Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 7. Juli 2026 ZK1 2025 28 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Daniela Brüngger, Veronika Bürgler Trutmann und Annelies Inglin, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen Gemeinde Reichenburg, Postfach 242, Kanzleiweg 1, 8864 Reichenburg, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, gegen B.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Verwandtenunterstützungspflicht (Berufung gegen das Urteil der Kammer I des Bezirksgerichts March vom 12. Juni 2025, ZGO 2024 1);hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Der am ________ geborene Vater der Beklagten trat nach einem Spitalaufenthalt am 19. Dezember 2016 in ein Alters- und Pflegeheim ein. Sein Gesuch um finanzielle Sozialhilfe hiess die Fürsorgebehörde der Gemeinde Reichenburg am 17. Januar 2019 gut und gewährte ihm subsidiäre finanzielle Hilfe (angef. Urteil Sachverhalt lit. A). Die offenen Sozialhilfeforderungen klagte die Gemeinde in der Folge am 5. Oktober 2021 gegen die Beklagte beim Bezirksgericht March ein (ZGO 2021 17: act. 1), wobei sie zuletzt in ihrem Schlussvortrag vom 12. Dezember 2024 für die Zeitdauer vom 1. Mai 2020 bis Ende 2023 einen Betrag von insgesamt Fr. 63’867.90 sowie ab dem 1. Januar 2024 bis zum Tod des Vaters einen solchen von monatlich mindestens Fr. 735.60, eventuell wie viel, nebst Zins von 5 % geltend machte (Vi-act. 32). Mit Urteil vom 12. Juni 2025 wies das Gericht die Klage unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Klägerin ab (angef. Urteil). Mit rechtzeitiger Berufung vom 14. Juli 2025 beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht Folgendes (KGact. 1): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 12. Juni 2025 im Verfahren ZGO 24 1 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, a. der Berufungsklägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 Fr. 35’274.95 (Fr. 20’993.25 + Fr. 14’281.70) nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Mai 2021, ev. wie viel, an den Unterhalt von D.________, geb. ________, zu bezahlen; b. der Berufungsklägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis am 31. Dezember 2022 Fr. 20’914.00 (Fr. 8’775.75 + Fr. 12’138.25) nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2023, ev. wie viel, an den Unterhalt von D.________, geb. ________, zu bezahlen; c. der Berufungsklägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis am 31. Dezember 2023 Fr. 7’678.95 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2024, ev. wie viel, an den Unterhalt von D.________, geb. ________, zu bezahlen;
Kantonsgericht Schwyz 3 d. der Berufungsklägerin ab dem 1. Januar 2024 bis zum Tode von D.________ an den Unterhalt von D.________, geb. ________, monatlich und im Voraus mindestens Fr. 735.60 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. des jeweiligen Monats, ev. wie viel, zu bezahlen; 3. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren. Die Beklagte verlangt in ihrer Berufungsantwort vom 10. September 2025, die Berufung sei unter Prozesskostenfolgen zulasten der Klägerin abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 6). Dazu nahm die Berufungsführerin am 1. Dezember 2025 nochmals Stellung (KG-act. 10). Die Beklagte teilte am 6. Juli 2026 in der Urteilsberatungsphase (KG-act. 13) mit, dass ihr Vater am ________ verstorben sei (KG-act. 14). 2. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass die Berufungsführerin im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn sie bloss auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln darf die Berufungsinstanz sich daher trotz voller Kognition darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann. Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor-
Kantonsgericht Schwyz 4 aussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen KG SZ ZK1 2022 30 vom 10. Juli 2023 E. 3 m.H.). Die Berufungsführerin muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen und/oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2 m.H.). Wenn diesem vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren. Mit selbständigen Begründungen des angefochtenen Urteils muss sich der Berufungsführer schliesslich durch inhaltlich getrennte Argumente auseinandersetzen (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2; KG SZ ZK1 2025 44 vom 20. Februar 2026 E. 3 m.H.). a) Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer Verwandtschaft und einer Notlage gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB (angef. Urteil E. 2.1-2.3), verneinte indes den Nachweis günstiger Verhältnisse der Beklagten (ebd. E. 2.4). Gestützt auf Verfügungen der Ausgleichskasse ging sie davon aus, dass die Beklagte in den Jahren 2017-2019 über kein Einkommen verfügt und folglich ihr Einkommen später nicht missbräuchlich reduziert habe, zumal die Klägerin keine Unstimmigkeiten in den verbuchten Aufwänden und Privatbezügen substanziert habe. Eingehend begründet erachtet die Vorinstanz auch die vorzeitige (Teil- )Pensionierung des Ehemannes der Beklagten mit einem Bezug der AHV- Rente erst ab Erreichen des 65. Altersjahres nicht als rechtsmissbräuchlich. Nach deutlichem Rückgang der steuerbaren Einkommen des Ehepaares ab dem Jahr 2021 liegen ihrer Auffassung nach bei einem Nettoeinkommen 2023 von Fr. 52’471.00 bzw. einem angesichts einer mittleren Lebenserwartung von 23.4 Jahren gemeinsam anrechenbaren Vermögensverzehr von jährlich Fr. 105’950.00 nebst der AHV-Rente und einem Genossennutzen von Fr. 4’000.00 keine günstigen Verhältnisse im Sinne von Art. 328/329 ZGB vor.
Kantonsgericht Schwyz 5 Auch unter Berücksichtigung, dass der Beklagten und ihrem Ehemann keine Wohnkosten anfallen würden, seien die Verhältnisse nicht günstig, umso weniger als für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim Rückstellungen von rund Fr. 800’000.00 zuzugestehen seien (angef. Urteil E. 2.4.2.1 f.). Ausserdem habe die effektiv kein Einkommen erzielende Beklagte auch unter Anrechnung eines Vermögensverzehrs von 1/30 keine Verwandtenunterstützung zu leisten, weil sie nur bis maximal zu ihrem Jahreslohn zur Zahlung verpflichtet werden könne (ebd. E. 2.4.2.3). Die Zuwendungen ihres Vaters würden im Verhältnis zum Gesamtvermögen nicht ins Gewicht fallen (ebd. E. 2.4.2.4). Schliesslich erachtet die Vorinstanz selbst für den Fall des Vorliegens günstiger Verhältnisse im Sinne einer Eventualbegründung die Heranziehung der Beklagten zu Unterstützungsleistungen angesichts gestörter Familienverhältnisse als unbillig, ungeachtet dessen, dass ungeklärt sei, wem das langjährige Fehlen einer persönlichen Beziehung anzulasten sei (ebd. E. 2.5, dazu gerade nachfolgend E. 2b). b) Gegen die vom Vorliegen günstiger Verhältnisse unabhängige, auf Art. 329 Abs. 2 ZGB gründende Eventualbegründung des angefochtenen Urteils, wonach abgesehen von einem einzigen Kontakt seit 2003 es an einer persönlichen Beziehung fehle, wendet die Berufungsführerin einzig pauschal ein, die Beklagte habe das Verhältnis zu ihrem Vater einseitig beendet, weil sie aufgrund der Grundstücksverkäufe an ihre Geschwister gekränkt gewesen sei (KG-act. 1 Ziff. 9 S. 10 f.). Damit setzt sie sich indes mit der Erwägung der Vorinstanz nicht auseinander, dass eine Verwandtenunterstützung der Beklagten angesichts der gestörten Familienverhältnisse unbillig sei. Weder stellt sie im Berufungsverfahren den schon in der Klageantwort geltend gemachten Beziehungsabbruch vor ca. 20 Jahren (ZGO 2021 17: Vi-act. 10 Rz 63 ff.) in Abrede noch legt sie dar, dass sie erstinstanzlich das Fehlen persönlicher Beziehungen seit Jahren bestritten oder der Beklagten die einseitige Verantwortung dafür angelastet hätte. Mithin durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
Kantonsgericht Schwyz 6 die Beklagte habe einen besonderen Umstand nachgewiesen, der ihre Heranziehung als Pflichtige unbillig erscheinen lässt (dazu BGer 5C.209/1999 vom 6. Januar 2000 E. 4c; BGer 5C.298/2001 vom 21. Februar 2002 E. 2a = Pra 2002 Nr. 70). Die von der Berufungsführerin vorgetragene Begründung eines durch die Beklagten einseitig verursachten Beziehungsabbruchs ist novenrechtlich unzulässig (vgl. oben E. 2 Ingress in fine) und zudem nicht schlüssig, weil sie – unterstellt sie wäre gültig und zutreffend – die vorinstanzliche Erwägung, welche ungeachtet der Beweislosigkeit in Bezug auf die Frage, wer das schlechte Verhältnis verursacht hatte, den Beweis der Beklagten für die besonderen Umstände als erbracht erachtete, nicht widerlegen würde (vgl. dazu Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, N 479) und mithin ein Eingreifen in den erstinstanzlichen Ermessensentscheid auch nicht rechtfertigen könnte. Die Berufungsbegründung erweist sich mithin von vornherein als ungenügend, weil sie sich mit einem entscheidenden Punkt der Eventualbegründung des angefochtenen Urteils nicht schlüssig auseinandersetzt (vgl. oben E. 2 Ingress in fine). Auf die Berufung ist schon daher nicht einzutreten. Das Argument, es gehe nicht an, dass sich die Beklagte der Verwandtenunterstützung durch die einseitige Verweigerung der Kontaktaufnahme entziehen könne (KG-act. 1 Ziff. 9 S. 11), verkennt im Übrigen, dass die Störung der Familienverhältnisse etliche Jahre vor der Auseinandersetzung um die Verwandtenunterstützung eintrat. c) Abgesehen von diesem selbständigen Nichteintretensgrund beanstandet die Berufung in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der günstigen Verhältnisse die Darlegung der Grundlagen der Rechtsprechung nicht, mit Ausnahme der Rückstellungen für die Alters- und Pflegefallvorsorge von monatlich bis zu Fr. 20’000.00 (vgl. KG-act 1 Ziff. 9 S. 8 und Ziff. 11 S. 13). Namentlich wendet sie sich nicht gegen die Erwägungen der Vorinstanz, dass nach den SKOS-Richtlinien und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Ehepaaren ab einem steuerbaren Einkommen von Fr. 180’000.00 die Verwand-
Kantonsgericht Schwyz 7 tenunterstützung zu prüfen sei, respektive erst bei einem deutlich über Fr. 10’000.00 pro Monat liegenden Einkommen günstige Verhältnisse im Sinne von Art. 328 ZGB vorlägen und die Wohlstandsschwelle insbesondere zwecks angemessener Vorsorge im höheren Alter nochmals höher anzusetzen sei (dazu angef. Urteil E. 2.4.1 und 2.4.2.2). Zur Ausgangslage respektive zum Sachverhalt bringt die Berufung nur allgemein vor, die Beklagte und ihr Ehemann hätten seit der Schlichtungsverhandlung vom 30. April 2021 ihr Einkommen mutwillig bzw. rechtsmissbräuchlich reduziert und die Beklagte habe sich zu den entsprechenden Vorhalten nicht substanziert geäussert. Die Vorinstanz sei auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beklagten hereingefallen (KG-act. 1 Ziff. 8). Ferner habe sie in ihren Sachverhaltsfeststellungen verkannt, dass das Einkommen der Beklagten und deren Ehemannes bis 2020 zugenommen und dann plötzlich markant abgenommen habe: Der Ehemann habe sich zu 50 % respektive ab 1. Oktober 2023 vollumfänglich pensionieren lassen, jedoch erst ab 1. Januar 2025 eine AHV-Rente bezogen, und die Beklagte betreibe seit Jahren laut Geschäftsabschlüssen einen scheinbar wenig gewinnbringenden bzw. defizitären Coiffeursalon, was niemand ohne spezielle Veranlassung mache. Laut Statistik sei jedoch von einem Jahreseinkommen der Beklagten von netto mindestens Fr. 55’579.00 und einer AHV des Ehemannes von Fr. 30’240.00 bzw. nach Pensionierung der Beklagten voraussichtlich ab 1. März 2029 einer solchen des Ehepaares von Fr. 45’360.00 neben den von der Vorinstanz berechneten, aus Vermögensverzehr jährlich zur Verfügung stehenden Mittel von Fr. 105’950.00 auszugehen. Bei den Zuwendungen des Vaters im Betrag von Fr. 80’000.00 handle es sich entgegen der Vorinstanz nicht um einen Erbvorbezug, sondern um Schenkungen (ebd. Ziff. 9). Wegen Ausserachtlassung der eindeutigen Rechtsmissbrauchsindizien liege eine unrichtige Rechtsanwendung vor (ebd. Ziff. 10) bzw. sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, zumal die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass keine Rückstellungen für den Eintritt eines Pflegefalles gemacht werden müssten, und die Steuererklärun-
Kantonsgericht Schwyz 8 gen/Veranlagungen 2018 und 2019 nicht ediert habe (ebd. Ziff. 11). Zudem habe sie willkürlich die massive Einkommensreduktion ab 2020 und insbesondere Privatbezüge der Beklagten nicht beachtet (ebd. Ziff. 12). Schliesslich berechnet die Berufungsführerin ohne Bezug auf das angefochtene Urteil gemäss ihrem erstinstanzlichen Schlussvortrag den Verwandtenunterhalt bzw. die Unterhaltsquoten (ebd. Ziff. 13 f.). aa) Die Vorinstanz legte einlässlich die rechtlichen Gründe dafür dar, weshalb sie bei der Prüfung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, im Unterschied zum Unterhaltsrecht für unmündige bzw. volljährige Kinder einzig von den tatsächlich vorhandenen Einkommensverhältnissen ausging (angef. Urteil E. 2.4.2.1 S. 13). Damit setzt sich die Berufung nicht auseinander. aaa) Die beweisbelastete (dazu etwa Breitschmid, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 4. A. 2023, Art. 328-329 ZGB N 19; Koller/Eggel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 328/329 ZGB N 20) Berufungsführerin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb der Beklagten einzig wegen der fehlenden speziellen Erklärung für den Betrieb eines defizitären bzw. nur geringen Gewinn abwerfenden Coiffeursalons Rechtsmissbrauch vorzuwerfen und ein statistisches Einkommen anzurechnen wäre (vgl. KG-act. 1 Ziff. 9). Denn eine berufliche Beschäftigung muss nicht zwingend gewinnbringend sein bzw. ein Einkommen generieren. Ausserdem erwog die Vorinstanz, es gebe keine Verpflichtung zu zusätzlichen Anstrengungen, um in günstigen Verhältnissen zu leben (dazu vgl. auch Brunner in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 7 N 71) und wegen aus objektivierter Sicht wenig sinnvoll erscheinenden Verhaltens könne niemandem Schädigungsabsicht und in der Folge Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden (angef. Urteil E. 2.4.2.1 S. 13). Dem setzt die Berufungsführerin ebenso wenig konkrete
Kantonsgericht Schwyz 9 Argumente entgegen wie der sich auf entsprechende Verfügungen der Ausgleichskasse stützenden Feststellung der Vorinstanz, bei der Beklagten habe offensichtlich keine rechtsmissbräuchliche Einkommensreduktion vorgelegen (ebd. S. 14). Die Vorinstanz legte dar, dass die Beitragserhebungen der Ausgleichskasse auf die von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb investierte Eigenkapital abstützen (ebd. S. 11 f.). Weshalb trotzdem die Steuererklärungen und veranlagungen der Jahre 2018 und 2019 zu edieren gewesen wären, vermag die Berufung daher nicht konkret darzutun, zumal die Klägerin die Unterstützungspflicht erst ab 1. Mai 2020 einklagte, der Vorinstanz unbestrittenermassen die Steuererklärung 2020 vorlag (ebd. S. 11) und die Berufung selber davon ausgeht, dass die Beklagte und ihr Ehemann ihr steuerbares Einkommen für das Jahr 2020 nicht mehr rückwirkend haben beeinflussen können (KGact. 1 Ziff. 9). Insbesondere wird nicht bestritten, dass die im Bereich des Unmündigenunterhalts zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufgestellten Grundsätze bei der Verwandtenunterstützung nicht gelten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern zu nicht mehr aktuellen finanziellen Verhältnissen hätten Steuerunterlagen ediert und Privatbezüge berücksichtigt werden sollen. Soweit die Berufung geltend macht, die Beklagte habe in den Jahren 2020 bis 2022 Privatbezüge getätigt (KG-act. 1 Ziff. 9 S. 8 und Ziff. 12 S. 14) und in den Steuerdeklarationen würden steuerlich zulässige Abzüge (Autoaufwand, Geschäftsspesen, Miete im eigenen Haus) getätigt, die aber keinen tatsächlichen Aufwand darstellen würden (KG-act. 1 Ziff. 9 S. 9), legt sie nicht dar, dass sie diese Ausführungen bereits erstinstanzlich rechtzeitig ins Verfahren eingebracht hätte. Ihre diesbezüglichen Ausführungen im Schlussvortrag vom 12. Dezember 2024 (KG-act. 1 Ziff. 11 S. 12) erfolgten nach Aktenschluss und waren von der Vorinstanz nicht mehr zu beachten, nachdem die Klägerin damals nicht darlegte, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO erfüllt waren (vgl. Vi-act. 32 Ziff. 4.2; BGE 140 III 312 E. 6.3.2).
Kantonsgericht Schwyz 10 bbb) Zum Einkommen des Ehemannes erwog die Vorinstanz, die Klägerin habe nicht bestritten, dass der Ehemann seine Pensionierung schon seit langer Zeit vor Rechtshängigkeit des Prozesses mit seinem Arbeitgeber geplant habe, worin keine Rechtsmissbräuchlichkeit zu erblicken sei (angef. Urteil E. 2.4.2.1 S. 14 f.). Auch dem opponiert die Berufung konkret nicht. Zudem ist umstritten, inwiefern Ehegatten überhaupt zur Verwandtenunterstützung herangezogen werden dürfen (Koller/Eggel, a.a.O., N 19b; vgl. auch angef. Urteil E. 2.4.2.3). Dass die Berufungsführerin am Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Einkommensreduktion der Beklagten und deren Ehemannes festhält, bleibt daher aufgrund ihrer sich nicht auf die einzelnen Begründungen des angefochtenen Urteils einlassenden, allgemein gehaltenen Kritik der Berufung nicht nachvollziehbar. Auf die Berufung ist mithin insoweit nicht einzutreten. bb) Sind keine hypothetischen Einkommen aufzurechnen, sind auch nach der Berechnungsweise der Berufung der Beklagten und ihrem Ehemann ab 1. Januar 2025 nur Einkünfte von rund Fr. 136’000.00 (AHV Ehemann Fr. 30’240.00 und Vermögensverzehr Fr. 105’950.00) anzurechnen (KGact. 1, Ziff. 9 S. 8). Insoweit vermag also die Berufung für die gegebenen finanziellen Verhältnisse nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz trotz ihres Ermessens aufgrund der dargelegten rechtlichen Grundlagen unter Einbezug der Mittel für einen möglichen Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim (etwa BGer 5A_122/2012 vom 21. Juni 2012 E. 2 und E. 3.3 m.H.) hätte günstige Verhältnisse im Sinne von Art. 328 ZGB annehmen müssen. Das gilt selbst für die Jahre 2020 und 2021, in welchen das steuerbare Einkommen des Ehepaars nach den Feststellungen der Vorinstanz noch Fr. 155’732.00 respektive Fr. 113’928.00 betrug (angef. Urteil E. 2.4.2.1). Die Berufungsführerin macht zum einen nicht konkret geltend, dass in diesen Jahren bereits ein Vermögensverzehr angerechnet werden müsste, der die finanziellen Verhältnisse zu
Kantonsgericht Schwyz 11 dieser Zeit als günstig erscheinen lassen und eine Verwandtenunterstützung wenigstens vorübergehend rechtfertigen könnte. Zum andern rügt die Berufung die Auffassung der Vorinstanz nicht, wonach das von der Beklagten in den Jahren 2020 und 2021 erzielte tatsächliche Einkommen vernachlässigbar sei, weshalb sie – ungeachtet eines Vermögensverzehrs – nicht verwandtenunterstützungspflichtig sei (angef. Urteil E. 2.4.2.3 in fine), zumal die Berufung das von der Beklagten tatsächlich erzielte Einkommen selbst als nicht „nennenswert“ bezeichnet (KG-act. 1, Ziff. 9 S. 10). cc) Soweit die Berufungsführerin behauptet, die Zahlungen des Vaters seien Schenkungen und keine Erbvorbezüge gewesen, und verlangt, es sei ein diesbezüglicher Vermögensaufbau zu eruieren (KG-act. 1 Ziff. 9 S. 10), legt sie nicht dar, inwiefern sie dies bereits rechtzeitig vor erster Instanz behauptete. Abgesehen davon berücksichtigte die Vorinstanz das Vermögen der Beklagten und ihres Ehemannes, weshalb nicht nachvollziehbar ist, was dieser Berufungseinwand dem angefochtenen Urteil entgegensetzen soll. d) Zusammenfassend zeigt die Berufung nicht auf, inwiefern anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen und der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse sich die hauptsächlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht aufrechterhalten lassen. Auf die Berufung ist deshalb auch abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit der Eventualbegründung der Vorinstanz (dazu vgl. oben E. 2b) nicht einzutreten. 3. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden der Klägerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss (Fr. 9’000.00) gedeckt. Der Klägerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 6’000.00 zurückerstattet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00. 5. Zufertigung an den Vertreter der Klägerin (2/R inkl. Doppel KG-act. 14), an den Vertreter der Beklagten (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Juli 2026 amu