Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 7. Juli 2026 ZK1 2025 26 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Daniela Brüngger, Veronika Bürgler Trutmann und Annelies Inglin, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen Gemeinde Altendorf, Postfach, Dorfplatz 3, 8852 Altendorf, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin A.________, gegen B.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Verwandtenunterstützungspflicht (Berufung gegen das Urteil der Kammer 1 des Bezirksgerichts March vom 12. Juni 2025, ZGO 2024 8);hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die am ________ geborene Mutter des Beklagten trat am 1. Februar 2014 in ein Pflegezentrum ein. Die Klägerin leistet ihr seit dem 1. Dezember 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe und klagte am 5. November 2021 gegen den Beklagten beim Bezirksgericht March Verwandtenunterstützung rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 im Umfang von Fr. 31’777.00, für den Monat Mai 2021 von Fr. 2’500.00, für den Monat Juni 2021 von Fr. 2’482.00, ab Juli 2021 bis 30. September von monatlich Fr. 1’323.00 sowie ab Oktober 2021 bis Ende der Bedürftigkeit der Mutter von monatlich je Fr. 1’399.00 nebst Zins von 5 %, eventualiter wie viel ein. Mit Urteil vom 12. Juni 2025 wies das Gericht die Klage unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Klägerin ab. Mit rechtzeitiger Berufung beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 12. Juni 2025 i.S. Verwandtenunterstützung sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz (Bezirksgericht March) sei anzuweisen, den Fall neu zu beurteilen. Eventualiter habe die angerufene Instanz (Kantonsgericht Schwyz) in der vorliegenden Rechtssache (Verwandtenunterstützung) direkt zu entscheiden. 3. [Aktenbeizug]. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 9. September 2025 beantragte der Beklagte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Berufungsklägerin (KG-act. 6). Die Klägerin reichte am 26. September 2025 eine Stellungnahme
Kantonsgericht Schwyz 3 zur Berufungsantwort ein (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 verzichtete der Beklagte auf eine Vernehmlassung dazu (KG-act. 10). 2. Das Rechtsbegehren – das Gesuch um Rechtsschutz – ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird; ohne Rechtsbegehren kein Prozess (BGE 148 III 322 E. 3.2). Das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren. Es müssen Anträge in der Sache gestellt werden, wenn nicht nur kassatorisch entschieden werden kann. Die Berufungsanträge formatieren den Streitgegenstand des eigenständigen Rechtsmittelverfahrens und scheiden allenfalls Bereiche des erstinstanzlichen Prozessthemas aus (etwa BGer 4A_455/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6 m.H.). Darf selbst von einem Laien die Antragsstellung verlangt werden, welchen Entscheid die Berufungsinstanz treffen und zum Urteil erheben soll (BGer 4D_157/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3.2.1), kann umso mehr von einem beruflichen Rechtsvertreter erwartet werden, dass er die Sachanträge bzw. Anträge in der erforderlichen materiellen Rechtsschutzform stellt (vgl. auch BGE 148 III 322 E. 4). Es geht um die Einhaltung unerlässlicher prozessualer Formen und darin kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden, die einem überspitzten Formalismus gleichkäme (ZK2 2025 3 vom 16. Juni 2025 E. 3.a m.H.; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Das Rechtsbegehren ist eine notwendige Prozesshandlung und zielt darauf ab, hinsichtlich eines konkreten Streitgegenstandes Rechtsschutz durch Erlass eines gerichtlichen Urteils zu erlangen, d.h. die aus dem materiellen Recht abgeleitete Rechtsfolge im Prozess zur Geltung zu bringen, indem diese mit einem prozessualen Rechtsschutzantrag verbunden wird (Brunner, Funktionen und Inhalt des Rechtsbegehrens im Zivilprozess, ZZZ 2025, S. 115 f.). Ob geurteilt werden kann oder nicht, beurteilt sich daher aufgrund einer in der erforderlichen materiellen Rechtsschutzform formulierten Aufforderung und nicht danach, ob in der Begründung mögliche Urteilsinhalte ausfindig gemacht werden könnten. Der An-
Kantonsgericht Schwyz 4 spruch des Rechtsmittelbeklagten auf rechtliches Gehör erfordert, dass der Rechtsmittelkläger Anträge formuliert, allenfalls erstinstanzliche Rechtsbegehren wiederholt (Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, N 523), die zum Urteil erhoben werden können (BGE 148 III 322 E. 3.2 m.H.; dazu schon Guldener, Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 194 f.). Soll nach ständiger Rechtsprechung das rechtliche Gehör formeller Natur sein (etwa BGE 149 I 91 E. 3.2) und kann es ohne Rechtsbegehren keinen Prozess geben, ist die indirekte Herleitung des Inhalts von Anträgen aus der Begründung nicht nur (mit Hurni/Schlup/Sterchi, BK, 2. A. 2026, Art. 311 ZPO N 12) unzweckmässig, sondern grundsätzlich unzulässig. Die eindeutige, von der Begründung getrennte Formatierung des Streitgegenstandes ist zum Schutz der Gegenpartei erforderlich (zum Ganzen ZK 2 2025 3 vom 16. Juni 2025 E. 2 f. m.H.; vgl. auch EGV-SZ 2022 A 3.3). Auf ungenügende Anträge ist von Amtes wegen nicht einzutreten (Reetz, Kommentar, 4. A. 2025, Vorbem. zu Art. 308-318 ZPO N 49 und Art. 311 ZPO N 35). Die Berufungsführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen, ihre Klage abweisenden Urteils und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Fall neu zu beurteilen, eventualiter habe die Berufungsinstanz direkt zu entscheiden. Sie stellt indes keinen Sachantrag, der zum Urteil erhoben werden soll bzw. könnte, obwohl sie selbst in ihrem Eventualantrag auf einen direkten Entscheid davon ausgeht, dass die Berufungsinstanz nicht nur kassatorisch entscheiden kann. Es genügt nicht, im Prozesssachverhalt die Anträge auf Verwandtenunterstützung bei der Vorinstanz darzulegen (KG-act. 1 S. 4 Ziff. 3). Dies umso weniger als in der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang nicht ausgeführt wird, diese Anträge auch der Berufungsinstanz stellen zu wollen. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, zumal periodisch bezifferte Anträge in vorliegendem Fall auch inhaltlich von Bedeutung wären (vgl. dazu unten E. 3.b/cc in fine).
Kantonsgericht Schwyz 5 3. Abgesehen vom Nichteintreten wegen fehlender materieller Anträge (vgl. oben E. 2) rügt der Berufungsgegner eine mangelhafte Begründung der Berufung. a) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass die Berufungsbegründung im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn die Berufungsführerin bloss auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln darf die Berufungsinstanz sich daher trotz voller Kognition darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann. Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2022 30 vom 10. Juli 2023 E. 3 m.H.). Die Berufungsführerin muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2 m.H.). Wenn diesem vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren. Mit selbständigen Begründungen des angefochtenen Urteils muss sich die Berufungsführerin schliess-
Kantonsgericht Schwyz 6 lich durch inhaltlich getrennte Argumente auseinandersetzen (ZK1 2025 44 vom 20. Februar 2026 E. 3 m.H.). b) Die Vorinstanz liess das Vorliegen einer Notlage gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB offen (angef. Urteil E. 2.2), verneinte indes den Nachweis günstiger Verhältnisse des Beklagten (ebd. E. 2.3). Die Beweislast dafür, dass der Pflichtige in günstigen Verhältnissen lebt, trägt der Unterstützungsberechtigte bzw. das kraft Subrogation an seiner Stelle klagende Gemeinwesen. Dabei genügt allerdings der Beweis, dass sich der Beklagte in einer Situation befindet, die ihm nach allgemeiner Erfahrung ein Leben im Wohlstand ermöglicht; danach ist es Sache des Belangten zu beweisen, dass dies aufgrund besonderer Umstände bei ihm nicht zutrifft (Koller/Eggel, BSK, 7. A. 2022, Art. 328 ZGB N 20; Breitschmid, CHK, 4. A. 2023, Art. 328-329 ZGB N 19). aa) Soweit die Klägerin und Berufungsführerin der Vorinstanz vorwirft, im angefochtenen Entscheid nicht zu erwähnen, dass der Beklagte keine Bedarfspositionen dargelegt und keine entsprechenden Belege eingereicht habe (KG-act. 1 S. 9), ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihr obliegt, den Beweis für das Vorliegen von Tatsachen, die das Vorhandensein von günstigen Verhältnissen aufzeigen sollen, zu erbringen. Dass sie im erstinstanzlichen Verfahren zum Bedarf des Beklagten konkrete Behauptungen aufgestellt und entsprechende Beweisanträge gestellt hätte, macht sie in der Berufung nicht geltend. Somit ist zum einen auf die Berufung wegen unbegründeter unzulässiger Noven insoweit schon nicht einzutreten (vgl. oben lit. a) und zum anderen aber auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Umstand der nicht erfolgten Behauptungen bzw. Bestreitungen des Beklagten zu dessen Bedarf nicht zu seinen Ungunsten würdigte. Auch soweit die Klägerin moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen zu erwähnen, dass die SKOS-Richtlinien trotz grundsätzlicher Unverbindlichkeit in der Rechtsanwendung berücksichtigt und angewandt werden dürften (KG-act. 1 S 10), vermag dieser ohnehin unzutref-
Kantonsgericht Schwyz 7 fende Einwand (angef. Urteil E. 2.3) an der ihr obliegenden Behauptungs- und Substanzierungslast nichts zu ändern. bb) Die Vorinstanz erwog zur Frage der Anrechnung eines fiktiven Einkommens zusammengefasst, dass die im Bereich des Unmündigenunterhalts aufgestellten Grundsätze zur Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Verwandtenunterstützung nicht gelten und einzig von tatsächlich vorhandenen Einkommen auszugehen sei. Einem Verwandten sei es demnach erlaubt, seine Arbeitskraft nicht maximal auszuschöpfen, auch eine Einkommensreduktion sei zulässig. Selbst beim laufenden Unmündigenunterhalt müssten im Falle einer nicht mehr rückgängig zu machenden Einkommensreduktion eine nicht leichthin anzunehmende Schädigungsabsicht des Pflichtigen erstellt werden können. Massgeblich seien insbesondere die Beweggründe der Reduktion. In casu habe der Beklagte mehrere Monate gänzlich auf Einkommen verzichtet und von seinem Vermögen gelebt. Wäre es ihm dabei einzig darum gegangen, keine Unterstützungsleistungen erbringen zu müssen, hätte er auch ein reduziertes, seinen Bedarf deckendes Einkommen erwirtschaften können. Zudem habe er nachvollziehbare Gründe für die Kündigung vorgebracht, dies etwa wegen seines fortgeschrittenen Alters, den Arbeitseinsätzen im Ausland – insbesondere in der Wüste in Saudi-Arabien – und den zahlreichen Überstunden (im März 2022 84 Überstunden, im April 2022 24 Stunden, Vi-act. 34/7 und 34/8). Daher sei eine Schädigungsabsicht nicht auszumachen (angefocht. Urteil E. 2.3.3). Die Klägerin führt dazu in der Berufung aus, die Vorinstanz habe das Einkommen des Beklagten in den früheren Jahren 2017-2019 ausser Acht gelassen. Dieser habe im Jahr 2022 eine gut bezahlte Stelle freiwillig gekündigt und in der Folge auf die Geltendmachung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung verzichtet. Letzteres sei als Teil des massgeblichen Einkommens zu berücksichtigen. Damit setzt sie sich aber nicht näher mit den vorinstanzlichen
Kantonsgericht Schwyz 8 Überlegungen zur (zentralen) Frage der Aufrechnung eines fiktiven Einkommens auseinander. Sie macht zwar geltend, der Beklagte habe sein Einkommen freiwillig reduziert und bestreitet insbesondere eine gesundheitliche Indikation dafür. Damit erklärt sie aber nicht, weshalb die Annahme der Vorinstanz, wonach die Gründe des Beklagten für die Reduktion des Pensums vor dem Hintergrund seines Alters und der Arbeitsbedingungen (insb. Einsatzorte, Überstunden) nachvollziehbar seien, unzutreffend sein sollen. Sodann erschliesst sich aus den Vorbringen der Klägerin nicht, weshalb und inwiefern die Vorinstanz die Einkommensverhältnisse früherer Jahre hätte berücksichtigen müssen. Soweit sie hierzu auf eigene Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren verweist (vgl. KG-act. 1 S. 13 f. Ziff. 29) kommt sie wie gesagt (vgl. oben lit. a) ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Mithin erfüllt die Klägerin betreffend die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens, nämlich die Anrechnung eines fiktiven Einkommens, die Begründungsanforderungen an die Berufung nicht und ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Somit legt die Berufung nicht nachvollziehbar dar, dass der Beklagte in finanziellen Verhältnissen lebt, die ihm nach allgemeiner Erfahrung ein Leben im Wohlstand ermöglichen. Im Übrigen ist auf die tatsächlichen Einkünfte abzustellen, denn die Rechtsprechung, wonach auch ein hypothetisches Einkommen, das bei zumutbarerer Ausnützung der Arbeitskraft erreicht werden könnte, ist überholt (Brunner in Handbuch des Unterhaltsrechts. 3. A. 2023, N 71), und die Klägerin macht nicht konkret geltend, dass es sich beim signifikanten Rückgang der Einkünfte ab 2022 um eine bloss vorübergehende Einkommensschwankung handelte. Ausserdem ist im Gegensatz zu anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit nicht bloss ein Bemessungsfaktor, sondern die von der Klägerin zu beweisende Wohlstandssituation des Pflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung (vgl. Brunner ebd. N 96).
Kantonsgericht Schwyz 9 cc) Den in der Folge von der Vorinstanz aufgelisteten, tatsächlich vorhandenen Einkommensverhältnissen des Beklagten stellt die Klägerin im Berufungsverfahren lediglich ihre Berechnungen gemäss ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften entgegen (KG-act. 1 S. 11 ff.), worauf nach dem Nichteintreten auf die Berufung hinsichtlich angeblicher hypothetischer Einkommen (vgl. oben lit. bb) umso weniger weiter einzugehen ist, als die Berufung durch blosse Wiederholungen erstinstanzlicher Vorbringen ungenügend begründet ist. Die Klägerin hält die Ausführungen der Vorinstanz für sehr unkritisch und undifferenziert und wähnt sich bezüglich der von ihr aufgezeigten Unstimmigkeiten als gänzlich ungehört (KG-act. 1 S. 22 Ziff. 38). Die dieser pauschalen Kritik folgenden Begründungen (ebd. Ziff. 39 f.) befassen sich wenn auch nicht ausschliesslich so doch in den meisten Punkten mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht. Deshalb setzt sich die Berufung mit der Schlussfolgerung des angefochtenen Urteils, wonach die von der beweisbelasteten Klägerin aufgezeigten Unstimmigkeiten insgesamt den Beweis nicht zu erbringen vermögen, dass die Buchhaltungsangaben und die Steuererklärungen nicht realistisch seien, nicht hinreichend respektive nicht nachvollziehbar auseinander. Der Rechtsmittelbegründung lässt sich nicht hinlänglich entnehmen, aus welchen Gründen die Vorinstanz nicht von einem „derzeitigen“ Einkommen von Fr. 60’000.00 hätte ausgehen dürfen, Einkünfte die selbst bei einem angerechneten Vermögensverzehr von 1/30 pro Jahr bei einem Freibetrag von Fr. 250’000.00 keine günstigen Verhältnisse darstellen (angef. Urteil S. 17). Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass selbst geäufnetes Vermögen nur mit grosser Zurückhaltung berücksichtigt werden dürfe (ebd.), womit sich die Berufungsführerin ebenfalls nicht auseinandersetzt. An der ungenügenden Darlegung günstiger finanzieller Verhältnisse des Beklagten in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ändert vorliegend nichts, wenn der geltend gemachte Nutzniessungsverzicht der Mutter des Beklagten bei der Vererbung des Hauses des vorverstorbenen Bruders mitberücksichtigt würde. Hinzu kommt, dass die Berufungsführerin keine bezifferten Rechtsbegehren stellt
Kantonsgericht Schwyz 10 (vgl. oben E. 2), um darin Ansprüche in Bezug auf eingeklagte frühere Perioden (insbes. 2020 und 2021) mit höheren Einkommen des Beklagten von den ab 2023 reduzierten Einkünften abzugrenzen, weshalb es nicht nachvollziehbar wäre, nicht mit der Vorinstanz auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. dd) Soweit die Berufung schliesslich eine falsche Rechtsanwendung im Zusammenhang mit Rücklagen für die Vorsorge geltend macht (KG-act. 1 S. 26 Rz 41 ff.), wurden die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nur für den Eventualfall gemacht, dass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre (angef. Urteil E. 2.3.4). Da die Berufung in dieser Frage nicht hinreichend begründet wurde (vgl. oben lit. bb), braucht auch auf diesen Teil der Berufungsbegründung nicht weiter eingegangen zu werden. c) Zusammenfassend ist – abgesehen vom Nichteintreten mangels genügender Berufungsanträge (vgl. oben E. 2) – auf die Berufung auch wegen nicht hinreichender Begründung nicht einzutreten. 4. Aus diesen alternativen Gründen ist auf die Berufung wegen fehlender materieller Berufungsanträge, eventualiter ungenügender Rechtsmittelbegründung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden der Klägerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss (Fr. 12’000.00) gedeckt. Der Klägerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 9’000.00 zurückerstattet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30’000.00. 5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 8. Juli 2026 amu