teilaspekte an, wovon sie in zwei Teilaspekten (Wochenend- sowie Ferienregelung) obsiegte und in zwei Teilaspekten unterlag. Hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs ist somit von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen. Gesamthaft obsiegte die Berufungsführerin damit lediglich zu 1/6 und unterlag zu 5/6. b) Die Gerichtskosten werden auf pauschal Fr. 2’000.00 festgelegt (§ 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz; SRSZ 173.111) und der Berufungsführerin nach Massgabe ihres Unterliegens (oben E. 7a) im Umfang von Fr. 1’666.65 (5/6 von Fr. 2’000.00) auferlegt. Die Gerichtskosten werden dem von der Berufungsführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 entnommen. Die Restanz von Fr. 333.35 ist der Berufungsführerin durch die Gerichtskasse nach Rechtskraft dieses Urteils zu erstatten. Im Gegenzug werden dem Berufungsgegner Gerichtskosten im Betrag von Fr. 333.35 auferlegt. c) Ausserdem hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren im Rahmen ihres Unterliegens zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Der Berufungsgegner reichte keine spezifizierte Kostennote über seine Tätigkeit und Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA). In Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Hono-
Kantonsgericht Schwyz 21 rar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 (vgl. § 9 GebTRA), wobei das Honorar im Berufungsverfahren lediglich 20 bis 60 % dieses Ansatzes beträgt (§ 11 Geb- TRA). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Berufungsgegner reichte eine 39-seitige Berufungsantwort ein (KG-act. 18). Auf die freiwillige Stellungnahme der Berufungsführerin (KG-act. 22) replizierte der Berufungsgegner nicht mehr. Ein Grossteil dieser Aufwendungen war im vorliegenden Verfahren nutzlos, da auf die Rügen zum Unterhalt und zur güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht eingetreten wurde. Dennoch war der Berufungsgegner gehalten, die entsprechende Berufungsantwort zu erstatten, da ihm trotz seines Verfahrensantrages die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort nicht hätte abgenommen werden können (Hungerbühler, a.a.O., Art. 312 ZPO N 15). Daher hat die Berufungsführerin dem Berufungsgegner auch diese Aufwendungen zu entschädigen. Kinderbelange sind grundsätzlich wichtige Angelegenheiten. Allerdings war der Berufungsgegenstand weder tatsächlich noch juristisch komplex. Aufgrund dessen hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren ermessensweise mit Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST; 5/6 von Fr. 3’000.00) zu entschädigen;
Kantonsgericht Schwyz 22 erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 4 erster und vierter Spiegelstrich des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. September 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 4. Der Vater/Kläger wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder D.________ und E.________ wie folgt zu betreuen: - jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, wobei der Vater/Kläger berechtigt ist, für Geschäftsreisen pro Kalenderjahr maximal vier dieser Besuchswochenenden (davon jeweils maximal zwei aufeinanderfolgende) ohne Vorbzw. Nachholpflicht ausfallen zu lassen (wobei er dies der Mutter/Beklagten jeweils mindestens sechs Wochen im Voraus anzuzeigen hat); […] - sowie grundsätzlich während der Hälfte der Schulferien pro Jahr, wobei in Jahren mit einer ungeraden Anzahl Ferienwochen der Vater/Kläger in Jahren mit einer geraden Jahreszahl und die Mutter/Beklagte in Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl die Kinder eine ganze Schulferienwoche mehr zu betreuen hat. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferienbetreuung nicht einigen, so kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Vater/Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter/Beklagten. Die Ausübung des Ferienrechts ist von beiden Parteien jeweils mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. […]
Kantonsgericht Schwyz 23 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden zu 5/6 (Fr. 1’666.65) der Berufungsführerin und zu 1/6 (Fr. 333.35) dem Berufungsgegner auferlegt. b) Die von der Berufungsführerin zu tragenden Gerichtskosten werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 entnommen. Der Berufungsführerin ist die Restanz von Fr. 333.35 zurückzuerstatten. c) Der Berufungsgegner ist verpflichtet, dem Kantonsgericht seinen Anteil von Fr. 333.35 an den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. 3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, dem Berufungsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Beschwerde ist ohne Streitwerterfordernis zulässig.
Kantonsgericht Schwyz 24 5. Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R; inkl. KG-act. 26), D.________ (1/R; auszugsweise [Sachverhalt; E. 1-6 sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 4 f.]), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. Mai 2026 amu