Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 19. Februar 2026 ZK1 2024 6 und ZK1 2024 7 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler. In Sachen A.________, Klägerin, Gesuchstellerin, Berufungsführerin und -gegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Beklagter, Gesuchsgegner, Berufungsführer und -gegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Kindesunterhalt (Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Dezember 2023, ZEV 2021 32 und ZES 2022 375);hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am ________ geborenen E.________ (Vi-act. A/III KB 6 S. 4 [ZEV 2021 32]). B. Die Kindsmutter (nachfolgend Klägerin) erhob am 11. Mai 2021 am Bezirksgericht Höfe Klage gegen den Kindsvater (nachfolgend Beklagter) und beantragte – soweit vorliegend noch relevant – nach Auskunft und Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter E.________ sowie die alleinige Obhut über E.________ und die Regelung des Besuchsrechts des Beklagten (Vi-act. A/I S. 2 ff. [ZEV 2021 32]). Mit Klageantwort vom 1. Juli 2021 beantragte der Beklagte – soweit vorliegend noch relevant –, E.________ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, eventualiter von beiden Eltern alternierend zu betreuen, wobei sie ihren Wohnsitz beim Beklagten haben soll, und subeventualiter sei sie unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Ausserdem beantragte er eine entsprechende Besuchs- und Betreuungsregelung für den Elternteil, dem die Obhut nicht zugesprochen wird (Vi-act. A/II S. 4 f. [ZEV 2021 32]). Ausserdem stellte der Beklagte diverse Anträge hinsichtlich der für E.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge je nachdem, wie die Zuteilung der Obhut ausfalle (Viact. A/II S. 2 f. [ZEV 2021 32]). Weiter stellte der Beklagte Antrag auf Erlass von (superprovisorisch anzuordnenden) vorsorglichen Massnahmen (Viact. A/II S. 6 f. [ZEV 2021 32]). Dieses erste Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZES 2021 346) konnte nach Einigung der Parteien abgeschlossen werden, indem E.________ vorläufig unter die Obhut der Klägerin gestellt, das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten geregelt und dieser für die Dauer des Verfahrens ZEV 2021 32 zu Akontozahlungen an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter verpflichtet wurde (angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2.5.1). Mit Replik vom 5. Mai 2022 stellte die Klägerin zusammengefasst die Anträge, es sei die gemeinsame Tochter unter ihrer alleinigen Obhut zu
Kantonsgericht Schwyz 3 belassen, das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten zu regeln und dieser sei zur Bezahlung von – von der Klägerin nunmehr bezifferten – Unterhaltsbeiträgen für E.________ zu verpflichten, wobei die beantragten Unterhaltsbeiträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens anzuordnen seien (Vi-act A/III S. 2 ff. [ZEV 2021 32]). Dieses weitere Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde unter der Verfahrensnummer ZES 2022 375 geführt. Mit Duplik vom 12. September 2022 beantragte der Beklagte – soweit vorliegend noch relevant –, die Obhut über E.________ sei ihm zuzuteilen, es sei das Besuchs- und Ferienrecht der Klägerin zu regeln und diese sei zur Bezahlung von bezifferten Beiträgen an den Unterhalt von E.________ zu verpflichten, eventualiter sei die Obhut über E.________ bei der Klägerin zu belassen, das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten zu regeln und dieser zu bezifferten Beiträgen an den Unterhalt von E.________ zu verpflichten (Vi-act. A/IV S. 2 ff. [ZEV 2021 32]). Zur vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann im Übrigen auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil und die beigezogenen vorinstanzlichen Akten verwiesen werden (angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2 ff.; ZEV 2021 32 [Kinderbelange], ZES 2022 375 [Vorsorgliche Massnahmen]; vgl. § 45 Abs. 5 JG/SZ). C. Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 erkannte der Einzelrichter was folgt (angef. Urteil): 1. E.________, geboren am ________, wird unter die alleinige Obhut der Geklagten [sic!; recte: Klägerin] gestellt. 2.1 Der Beklagte ist berechtigt, E.________ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 17.30 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Fällt das Besuchswochenende auf Ostern, beginnt es am Donnerstag (Gründonnerstag), 17.30 Uhr, und endet am Montag (Ostermontag), 18.30 Uhr. Fällt das Besuchswochenende auf Pfingsten, verlängert es sich bis Montag (Pfingstmontag), 18.30 Uhr.
Kantonsgericht Schwyz 4 Der Beklagte holt E.________ zu Beginn des Besuchswochenendes am Wohnort des Kindes unverpflegt ab, die Klägerin holt E.________ am Ende des Besuchswochenendes um 18.30 Uhr am Wohnort des Beklagten verpflegt ab. 2.2 Der Beklagte ist im Weiteren berechtigt, E.________ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr an schulfreien Mittwochen bis um 18.30 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Der Beklagte sorgt für die Mittagsverpflegung von E.________. Die Rückgabe von E.________ an die Klägerin erfolgt unverpflegt. 2.3 Der Beklagte ist auch berechtigt, E.________ in den geraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.30 Uhr, mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen. Die Rückgabe von E.________ an die Klägerin am 25. Dezember um 12.00 Uhr oder am 26. Dezember um 18.30 Uhr erfolgt unverpflegt. 2.4 Der Beklagte ist im Weiteren berechtigt, E.________ für fünf Wochen pro Kalenderjahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist während den Schulferien von E.________ auszuüben, in drei bis fünf Teilen pro Jahr, wobei jeweils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden können. Der Beklagte kündigt der Klägerin den Ferienbezug mindestens drei Monate im Voraus schriftlich an. Bei Uneinigkeit der Parteien in Bezug auf die Feriendaten kommt dem Beklagten in Kalenderjahren mit gerader Endzahl das Bestimmungsrecht zu. ln Kalenderjahren mit ungerader Endzahl liegt das Bestimmungsrecht bei der Klägerin. 2.5 lm Sinne einer Kollisionsregel gilt: Fällt der Ferienbeginn auf ein Besuchswochenende, dauert die Ferienwoche von Freitag, 17.30 Uhr, bis am Samstag der kommenden Woche, 10.00 Uhr. Fällt das Ferienende auf ein Besuchswochenende, beginnen die Ferien am Samstag um 18.00 Uhr und enden am Sonntag der kommenden Woche um 18.30 Uhr. Fallen Ferienbeginn und Ferienende auf Besuchswochenenden, beginnen die Ferien am Freitag um 17.30 Uhr und enden am Samstag um 12.00 Uhr. 3. Beide Parteien werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB ermahnt, die Besuchsrechtsregelung gemäss Dispositiv-Ziffern 2.1 bis 2.5 zuverlässig und konfliktfrei einzuhalten und konsequent umzusetzen.
Kantonsgericht Schwyz 5 Die Klägerin wird überdies ermahnt, die Besuchskontakte von E.________ mit dem Vater aktiv zu unterstützen. Beide Parteien werden ferner ermahnt, bei einer notwendigen Verlängerung des Reisepasses und/oder der Identitätskarte von E.________ mitzuwirken und im Hinblick auf konkrete Ferienpläne eines Elternteils mit E.________ dem jeweils anderen Elternteil den Reisepass und/oder die ldentitätskarte von E.________ auf erstes Verlangen auszuhändigen. 4.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Barunterhalt von E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen: CHF 1’605.00/Mt. von Oktober 2020 bis und mit März 2021, sowie CHF 2’435.00/Mt. von April 2021 bis und mit Februar 2024 sowie CHF 3’110.00/Mt. von März 2024 bis und mit Juni 2026, sowie CHF 3’310.00/Mt. von Juli 2026 bis und mit Juli 2029, sowie CHF 3’070.00/Mt. von August 2029 bis und mit Juni 2034, sowie CHF 2’300.00/Mt. ab Juli 2034. Die Unterhaltspflicht des Beklagten endet mit Abschluss der Erstausbildung von E.________. Zusätzlich geschuldet ist die Kinder- bzw. Ausbildungszulage, sofern und soweit der Beklagte diese für E.________ beziehen kann. 4.2. Der Beklagte ist im Weiteren verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ für die Zeit November 2021 bis und mit Februar 2024 CHF 200.00 pro Monat als Betreuungsunterhalt zu bezahlen. 4.3 Ab Juli 2034 reduziert sich der vom Beklagten an den Unterhalt von E.________ geschuldete Beitrag um einen Drittel eines dannzumal an E.________ ausbezahlten monatlichen Nettolehrlingslohnes. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte für den Zeitraum von Juni 2021 bis und mit Mai 2023 Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 50’966.70 (inkl. CHF 5’520 [CHF 230.00 x 24 Monate] Kinderzulagen) geleistet hat. 6. Die Unterhaltsbeiträge in den Dispositiv-Ziffern 4.1 und 4.2 basieren auf folgenden Einkommens- und Vermögenszahlen der Parteien und von E.________: Einkommen Klägerin (netto/Mt.): bis 02/24 (Mieteinnahmen) CHF 3’416.00
Kantonsgericht Schwyz 6 ab 03/24 (Mieteinnahmen + CHF 1’920.00 Erwerbseinkommen, hypoth.) CHF 5’300.00 Vermögen Klägerin (steuerbar, gemäss Steuererklärung 2021) CHF 504’243.00 Einkommen Beklagter (netto/Mt., hypothetisch) CHF 19’000.00 Vermögen Beklagter (Reinvermögen, gemäss Steuererklärung 2021) CHF 7’317’637.00 Einkommen E.________ CHF 230.00 Vermögen E.________ CHF 0.00 7. Die übrigen Anträge der Parteien im Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (ZEV 2021 32) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 8.1 Der Antrag der Klägerin/Gesuchstellerin auf Erlass einer vorsorglichen Unterhaltsregelung im Massnahmeverfahren (ZES 2022 375) wird abgewiesen. 8.2 Der Antrag des Beklagten/Gesuchgegners im Massnahmeverfahren (ZES 2022 375) betreffend Besuchsrecht wird gutgeheissen und die Besuchsrechtsregelung gemäss Dispositiv- Ziffern 2.1 bis 2.5 einstweilen bis zur Rechtskraft im Hauptsachenurteil angeordnet. 9. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet. Die Klägerin hat noch CHF 1’500.00 zu bezahlen. Der Beklagte hat CHF 2’500.00 zu bezahlen. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11.1 [Rechtsmittelbelehrung betr. Dispositivziffern 1 bis 7 sowie 9 und 10.] 11.2 [Rechtsmittelbelehrung betr. Dispositivziffern 8.1 und 8.2.] 12. [Zufertigung.]
Kantonsgericht Schwyz 7 D. Dagegen erhob die Klägerin am 1. Februar 2024 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (ZK1 2024 6: KG-act. 1): 1. Es sei Dispositivziffer 4.1. des Urteils vom 14. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Höfe (Geschäfts-Nr. ZEV 2021 32 [Barunterhalt]) aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Tochter, E.________, geb. ________, rückwirkend seit 1. Oktober 2020 über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich im Voraus zahlbare, Barunterhaltsbeiträge, wie folgt zu bezahlen: - Ab 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021: CHF 4’305.00 pro Monat (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Familien- und Ausbildungszulagen); - Ab 1. April 2021 bis 29. Februar 2024: CHF 5’135.00 pro Monat (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Familien- und Ausbildungszulagen); - Ab 1. März 2024 bis 30. Juni 2026: CHF 5’810.00 pro Monat (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Familien- und Ausbildungszulagen); - Ab 1. Juli 2026 bis 31. Juli 2029: CHF 6’010.00 pro Monat (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Familien- und Ausbildungszulagen); - Ab 1. August 2029 bis zum 30. Juni 2034: CHF 5’770.00 (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Familien- und Ausbildungszulagen); - Ab dem 1. Juli 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes CHF 2’300.00 (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Familien- und Ausbildungszulagen). Diese Unterhaltsbeiträge seien über die Volljährigkeit der Tochter hinaus an die Klägerin zu bezahlen, solange die Tochter in ihrem Haushalt lebt und keine anderen Ansprüche geltend macht. 2. Es sei Dispositivziffer 6 aufzuheben und die Grundlagen der vom Obergericht festgelegten Unterhaltsbeiträge den Erwägungen des Kantonsgerichtes Schwyz anzupassen.
Kantonsgericht Schwyz 8 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Gleichentags erhob der Beklagte seinerseits Berufung und beantragte was folgt (ZK1 2024 7: KG-act. 1): 1. Ziffer 1 (Obhut) sowie Ziffern 2.1 bis 2.4 (Betreuungsregelung) des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32) seien vollumfänglich aufzuheben und es sei die Obhut und die Betreuung der gemeinsamen Tochter, E.________, geb. ________, wie folgt zu regeln, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen: 1.1. E.________ sei unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen. 1.2. Es sei die Mutter zu berechtigen und zu verpflichten, E.________ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 17:30 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Es sei festzuhalten, dass für den Fall, dass das Besuchswochenende auf Ostern fällt, dieses am Donnerstag (Gründonnerstag), 17:30 Uhr beginnt, und am Montag (Ostermontag), 18:30 Uhr endet. Ebenso sei festzuhalten, dass sich das Besuchswochenende falls es auf Pfingsten fällt, bis Montag (Pfingstmontag), 18:30 Uhr verlängert. Die Mutter sei zu verpflichten, E.________ zu Beginn des Besuchswochenendes am Wohnort des Kindes unverpflegt abzuholen, der Vater sei zu verpflichten, E.________ am Ende des Besuchswochenendes um 18:30 Uhr am Wohnort der Mutter verpflegt abzuholen. 1.3. Es sei die Mutter zu berechtigen und zu verpflichten, E.________ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bzw. ab 12:00 Uhr an schulfreien Mittwochen bis um 18:30 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Hierbei sei festzulegen, dass die Mutter für die Mittagsverpflegung von E.________ sorgt und die Rückgabe von E.________ an den Vater unverpflegt erfolgen.
Kantonsgericht Schwyz 9 1.4. Die Mutter sei zu berechtigen und zu verpflichten, E.________ in den ungeraden Kalenderjahren vom 24.12., 10:00 Uhr, bis am 25.12., 12:00 Uhr, und in den geraden Kalenderjahren vom 25.12., 12:00 Uhr, bis am 26.12., 18:00 Uhr mit sich oder zu sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen. Es sei festzulegen, dass die Rückgabe von E.________ an den Vater am 25.12. um 12:00 Uhr oder am 26.12. um 18:30 Uhr unverpflegt erfolgt. 1.5. Die Mutter sei zu berechtigen, E.________ für fünf Wochen pro Kalenderjahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht sei während den Schulferien von E.________ auszuüben, in drei bis fünf Teilen pro Jahr, wobei jeweils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden können. Die Mutter sei zu verpflichten, dem Vater den Ferienbezug mindestens drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. Bei Uneinigkeit der Parteien in Bezug auf die Feriendaten sei der Mutter in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl das Bestimmungsrecht zu gewähren, in Kalenderjahren mit gerader Endzahl dem Vater. 2. Eventualiter zu Ziff. 1.2 bis 1.5 der Rechtsbegehren, für den Fall, dass E.________ unter der alleinigen Obhut der Beklagten belassen wird (Abweisung Ziff. 1.1 der Rechtsbegehren), sei Ziffer 2.4 (Ferienregelung) des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32) vollumfänglich aufzuheben und es sei der Vater zu berechtigen, E.________ für acht Wochen pro Kalenderjahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht sei während den Schulferien von E.________ auszuüben, in vier bis acht Teilen pro Jahr, wobei jeweils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden können. Die Mutter sei zu verpflichten, dem Vater den Ferienbezug mindestens drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. Bei Uneinigkeit der Parteien in Bezug auf die Feriendaten sei der Mutter in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl das Bestimmungsrecht zu gewähren, in Kalenderjahren mit gerader Endzahl dem Vater. 3. Ziffern 4.1 und 4.3 (Barunterhalt) des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32) seien vollumfänglich aufzuheben und es seien die Parteien wie folgt zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen: 3.1 Es sei der Vater zu verpflichten, an den Barunterhalt von E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen:
Kantonsgericht Schwyz 10 CHF 1’050.00/Mt. von Oktober 2020 bis und mit März 2021 CHF 1’800.00/Mt. von April 2021 bis und mit Februar 2024 CHF 1’925.00/Mt. von März 2024 bis und mit Rechtskraft 3.2 Es sei die Mutter zu verpflichten, an den Barunterhalt von E.________, monatlich und im Voraus nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernde Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen), mindestens jedoch folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen) zu bezahlen: CHF 1’870.00/Mt. ab Rechtskraft bis und mit Juni 2026 CHF 2’010.00/Mt. von Juli 2026 bis und mit Juli 2029 CHF 1’960.00/Mt. von August 2029 bis und mit Juni 2032 CHF 1’930.00/Mt. ab Juli 2032 bis und mit Juni 2034 CHF 1’150.00/Mt. ab Juli 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. 3.3 Es sei der von der Mutter zu zahlende Unterhaltsbeitrag an den Barunterhalt ab Aufnahme einer Lehrstelle durch E.________ um einen Drittel eines dannzumal an E.________ ausbezahlten monatlichen Nettolehrlingslohns zu reduzieren. 4. Eventualiter zu Ziff. 3 der Rechtsbegehren, seien Ziffern 4.1 und 4.3 (Barunterhalt) des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32) vollumfänglich aufzuheben und es sei der Vater wie folgt zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten: 4.1. Es sei der Vater zu verpflichten, an den Barunterhalt von E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen: CHF 1’050.00/Mt. von Oktober 2020 bis und mit März 2021 CHF 1’800.00/Mt. von April 2021 bis und mit Februar 2024 CHF 1’925.00/Mt. von März 2024 bis und Juni 2026 CHF 2’125.00/Mt. von Juli 2026 bis und mit Juli 2029 CHF 2’060.00/Mt. von August 2029 bis und mit Juni 2032 CHF 2’010.00/Mt. ab Juli 2032 bis und mit Juni 2034. CHF 1’150.00/Mt. ab Juli 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. 4.2 Es sei der vom Vater zu zahlende Unterhaltsbeitrag an den Barunterhalt ab Aufnahme einer Lehrstelle durch E.________ um einen Drittel eines dannzumal an E.________ ausbezahlten monatlichen Nettolehrlingslohns zu reduzieren. 5. Ziffer 6 (finanzielle Verhältnisse) des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32) sei
Kantonsgericht Schwyz 11 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Einkommens- und Bedarfszahlen der Beteiligten neu zu bestimmen, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Ziffern 9 und 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32) seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu verlegen, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die Parteien beantragten zusammengefasst die kostenpflichtige Abweisung der jeweils gegnerischen Berufung (ZK1 2024 6 und ZK1 2024 7: je KGact. 7). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 22. März 2024 (ZK1 2024 7: KG-act. 9) und 9. April 2024 (ZK1 2024 6: KG-act. 11; ZK1 2024 7: KG-act. 12). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien das rechtliche Gehör zur Frage, ob aufgrund der Anfechtung von Dispositivziffer 4.1 betreffend Barunterhalt Dispositivziffer 4.2 betreffend Betreuungsunterhalt als mitangefochten gelte (ZK1 2024 6: KGact. 14; ZK1 2024 7: KG-act. 19). Der Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 3. November 2025 diesbezüglich auf eine Stellungnahme und reichte stattdessen neue Belege ein (ZK1 2024 6: KG-act. 17; ZK1 2024 7: KG-act. 22). Die Klägerin erstattete ihre Stellungnahme am 10. November 2025 und reichte ihrerseits einen neuen Beleg ein (ZK1 2024 6: KG-act. 18). Beide Parteien äusserten sich je erneut mit Stellungnahmen vom 12. Dezember 2025 (ZK1 2024 6: KG-act. 23 und 24; ZK1 2024 7: KG-act. 26). Die Klägerin reichte am 16. Januar 2026 eine weitere Stellungnahme ein (ZK1 2024 6: KG-act. 28; ZK1 2024 7: KG-act. 30). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
Kantonsgericht Schwyz 12 und in Erwägung: 1. a) Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso können die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Seiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/ Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 125 ZPO N 5). Die Berufungen ZK1 2024 6 und ZK1 2024 7 richten sich gegen dasselbe Urteil und hängen personell, sachlich und thematisch (Kinderbelange) eng zusammen, weshalb sie zu vereinigen sind, was im Übrigen auch die Parteien beantragten (vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 7 Rz. 1 f.; ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 8). b) In vorliegender Angelegenheit betreffend Kindesunterhalt wie auch hinsichtlich der weiteren umstrittenen Kinderbelange (vgl. Art. 304 Abs. 2 ZPO) findet das vereinfachte Verfahren Anwendung (Art. 295 ZPO; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 295 ZPO N 1a). In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime trifft die Parteien aber insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie gehalten sind, am Verfahren aktiv mitzuwirken, und es an ihnen ist, das Gericht über den Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 130 I 180 E. 3.2; BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1). Die Geltung der Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Beweismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (OG ZH
Kantonsgericht Schwyz 13 LZ240022 vom 19. Juni 2025 E. III.C.3.1 mit Verweis auf BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 4.3). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung der Parteien (OG ZH LZ240022 vom 19. Juni 2025 E. III.C.3.1; OG ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019 E. B.3 m.w.H.). c) Die Berufung ist innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Jene Partei, die Berufung erhebt, hat in der Berufungsbegründung anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse substantiiert aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen, zumal sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch auszeichnet, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; vgl. auch KG SZ ZK2 2024 2 vom 22. Juli 2025 E. 1c). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen bezeichnen (BGer 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36). Er muss die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandun-
Kantonsgericht Schwyz 14 gen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3; zum Ganzen KG SZ ZK2 2024 2 vom 22. Juli 2025 E. 1c). d) Der Beklagte hält eingangs seiner Berufung fest, seine Befragung durch das Kantonsgericht gelte „in allen Punkten stets als angebotenes Beweismittel, ohne dass dies nachstehend jeweils wiederholt“ werde (ZK1 2024 7: KGact. 1 Rz. 3). Ein Beweisantrag muss sich eindeutig der mit ihm zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen (BGE 144 III 67 E. 2.1; Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 152 ZPO N 4). Der vom Beklagten eingangs seiner Berufung gestellte pauschale Beweisantrag genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. auch OG ZH LA220007 vom 1. Februar 2023 E. III.4.2.2). Zwar gilt vorliegend wie erwähnt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Indes ist nicht ersichtlich, dass oder inwieweit eine entsprechende Beweisabnahme angezeigt wäre, nachdem die anwaltlich vertretenen Parteien bereits vor erster Instanz umfassend befragt worden waren (vgl. Vi-act. D19 S. 2 ff. [ZEV 2021 32]; siehe auch OG NW ZA 20 14 vom 16. März 2021 E. 2.3.3). Der Beklagte begründet denn auch nicht, weshalb nochmals eine Befragung durchzuführen wäre, noch zeigt er auf, dass oder inwieweit die jeweiligen Fragen an der erstinstanzlich durchgeführten Parteibefragung nicht geklärt wurden oder werden konnten oder weshalb es unabdingbar wäre, dass sich die Berufungsinstanz ein persönliches Bild von den Parteien macht. Eine erneute Parteibefragung ist deshalb nicht durchzuführen. e) Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren (ZEV 2021 32 sowie ZES 2022 375) liegen vor. Soweit nachfolgend auf die vorinstanzlichen Akten referenziert wird, sind damit ohne anderslautenden Hinweis diejenigen des Verfahrens ZEV 2021 32 gemeint. Der Beklagte ersucht darüber hinaus um Beizug
Kantonsgericht Schwyz 15 der Akten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ZES 2021 346 (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 4) und gewisser Strafakten (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 17). Aus welchen Gründen die Akten des nach Einigung der Parteien abgeschlossenen Massnahmeverfahrens ZES 2021 346 beizuziehen sind, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit der Beklagte den Beizug der Strafakten des Verfahrens SU A2 2021 4204 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz betreffend Entziehen von Minderjährigen nach Art. 179ter StGB (recte: Art. 220 StGB) beantragt (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 17), hält die Klägerin dem zu Recht entgegen, dass der Beklagte selbst Partei in diesem Strafverfahren sei und damit auch über alle Akten verfüge (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 32). Kann der Beklagte diese Akten folglich selbst einreichen, besteht von vornherein keine Veranlassung des Gerichts, diese beizuziehen. Der Beklagte erhofft sich von diesen Strafakten „weitere Aufschlüsse zum Aufenthaltsort und der Betreuung E.________s“ in der Zeit von Ende Januar 2021 bis November 2021 (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 17). Da diese Informationen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidrelevant sind, ist dem Editionsbegehren des Beklagten auch aus diesem Grund nicht stattzugeben. Nachdem bereits die umfangreichen vorinstanzlichen Akten ZEV 2021 32 und ZES 2022 375 eingeholt wurden und sich die Berufungen damit beurteilen lassen, sind die Akten ZES 2021 346 und die Strafakten des Verfahrens SU A2 2021 4204 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz für die Beurteilung der Berufungen nicht notwendig, weshalb der Antrag um Beizug dieser Akten abzuweisen ist. 2. a) Die Klägerin focht mit ihrer Berufung die Dispositivziffern 4.1 (Barunterhalt) und 6 (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) des angefochtenen Urteils an (ZK1 2024 6: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Der Beklagte focht mit seiner selbständigen Berufung zusätzlich die Dispositivziffern 1 (Obhut), 2.1–2.4 (Betreuungsregelung), 4.3 (Volljährigenunterhalt) sowie 9 und 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Urteils an (ZK1 2024 7: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 1-6). Von keiner Partei formell
Kantonsgericht Schwyz 16 angefochten wurden die Dispositivziffern 2.5 (Kollisionsregel), 3 (Ermahnungen), 4.2 (Betreuungsunterhalt), 5 (Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen), 7 (Abweisung der übrigen Anträge im Verfahren ZEV 2021 32), 8.1 (Abweisung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Unterhaltsregelung im Verfahren ZES 2022 375) und 8.2 (vorsorgliche Anordnung der Besuchsrechtsregelung). b) Die Berufung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochtene Dispositivziffern erwachsen daher grundsätzlich in Rechtskraft. Eine formell nicht angefochtene Dispositivziffer gilt jedoch als mitangefochten, wenn sie mit dem angefochtenen Teil untrennbar verbunden ist (Arnold, Das Novenrecht im familienrechtlichen Berufungsverfahren, in: AJP 2024, S. 1011 ff., S. 1016 m.H.). Dies trifft namentlich auf den Betreuungsunterhalt zu, wenn formell nur der Barunterhalt angefochten wurde. Auch wenn in Vereinbarungen und Urteilen in der Regel ausgewiesen wird, in welcher Höhe Betreuungsunterhalt und Barunterhalt zu leisten ist, verlangt der Gesetzgeber in Art. 301a Abs. 1 ZPO eine solche Ausscheidung des Geldunterhalts in Barunterhalt einerseits und Betreuungsunterhalt andererseits nicht (Aeschlimann/Schweighauer, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 12). Art. 301a lit. b ZPO sieht einzig vor, dass im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid über die Unterhaltsbeiträge anzugeben ist, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist. Muss also im Dispositiv eine Aufteilung des Kindesunterhaltsbeitrags in Bar- und Betreuungsunterhalt nicht erfolgen, bedeutet dies, dass Anfechtungsobjekt im Berufungsverfahren der Kindesunterhalt als solcher bildet, nicht bloss der Barund/oder der Betreuungsunterhalt. Auch wenn die Parteien im vorliegenden Fall formell einzig gegen Dispositivziffer 4.1 betreffend Barunterhalt Berufung erhoben, gilt damit Dispositivziffer 4.2 betreffend Betreuungsunterhalt für die jeweils angefochtene Unterhaltsphase als mitangefochten, weil der Geldun-
Kantonsgericht Schwyz 17 terhalt, bestehend aus Bar- und Betreuungsunterhalt, vor dem Hintergrund des Gesagten eine Einheit bildet. c) Kinderbelange werden nur zum Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn die Parteien entsprechende Anträge stellen (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Ist dies der Fall, gilt jedoch der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz wie im erstinstanzlichen Verfahren (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 38). Da im vorliegenden Fall beide Parteien Anträge auf Aufhebung und Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4.1 des angefochtenen Urteils stellten, wurde damit nach dem Gesagten der Kindesunterhalt zum Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entsprechend gilt diesbezüglich der Untersuchungsund Offizialgrundsatz und die Rechtsmittelinstanz darf nicht nur den Barunterhalt, sondern auch den Betreuungsunterhalt ohne Bindung an die Parteianträge überprüfen. 3. Obhut Der Vorderrichter stellte die unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (vgl. Vi-act. A/III KB 6 S. 4) stehende E.________ unter die alleinige Obhut der Klägerin (angef. Urteil, Dispositivziffer 1). Der Beklagte beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rechtsbegehren Ziffer 1.1). 3.1 Erziehungsfähigkeit (insb. Bindungstoleranz) a) Zunächst rügt der Beklagte in Bezug auf die Obhutszuteilung zusammengefasst die unvollständige und somit fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend Erziehungsfähigkeit der Mutter (ZK1 2024 7: KGact. 1 Rz. 9). Die Vorinstanz habe die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht abgeklärt. Sie setze diese voraus bzw. folgere einzig gestützt auf die Vorbringen der Parteien sowie blosse Annahmen eine Bereitschaft und Eignung beider
Kantonsgericht Schwyz 18 Elternteile, E.________ zu betreuen. Einerseits würden Kenntnisse über die bisherige und aktuelle Betreuung E.________s bei der Mutter fehlen, die eine fundierte Beurteilung der Eignung und Bereitschaft zur Betreuung E.________s ermöglichen würden, und andererseits habe die Vorinstanz zwar Mängel der Erziehungsfähigkeit der Mutter im Bereich der Bindungstoleranz festgestellt, diesbezüglich aber auf weitergehende Abklärungen verzichtet (ebd. Rz. 12). Es sei unklar, wo sich die Mutter mit E.________ ab Ende Januar 2021 bis November 2021 zur Hauptsache aufgehalten habe und wie die Betreuung von E.________ in dieser Zeit erfolgt sei (ebd. Rz. 17). Der Beklagte moniert, die Klägerin habe die Einschulung E.________s hinausgezögert und es unterlassen, E.________ im Kindergarten anzumelden (ebd. Rz. 20 f.). Hinsichtlich der von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Interesse der Mutter, die bestehenden Beziehungen E.________s (zum Vater) aufrechterhalten bzw. vertiefen zu können, rügt der Beklagte, es könne nicht hingenommen werden, dass die Vorinstanz keine weitergehenden Abklärungen in Bezug auf die bezüglich der Bindungstoleranz eingeschränkte Erziehungsfähigkeit vorgenommen bzw. die Erziehungsfähigkeit nötigenfalls gutachterlich abgeklärt habe (ebd. Rz. 25 ff.). Die Mutter habe nach der Trennung einen zehnmonatigen Kontaktabbruch zwischen E.________ und dem Vater erwirkt und mehrfach eigenmächtig vereinbarte Ferien und Besuchstage E.________s mit dem Vater verhindert oder zu verhindern versucht (ebd. Rz. 28 ff.). Sie habe E.________ wiederholt in den Elternkonflikt involviert und versucht, den Vater bei E.________ schlecht zu reden (ebd. Rz. 28 ff. [S. 11 f.]). Die erheblichen Bedenken hinsichtlich der Bindungstoleranz der Mutter könnten auch nicht durch eine (angeblich) mit der Einschulung eintretende Stabilität weggeräumt werden (ebd. Rz. 29). b) Die Klägerin bestreitet diese Ausführungen (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 14 ff.). Die Vorinstanz erblicke eine latente Kindeswohlgefährdung einzig wegen der zweifellos von grosser Antipathie und Aversion geprägten Eltern-
Kantonsgericht Schwyz 19 beziehung, weshalb ein Gutachten überhaupt keinen Erkenntnisgewinn bringen würde (ebd. Rz. 16 f.). Überdies würden seitens des Beklagten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung jegliche Form von substantiierten Behauptungen fehlen, inwiefern die Erziehungsfähigkeit überhaupt eingeschränkt sein solle (ebd. Rz. 18). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz keinerlei Anlass gehabt habe, weitergehende psychologische Abklärungen zu tätigen bzw. ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen (ebd. Rz. 25). c) Für die Zuteilung der Obhut an den einen oder anderen Elternteil hat das Wohl des Kindes als oberste Maxime des Kindesrechts Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGer 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 8.1 mit Verweis auf BGE 143 III 361 E. 7.3; BGE 141 III 328 E. 5.4; BGE 131 III 209 E. 5). Vorab ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Dazu gehört auch die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGer 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 8.1; BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 142 III 481 E. 2.7). Das Bundesgericht sieht das Erziehungsfähigkeitsgutachten als geeignetes Mittel und Instrument zur Abklärung einer allfälligen Kindeswohlgefährdung. Für dessen Einholung müssen genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine entsprechende Abklärung gebieten, so dass in rechtlicher Hinsicht ein Gutachten als erforderlich anzusehen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dürfen weitere Berichte, Hausbesuche u.ä. infolge konkreter Anhaltspunkte als nicht zielführend erscheinen, um Klarheit über die sich stellenden Fragen zu erlangen (vgl. BGer 5A_525/2022 vom 3. August 2022 E. 5 [bei Drogenkonsum und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung der Mutter und bestehender Fremdplatzierung des erstgeborenen Kindes]). Mit anderen Worten ist ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zumindest dann einzuholen, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der uneinge-
Kantonsgericht Schwyz 20 schränkten Erziehungsfähigkeit eines oder beider Elternteile begründen, und diese sich nicht mit einer anderen Beweisabnahme ausräumen lassen. d) aa) Der Beklagte bestreitet die Erziehungsfähigkeit der Klägerin aufgrund fehlender Bindungstoleranz und betont hierbei insbesondere den Kontaktabbruch bzw. das fehlende Besuchsrecht von Ende Januar 2021 bis November 2021 (KG-act. 1 Rz. 5 ff. und 17). Vorab ist anzumerken, dass es sich damals um die Anfangsphase der sehr konfliktbehafteten Trennung handelte. So forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 dazu auf, die auf seinen Namen angemietete Wohnung an der F.________strasse xx per 31. März 2021 zu verlassen (Vi-act. A/I KB 3). Aktenkundig ist auch, dass die Klägerin wie auch der Beklagte verschiedene zivil- und strafrechtliche Verfahren gegeneinander anhängig machten und der Beklagte sich bei der KESB meldete (vgl. Vi-D 2.1; ZK1 2024 7: KG-act. 7/1). Am 17. Juni 2021 fuhr die Klägerin mit E.________ zum Haus des Beklagten und dieses Treffen endete in einer Auseinandersetzung, bei der die Polizei alarmiert wurde (vgl. Vi-BB 60 ff.). Vom damaligen Vorfall stammt auch die Tonaufnahme, welche der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 thematisiert (vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 24 Rz. 7 ff.). Zum damaligen Zeitpunkt bestand noch keine Regelung betreffend Obhut und Besuchsrecht (s. auch BGer 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 9.1.1 ff.). Erst am 17. November 2021 verfügte der Einzelrichter nach Einigung der Parteien vom 3. November 2021 im Verfahren ZES 2021 346 vorsorglich die alleinige Obhut der Klägerin und ein Besuchsrecht des Klägers (angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2.5.1). Trotz des langen Kontaktunterbruchs von Ende Januar 2021 bis Anfang November 2021 war der Beklagte am 3. November 2021 also zu einer Einigung bereit, mit der zumindest vorsorglich die Alleinobhut über E.________ an die Klägerin zugewiesen und sein Besuchsrecht geregelt wurde. Der Beklagte sagte anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung vom 30. Mai 2023, die vereinbarte Besuchsrechtsregelung vom 3. November 2021
Kantonsgericht Schwyz 21 habe ca. eineinhalb Jahre gut geklappt und im laufenden Jahr habe es ein paar Mal Schwierigkeiten gegeben (Vi-D 19, S. 12). Damit zeigt sich, dass die gerichtliche Besuchsrechtsregelung das Konfliktpotential minderte und sich die Klägerin zumindest in den ersten anderthalb Jahren grundsätzlich an diese Regelung hielt. Die Erziehungsfähigkeit psychisch gesunder Eltern ist kontextabhängig. Elterliche Auseinandersetzungen oder Veränderungsprozesse können Belastungen hervorrufen, die die Erziehungskompetenz eines Elternteils wie beispielsweise die Empathiefähigkeit, vorübergehend mindern können. Bei der Bewertung der Erziehungsfähigkeit ist deshalb zu beachten, dass sich solche situativen Erziehungsdefizite mit abnehmender Belastung legen (Ludewig et. al., Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 3/2015, S. 562 ff., S. 575). Nach dem Gesagten bestehen Anzeichen dafür, dass in der Anfangsphase und während des Kontaktunterbruchs situativ eine eingeschränkte Bindungstoleranz seitens der Klägerin vorgelegen haben könnte, die sich aber nach der Einigung der Parteien vom 3. November 2021 zumindest vorübergehend legte, nachdem auch gemäss Aussagen des Beklagten die Besuchsrechtsregelung vom 3. November 2021 zumindest ca. eineinhalb Jahre gut geklappt habe. bb) Für die Zeit ab 2023 erhebt der Beklagte indes wieder diverse Vorwürfe gegenüber der Klägerin, die er als Indizien für deren eingeschränkte Beziehungsfähigkeit betrachtet. Der Beklagte macht zunächst geltend, er habe seine vom 4. Februar bis 12. Februar 2023 geplanten Ferien mit E.________ auf den 25. Februar bis 8. März 2023 verschieben müssen, nachdem die Klägerin am 26. Januar 2023 mit E.________ nach Rumänien gereist sei, ohne ihn zu informieren. Der Rumänienaufenthalt habe sich nach Angaben der Klägerin zufolge Krankheit von ihr und E.________ bis am 24. Februar 2023 verlängert, sodass auch
Kantonsgericht Schwyz 22 seine Besuche zwischen dem 26. Januar 2023 und dem 24. Februar 2023 entfallen seien (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 28). Die Klägerin hält dem entgegen, sie müsse den Beklagten nicht über ihre Ferienreisen informieren. Zutreffend sei, dass E.________ und sie damals an Windpocken erkrankt seien. Daher habe der Beklagte die Ferien mit E.________ zwar nicht wie vereinbart, aber letztlich dann doch ab dem 22. (recte: 25.) Februar 2022 verbringen können. Dies habe nichts mit mangelnder Bindungstoleranz zu tun (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 43 f.). Der Beklagte wiederum entgegnet, selbstredend müsse die Klägerin ihn über Ferienreisen informieren, dies zumindest dann, wenn wie beim vorliegend thematisierten Aufenthalt in Rumänien als Folge davon seine ordentlichen Besuchskontakte mit E.________ ausfallen würden (ZK1 2024 7: KG-act. 9 Rz. 19). Gestützt auf die am 17. November 2021 im Verfahren ZES 2021 346 gerichtlich genehmigte vorsorgliche Besuchsrechtsregelung hatte der Beklagte im hier fraglichen Zeitraum von Ende Januar bis Ende Februar 2023 an folgenden Tagen ein Recht auf einen Besuchsrechtskontakt mit E.________: am Wochenende vom 28. und 29. Januar 2023, am Dienstagnachmittag vom 31. Januar 2023, am Wochenende vom 11. und 12. Februar 2023, am Dienstagnachmittag vom 14. Februar 2023, am Wochenende vom 25. und 26. Februar 2023 sowie am Dienstagnachmittag 28. Februar 2023. Im gemeinsamen Einverständnis konnten die Parteien weitergehende oder abweichende Besuchsrechtskontakte vereinbaren. Sodann standen dem Beklagten vier Wochen (einzeln) Ferien mit E.________ zu, wobei sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien rechtzeitig abzusprechen hatten und bei Uneinigkeit im Jahr 2023 das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien der Klägerin zukam (vgl. angefochtenes Urteil, Sachverhalt Ziff. 2.5.1). Aus der vom Beklagten erstinstanzlich aufgelegten E-Mailkorrespondenz zwischen den Parteien im Zeitraum vom 16. Januar bis 22. Februar 2023 (Vi-BB 309 f.) ergibt sich nirgends, dass die Parteien sich auf eine Ferienwoche des Beklagten mit E.________ vom 4. bis 12. Februar 2023 geeinigt hätten. Vielmehr ergibt sich aus der entsprechenden E-Mailkorrespondenz, dass sich die
Kantonsgericht Schwyz 23 Parteien auf ein Ferienrecht des Beklagten mit E.________ vom 25. Februar bis 5. März 2023 einigten, wobei der Besuchskontakt bis 8. März 2023 verlängert wurde als Ersatz dafür, dass der Beklagte das Besuchsrecht am 28., 29. und 31. Januar 2023 nicht wahrnehmen konnte. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie am 26. Januar 2023 mit E.________ nach Rumänien verreiste. Zutreffend ist jedoch, dass dem Beklagten nach dem Gesagten am 11., 12. und 14. Februar 2023 ein Besuchsrechtskontakt zu E.________ zustand, der aufgrund einer von der Klägerin behaupteten Erkrankung von ihr und E.________ in Rumänien nicht stattfinden konnte. Auf dem von der Klägerin diesbezüglich ins Recht gelegten „Diagnoseblatt vom 11. Februar 2023 mit der Diagnose „Varicela“ (Windpocken)“ ist die Schrift mit Ausnahme des Arztstempels nicht lesbar (ZK1 2024 7: KG-act. 7/7), sodass sich daraus keine Erkenntnis gewinnen lässt. Immerhin lässt sich der vom Beklagten erstinstanzlich aufgelegten E- Mailkorrespondenz entnehmen, dass dieser am Samstag, den 11. Februar 2023 mit E.________ Kontakt über Facetime haben und sich offenbar selber ein Bild vom Gesundheitszustand von E.________ machen konnte, schrieb er doch in seiner E-Mail vom Montag, den 13. Februar 2023 an die Klägerin, er hoffe, „dass E.________ weiterhin auf dem Weg zur Besserung ist“ (Vi-BB 310). Ob die Klägerin die Besuchsrechtskontakte vom 11., 12. und 14. Februar 2023 aufgrund einer Erkrankung von ihr und E.________ in Rumänien entschuldigterweise oder unentschuldigterweise ausfallen liess, ist aber letztlich irrelevant, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. In Bezug auf zwei weitere Vorfälle im Jahr 2023 erkannte die Vorinstanz je auf eine Verletzung des Besuchs- und Ferienrechtskontakts des Beklagten durch die Klägerin. Konkret stellte die Vorinstanz fest, dass gemäss der gerichtlich genehmigten Besuchsrechtsregelung dem Beklagten im Jahr 2023 das Besuchsrecht über die Osterfeiertage zugestanden habe. Gemäss E-Mailverkehr zwischen den Parteien habe jedoch die Klägerin dem Beklagten das Be-
Kantonsgericht Schwyz 24 suchswochenende verweigert mit der Begründung, es sei der Wunsch von E.________ gewesen, Ostern mit ihr zu verbringen bzw. an Ostern mit ihr wegzufahren. Nachdem offenbar eine Reise nach Rumänien angekündigt gewesen sei, sei die Klägerin schliesslich mit E.________ nach Rust in den Europapark gefahren (angef. Urteil, E. 1.2.5 [S. 28 f.]). Ausserdem habe die Klägerin – entgegen einer klaren Absprache zwischen den Parteien – gemeinsame Ferien des Beklagten vom 31. Juli bis 7. August 2023 verhindert, indem sie sehr kurzfristig einfach selber mit E.________ nach Rumänien verreist sei (angef. Urteil, E. 1.2.5 [S. 28]; siehe auch ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 28). In ihrer Berufungsantwort rügt die Klägerin einzig die zweite Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz insoweit als falsch, als die Parteien vom 31. Juli bis 7. August 2023 keine Sommerferien (des Beklagten mit E.________) vereinbart hätten. Hierbei habe es sich vielmehr um einen einseitigen Vorschlag des Beklagten gehandelt (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 45). Diese Ausführungen der Klägerin werden jedoch durch die vom Beklagten erstinstanzlich aufgelegte E- Mailkorrespondenz der Parteien im Zeitraum vom 14. bis 26. Juli 2023 widerlegt. So ergibt sich aus dieser E-Mailkorrespondenz, dass die Klägerin dem Beklagten zunächst mit E-Mail vom 14. Juli 2023 Ferien mit E.________ vom 31. Juli bis 7. August 2023 zugesagt hatte, ihn dann jedoch mit E-Mail vom 21. Juli 2023 wissen liess, dass sie mit E.________ vom 22. Juli bis 13. August 2023 nach Rumänien verreise (Vi-BB 312). Folglich steht fest, dass die Klägerin im Jahr 2023 mindestens zwei Mal gegen das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten verstiess. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, nahm die Klägerin in diesen Momenten ihre Aufgabe als Mutter nicht verantwortungsvoll wahr und verstiess auch gegen die richtig verstandenen Interessen ihrer Tochter (angef. Urteil, E. 1.2.5 [S. 28 f.]). Die Vorinstanz hegte deswegen gewisse Zweifel daran, ob die Klägerin durchgehend und ernsthaft daran interessiert sei, dass E.________ die bestehenden Beziehungen und Bindungen zum Vater, zu den Halbgeschwistern und zu weiteren
Kantonsgericht Schwyz 25 Bezugspersonen aus dem nahen familiären Umfeld des Beklagten aufrechterhalten bzw. vertiefen könne. Allerdings sei zu erwarten, so die Vorinstanz, dass mit der Einschulung von E.________ immer mehr Struktur in die zeitlichen Abläufe im Haushalt der Klägerin komme. Sowohl der Alltag als auch die Gestaltung von Freizeit und Ferien würden durch den Schulstunden- und Ferienplan mitbestimmt. Nachdem die vereinbarte Besuchsrechtsregelung im Jahr 2022 auch gemäss Darstellung des Beklagten zuverlässig, regelmässig und offenbar ohne nennenswerte Konflikte habe gelebt werden können, erscheine es dem Gericht hinreichend, aber zugleich erforderlich, die Klägerin im Interesse und zum Wohl von E.________ zu ermahnen, Regelungen des persönlichen Kontaktes zwischen Tochter und Vater inskünftig wieder zuverlässig und konfliktfrei einzuhalten (angef. Urteil, E. 1.2.5 [S. 29]). Der Beklagte schliesst aus diesen vorinstanzlichen Feststellungen, die er mit weiteren, im Nachgang zum angefochtenen Urteil ereigneten Vorkommnissen stützt (siehe dazu sogleich E. 3.1d/cc), darauf, dass die Vorinstanz weitergehende Abklärungen in Bezug auf die bezüglich der Bindungstoleranz eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Klägerin hätte vornehmen bzw. deren Erziehungsfähigkeit nötigenfalls gutachterlich abklären müssen (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 27). Darauf ist weiter unten einzugehen (siehe dazu unten E. 3.1e). cc) In seiner Berufung führt der Beklagte sodann weitere Vorkommnisse auf, die sich nach Fällung des angefochtenen Urteils ereignet haben sollen. So habe ihm die Klägerin anlässlich der Übergabe vom 31. Dezember 2023 mitgeteilt, dass sie in der folgenden Woche mit E.________ in die Ferien fahre, was ein kurzfristiges Wegfallen des Besuchsrechtsnachmittags vom 3. Januar 2024 zur Folge gehabt hätte. Auf seine Bitte hin über WhatsApp, solche Informationen jeweils frühzeitig bekannt zu geben, habe die Klägerin mit diversen Vorwürfen reagiert, dann aber letztlich mitgeteilt, den Ausflug wegen „Verständigungsprobleme“ und einer angeblichen Krankheit E.________s (Blasenentzündung) nun doch nicht unternehmen zu wollen. Er sei dann am
Kantonsgericht Schwyz 26 3. Januar 2024 mit E.________ zur Kinderärztin gegangen. Eine Blasenentzündung habe diese nicht feststellen können (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 28 [S. 11]). Weiter habe die Klägerin ihn am 11. Januar 2024 anlässlich des Elternabends in der Schule vor E.________ in eine Diskussion über das Besuchsrecht an den Mittwochnachmittagen verwickelt, obwohl er ihr mitgeteilt habe, diese Diskussion nicht vor E.________ führen zu wollen. Als die Klägerin ihm vorgeworfen habe, er sei schuld, dass E.________ in keinen Verein gehen könne, habe dies E.________ aufgeschnappt und ihm vorgeworfen, er sei immer das Problem. Gleichzeitig habe sie begonnen, ihn mit den Füssen zu treten. Er habe E.________ schliesslich beruhigen können (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 28 [S. 11]). Sodann habe er bei den „letzten Übergaben“ (wohl gemeint: vor der Einreichung der Berufung am 1. Februar 2024) feststellen müssen, dass E.________ in Gegenwart ihrer Mutter ihm gegenüber vermehrt negativ auftrete. Dies lege sich jedoch auf den Fahrten zu ihm jeweils relativ rasch. Seit Vorliegen des angefochtenen Urteils sei es jedoch vereinzelt zu spontanen Äusserungen E.________s gekommen, wonach die Klägerin besser sei als er und er bloss ein Lügner sei. Einmal habe E.________ ihn in Anwesenheit ihrer Halbgeschwister gar „Schlampenkönig“ genannt. Diese Entwicklungen gäben Grund zur Sorge, dass die Klägerin bei E.________ Stimmung gegen ihn mache (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 28 [S. 12]). In ihrer Berufungsantwort stellte die Klägerin diese Vorkommnisse nicht substantiiert in Abrede. Sie betonte jedoch, dass seit der vorsorglichen Betreuungsregelung vom 3. November 2021 die Besuchskontakte zum Vater grossmehrheitlich geklappt hätten und dies bis heute der Fall sei. Etwas anderes behaupte auch der Beklagte nicht. Die von ihm aufgezählten Beispiele würden exemplarisch aufzeigen, dass es zwar immer wieder Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Parteien gegeben habe, unter dem Strich aber die persönlichen Kontakte von E.________ zum Beklagten regelmässig stattgefunden hätten. Es hätten immerhin wöchentliche Übergaben stattgefunden und die vom Be-
Kantonsgericht Schwyz 27 klagten aufgeführten Beispiele würden nur Einzelfälle dokumentieren (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 41 f.). In seiner Eingabe vom 3. November 2025 machte der Beklagte sodann geltend, seine Situation erweise sich noch immer als unhaltbar. Die Klägerin missachte systematisch die Betreuungsregelung, lege Termine eigenmächtig auf seine Besuchswochenenden und informiere ihn erst in letzter Minute. Auch eine Ferienplanung sei faktisch unmöglich, da er sich hier den spontanen Entscheidungen der Klägerin zu fügen habe. Schliesslich lasse ihn die Klägerin in den Belangen von E.________ aussen vor und informiere ihn auch nicht über wichtige Ereignisse und Veränderungen im Leben von E.________. Als „neuestes Beispiel“ nannte der Beklagte, dass die Klägerin und E.________ am Freitag, den 31. Oktober 2025 innerhalb von G.________ umgezogen seien und er dies erst am Zügeltag und lediglich deshalb mitbekommen habe, weil er über die Plattform der Schule von der Absenz E.________s erfahren und bei der Klägerin nachgefragt habe (ZK1 2024 6: KG-act. 17; ZK1 2024 7: KG-act. 22). Die Klägerin entgegnete, dass ein Umzug innerhalb des gleichen Wohnorts aus rechtlicher Sicht auch bei gemeinsamen Kindern völlig unproblematisch sei und keiner weiteren Vorkehrungen bedürfe (ZK1 2024 6: KG.-act. 23 S. 1; ZK1 2024 7: KG-act. 26 S. 1). Mit Ausnahme der fehlenden vorzeitigen Information über den Umzug der Klägerin und E.________s innerhalb von G.________ sind die Ausführungen des Beklagten gänzlich unsubstantiiert, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. Es ist zwar einzuräumen, dass gewisse Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Klägerin vorliegen, die über die Anfangsphase der sehr konfliktbehafteten Trennung hinaus andauerte, was zum einen die nicht substantiiert in Abrede gestellte vereinzelte Stimmungsmache der Klägerin bei E.________ gegen den Beklagten und zum anderen die Vorkommnisse mit den vereitelten Besuchs- und Ferienrechtskontakte im Jahr 2023 zeigen.
Kantonsgericht Schwyz 28 Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass seit Erlass des angefochtenen Urteils keine Vorkommnisse mehr dokumentiert oder substantiiert dargetan sind, gemäss denen die Klägerin den Besuchs- oder Ferienrechtskontakt des Beklagten mit E.________ vereitelt hätte, obwohl das Berufungsverfahren seit ungefähr zwei Jahren rechtshängig ist. Dies legt nahe, dass die von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil angeordneten Ermahnungen hinsichtlich der Einhaltung und Umsetzung der Besuchsrechtsregelung (angef. Urteil, Dispositivziffer 3 Abs. 1) ihre Wirkung nicht verfehlt haben. Der vom Beklagten geschilderte Vorfall betreffend den Besuchsrechtskontakt vom 3. Januar 2024 vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal der Beklagte sein Besuchsrecht an diesem Tag letzten Endes ausüben konnte. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, verweigert die Klägerin dem Beklagten den persönlichen Kontakt zur Tochter nicht systematisch. Es sind Einzelfälle, in denen der persönliche Kontakt des Beklagten nicht ordnungsgemäss stattfinden konnte, was auch die Klägerin betont. Wenn auch gewisse Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Klägerin vorliegen, so dürfte diese daher höchstens leicht eingeschränkt sein, andernfalls die Besuchskontakte zum Vater seit der vorsorglichen Betreuungsregelung vom 3. November 2021 nicht grossmehrheitlich geklappt hätten. dd) Soweit der Beklagte vorbringt, es würden Kenntnisse über die bisherige und aktuelle Betreuung E.________s bei der Mutter fehlen, die eine fundierte Beurteilung der Eignung und Bereitschaft zur Betreuung E.________s ermöglichen würden, vermag er zumindest nicht substantiiert Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter erwecken, die eine entsprechende Abklärung aufdrängen würden. Im Gegenteil liegen weder in schulischer noch in ärztlicher Hinsicht Anzeichen von mangelhafter Erziehung oder Betreuung durch die Mutter vor. E.________ scheint sich denn auch in G.________ wohlzufühlen und konnte sich gut in der Primarschule integrieren. So lässt sich beispielsweise einer E-Mail der Klassenlehrerin von E.________ vom 15. September
Kantonsgericht Schwyz 29 2023 entnehmen, E.________ sei ein freundliches und offenes Kind, sie sei sehr fit, schnell mit den Aufgaben fertig und sie unterstütze andere Kinder sehr fürsorglich und geduldig (ZK1 2024 7: KG-act. 7/4). Ihr Lern-, Arbeitsund Sozialverhalten wurde von der Klassenlehrerin durchgehend als gut bis sehr gut bewertet (ZK1 2024 7: KG-act. 7/5 und 7/6). Anzeichen oder Berichte über krankheitsbedingte Schulabwesenheiten E.________s sind weder aktenkundig noch seitens der mitwirkungspflichtigen Parteien geltend gemacht worden. Auch den KESB-Akten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen (vgl. Vi- D 2). Der blosse Umstand, dass die Klägerin nach G.________ wegzog, führt nicht zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit oder Bindungstoleranz der Klägerin massgeblich beeinträchtigt wäre. e) Was die relevanten Kriterien für die Obhutszuteilung anbelangt, so ist auf die persönliche Beziehung zwischen Elternteilen und Kind, auf die erzieherischen Fähigkeiten der Elternteile (einschliesslich Bindungstoleranz) und ihre Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben, sodann auf die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse (Kontinuitätsprinzip), ferner auf die Sprache, Beschulung und gesundheitlichen Bedürfnisse sowie bei einem älteren Kind auch auf dessen Wünsche und Äusserungen abzustellen (BGE 136 I 178 E. 5.3; BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1; BGer 5A_555/2023 vom 17. August 2023 E. 5). Diesbezüglich sind alle Kriterien gegeneinander abzuwägen. Willkürlich wäre es, ausschliesslich das Element der Bindungstoleranz als Teilgehalt der Erziehungsfähigkeit zu würdigen (BGer 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4). Zusammengefasst bestehen im vorliegenden Fall einzig gewisse Anzeichen für eine leicht eingeschränkte Bindungstoleranz der Klägerin. Unabhängig davon entspricht es insbesondere aufgrund des Kontinuitätsprinzips dem Kindeswohl, Tochter E.________ unter der Alleinobhut der Klägerin zu belassen
Kantonsgericht Schwyz 30 (siehe unten E. 3.2), woran eine allfällig (leicht) eingeschränkte Bindungstoleranz der Klägerin nichts zu ändern vermöchte. Die Frage einer allfälligen Einschränkung der Bindungstoleranz der Klägerin erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als entscheidrelevant, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, diesbezüglich ein Gutachten einzuholen. Die Berufung des Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.2 Obhutszuteilung a) Der Beklagte macht sodann eine fehlerhafte Rechtsanwendung betreffend Zuteilung der alleinigen Obhut geltend (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 9). Er moniert insbesondere, die Vorinstanz habe dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse ein zu hohes bzw. geradezu ausschliessliches Gewicht beigemessen. Die (bestrittene) Stabilität bei der Mutter sei indes durch sie erzwungen worden und insgesamt sei für die Zukunft von einer höheren Stabilität für E.________ beim Vater auszugehen. Aus Sicht des Kindeswohls sei seiner alleinigen Obhut über E.________ der Vorzug zu geben (ebd. Rz. 9 sowie 32 ff.). Die Vorinstanz verwerfe die Obhutszuteilung an den Vater lediglich gestützt auf Überlegungen zur – bestrittenen – stärkeren Bindung E.________s zur Mutter sowie der vermeintlichen Stabilität der Verhältnisse (ebd. Rz. 33). Die ausschliessliche Fokussierung auf Stabilitätsüberlegungen führe dazu, dass eigenmächtigem Entzug des Kindes aus der Obhut des anderen betreuungsberechtigten Elternteils Vorschub geleistet werde, was selbstredend keinen Rechtsschutz verdiene (ebd. Rz. 35). Auch nach dem Umzug habe die Mutter den Aufbau von stabilen Beziehungen E.________s verhindert, indem sie für einen mehrmonatigen Kontaktabbruch zum Vater gesorgt und E.________ den Zugang zum Kindergarten verweigert habe. Dass E.________ bis zur Einschulung stabile Beziehungen, insbesondere zu gleichaltrigen Kindern, habe knüpfen können, sei bedauerlicherweise nicht festzustellen (ebd. Rz. 38). E.________ habe zwar ab Einschulung bereits Beziehungen zu ihren Klassenkameraden knüpfen können. Diese Beziehun-
Kantonsgericht Schwyz 31 gen könne sie aber auch bei einem Umzug zum Vater im Rahmen der Besuchstage bei der Mutter weiter pflegen (ebd. Rz. 39). In der Obhut des Vaters könne sie auch die Beziehung zu ihren ebenfalls beim Vater lebenden Halbgeschwistern besser pflegen und ausbauen (ebd. Rz. 40). Der beantragte Obhutswechsel falle noch in den Beginn der schulischen Laufbahn E.________s, in welcher sich Kinder erfahrungsgemäss rasch(er) an veränderte Situationen anpassen könnten (ebd. Rz. 40). Die mit einem Umzug verbundene Anpassungsleistung E.________s würde wohl einen Bruch – der durch die Mutter erzwungenen Kontinuität – darstellen, wäre aber vielmehr eine Rückkehr in die angestammte Stabilität, die E.________ in den vergangenen drei Jahren – in denen E.________ wohl eher „Ferien mit der Mutter“ gemacht, als irgendwo Fuss gefasst habe – gerade nicht habe erleben dürfen (ebd. Rz. 41). Ein Verharren auf dem status quo rechtfertige sich nicht (ebd. Rz. 42). b) Die Klägerin macht in ihrer Berufungsantwort demgegenüber geltend, der Beklagte habe immer gewusst, wo die Klägerin und E.________ gewohnt hätten (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 11). Der Beklagte scheine kaum in der Lage zu sein, sich in die Lage von E.________ hineinzuversetzen. Sie sei seit der Geburt die Hauptbezugsperson der Tochter. Eine Trennung von E.________ und ihr hätte für das Kind massive, negative Folgen und sei mit ihren kindlichen Bedürfnissen nicht im Ansatz vereinbar. Der Beklagte setze sich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht auseinander, wiederhole seine Vorbringen und übe bloss appellatorische Kritik (ebd. Rz. 13). Es werde bestritten, dass E.________ beim Vater mehr Stabilität erleben würde. E.________ lebe seit über drei Jahren in G.________, sei dort eingeschult und habe ein grosses soziales Umfeld gefunden (ebd. Rz. 19). Sie, die Klägerin, betreue E.________ praktisch ausschliesslich persönlich (ebd. Rz. 34). Der Beklagte setze sich mit keinem Wort damit auseinander, was die Trennung von E.________ von ihrer Mutter für Auswirkungen auf sie haben würde. Offensichtlich sei der Beklagte der Ansicht, dass er und die Halbgeschwister von
Kantonsgericht Schwyz 32 E.________ die Mutter im Alltag „ersetzen“ könnten (ebd. Rz. 52). Der Beklagte sei beruflich noch nie so flexibel gewesen, wie er es suggeriere, und er lade E.________ häufig bei seiner Schwester ab, um sich um geschäftliche Termine zu kümmern (ebd. Rz. 58). c) Unter „Obhut“ ist die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung zu verstehen (BGE 142 III 612 E. 4.1). Bei der Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGer 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2.1). Sind beide Elternteile erziehungsfähig – was grundsätzlich vorauszusetzen ist, da es an der Erziehungsfähigkeit nur bei fundamentalen Defiziten fehlt – wird die tatsächliche Betreuungssituation berücksichtigt (Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 133 ZGB N 11 m.H.). Dabei kommt es, insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern, in erster Linie darauf an, welcher Elternteil die Möglichkeit und die Bereitschaft hat, sich persönlich um das Kind zu kümmern, während bei Jugendlichen die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zukommt (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_768/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.1). Zu berücksichtigen sind aber auch die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung (BGE 117 II 353 E. 3). Weisen beide Elternteile auch hinsichtlich der Betreuungssituation des Kindes in etwa gleichwertige Voraussetzungen auf, ist auf die Stabilität der Verhältnisse abzustellen (Fountoulakis, a.a.O., Art. 133 ZGB N 11 m.H.). Nach diesem Kriterium soll es nicht zu unnötigen Wechseln im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder kommen; einschneidende und wiederholte Wechsel der Lebensverhältnisse sind vor allem bei kleineren Kindern geeignet, deren harmonische Entwicklung zu beeinträchtigen (BGE 114 II 200 E. 5a). Schliesslich ist auch ein vom Kind geäusserter Wunsch zur Zuteilung an einen Elternteil zu berücksichtigen (Art. 133
Kantonsgericht Schwyz 33 Abs. 2 ZGB; Fountoulakis, a.a.O., Art. 133 ZGB N 11; BGer 5P.17/2003 vom 25. Februar 2003 E. 4.1; BGer 5A_768/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.1). Zu diesem Kriterium können weitere hinzukommen, insbesondere die Kooperationsfähigkeit eines Elternteils (gegenüber dem anderen Elternteil, aber auch gegenüber Dritten, etwa der Schule oder weiteren Bezugspersonen des Kindes, wie Tageseltern etc.) oder eine erwiesene geringere Bindung des Kindes an einen Elternteil (Fountoulakis, a.a.O., Art. 133 ZGB N 11; vgl. BGE 115 II 206 E. 4b; BGer 5A_768/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.1). Massgeblich ist eine Gesamtschau der konkret relevanten Gesichtspunkte. Das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit der persönlichen Betreuung des Kindes spielen bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu (zum Ganzen Fountoulakis, a.a.O., Art. 133 ZGB N 13). d) Die Vorinstanz erachtete die Bindung von E.________ zu beiden Elternteilen als stabil und tragfähig (angef. Urteil, E. 1.2.2). Beide Parteien seien grundsätzlich in der Lage, die grundlegenden Bedürfnisse von E.________ angemessen und ausreichend zu erfüllen (angef. Urteil, E. 1.2.3), sowie bereit und in der Lage, E.________ zu betreuen (angef. Urteil, E. 1.2.4). Weiter hegte die Vorinstanz zwar gewisse Zweifel daran, ob die Klägerin durchgehend und ernsthaft daran interessiert sei, dass E.________ die bestehenden Beziehungen und Bindungen zum Vater, zu den Halbgeschwistern und zu weiteren Bezugspersonen aus dem nahen familiären Umfeld des Beklagten aufrechterhalten bzw. vertiefen könne. Mit der Einschulung von E.________ sei indes zu erwarten, dass immer mehr Struktur in die zeitlichen Abläufe im Haushalt der Klägerin komme. Nachdem die vereinbarte Besuchsrechtsregelung im vergangenen Jahr (2022) auch gemäss Darstellung des Beklagten zuverlässig, regelmässig und offenbar ohne nennenswerte Konflikte habe gelebt werden können, erscheine es hinreichend, aber zugleich erforderlich, die Klägerin im Interesse und zum Wohl von E.________ zu ermahnen, Regelungen des per-
Kantonsgericht Schwyz 34 sönlichen Kontaktes zwischen Tochter und Vater inskünftig wieder zuverlässig und konfliktfrei einzuhalten (angef. Urteil, E. 1.2.5). Die ungenügende Kommunikationsbereitschaft bzw. -fähigkeit der Parteien sei ausserdem zwar bedauerlich, jedoch nicht entscheidrelevant, weil die Parteien nicht die Anordnung der alternierenden Obhut beantragt hätten. Mit einer klaren und umsetzbaren Besuchsrechtsregelung bestehe im Alltag nur wenig Kommunikationsbedarf, womit sich auch das Konfliktrisiko reduziere (angef. Urteil, E. 1.2.6). Seit der Trennung der Eltern vor gut drei Jahren lebe E.________ mit der Klägerin im gleichen Haushalt und diese sei alleine aufgrund dieser faktischen Betreuungssituation seit langer Zeit die Hauptbezugsperson. Die Klägerin sei in der Lage, E.________ stabile Lebensbedingungen zu bieten. Eine Umteilung der Obhut verbunden mit einem Wohnorts- und Schulwechsel liesse sich aus heutiger Sicht nicht rechtfertigen. Die Trennung von der Mutter würde E.________ mutmasslich in eine sehr schwierige emotionale Situation bringen. Die Klägerin sei allerdings zu ermahnen, die Besuchskontakte zwischen E.________ und dem Beklagten aktiv zu unterstützen und zu fördern (angef. Urteil, E. 1.2.7). e) Nach dem Gesagten bestehen auf Seiten der Klägerin zwar gewisse Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Bindungstoleranz. Dies genügt jedoch nicht, um ihr die Erziehungsfähigkeit abzusprechen (vgl. BGer 5A_457/2011 vom 13. September 2011 E. 2 und 4.3). Da im Übrigen keine Umstände dargetan sind, die gegen die Erziehungsfähigkeit der Parteien sprechen würden, ist mit der Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit beider Parteien zu bejahen. Damit rückt nach dem Gesagten die tatsächliche Betreuungssituation in den Fokus, wobei bei Kindern im Alter von E.________ insbesondere dem Kriterium der Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse ein starkes Gewicht beigemessen wird. Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, es bestünden keine stabilen Verhältnisse seit dem Zuzug nach G.________, und begründet dies sinngemäss damit, dass keine genauen Kenntnisse des sozialen Umfelds
Kantonsgericht Schwyz 35 und der Betreuung E.________ vorlägen und die Klägerin den Aufbau von stabilen Beziehungen verhindert habe. Unbestritten ist allerdings, dass die Klägerin und E.________ seit dem 1. April 2021 in G.________ wohnen (angef. Urteil, E. 1.2.6). Mit Entscheid vom 17. November 2021 verfügte der Massnahmerichter im vorsorglichen Massnahmeverfahren ZES 2021 346 auch formell, dass E.________ vorläufig unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt wird, womit der Beklagte gemäss Vereinbarung vom 3. November 2021 ausdrücklich einverstanden war (angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2.5.1). E.________ besucht sodann seit August 2023 die Primarschule in G.________. Sie hat sich gemäss E-Mail der Klassenlehrerin sehr gut in die Klasse integriert, obwohl sie den Kindergarten in G.________ nicht besucht habe (ZK1 2024 7: KG-act. 7/4). Ihr Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten bewertete die Klassenlehrerin durchgehend als gut bis sehr gut (ZK1 2024 7: KGact. 7/5 und 7/6). Der Beklagte bemerkt denn selbst, dass E.________ ab Einschulung bereits Beziehungen zu ihren Klassenkameraden habe knüpfen können (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 39). Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe die (bestrittene) Stabilität durch ihren Wegzug nach G.________ erzwungen und dieser eigenmächtige Entzug verdiene keinen Rechtsschutz, ist dem entgegenzuhalten, dass er erstens gemäss Vereinbarung vom 3. November 2021 ausdrücklich mit der vorsorglichen Obhutszuteilung an die Klägerin einverstanden war und dass zweitens die Entscheidung über die Obhutszuteilung sich ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren hat und nicht dazu dienen darf, einen Elternteil für sein Verhalten zu belohnen oder zu bestrafen (BGer 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4 m.H.). Mit seinen Ausführungen vermag der Beklagte nicht in Abrede zu stellen, dass die Klägerin aufgrund der faktischen Betreuungssituation – mittlerweile seit mehr als viereinhalb Jahren – die Hauptbezugsperson von E.________ ist und dass das Zusammenleben mit der Mutter für E.________ gelebter Alltag ist, zu dem seit ihrer Einschulung auch der Besuch der Schule am Wohnort in G.________ gehört. Der Beklagte äussert sich denn auch – wie die Klägerin
Kantonsgericht Schwyz 36 zu Recht bemerkt – kaum dazu, was die Obhutsumteilung vor diesem Hintergrund für E.________ bedeuten würde. Inwiefern aus Sicht des Kindeswohls der alleinigen Obhut des Vaters Vorzug zu geben sei, führt der Beklagte vor diesem Hintergrund nicht näher aus. Dass E.________ die Beziehungen zu ihren Halbgeschwistern in der Obhut des Beklagten grundsätzlich besser pflegen könnte, scheint zwar nachvollziehbar. Allerdings sind die erwachsenen Halbgeschwister von E.________ einige Jahre älter als sie und in einem Alter, in dem sie bereits ausgezogen sind oder in absehbarer Zeit ausziehen dürften (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 40; vgl. auch Vi-act. A/IV S. 29). Insbesondere vermöchte jedoch ein allenfalls verbesserter Kontakt zu ihren Halbgeschwistern den mit einer Obhutsumteilung verbundenen Verlust ihrer Mutter als Hauptbezugsperson und die Entwurzelung aus ihrem sozialen Umfeld, zu dem insbesondere die Schule am Wohnort G.________ gehört, nicht aufzuwiegen. Im Übrigen scheint es E.________, obwohl sie unter der Obhut der Klägerin steht, möglich zu sein, Kontakt zu ihren Halbgeschwistern zu pflegen (bspw. anlässlich der Besuchswochenenden, an denen bisher die Halbgeschwister meist anwesend waren und die teilweise gar bei den Autofahrten mitkamen, um mehr Zeit mit E.________ zu verbringen; vgl. Vi-act. A/IV S. 33 ff.), und es ist davon auszugehen, dass E.________ diese Beziehungen auch weiterhin entsprechend pflegen kann. Der Beklagte setzt sich denn auch nicht näher mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach sich eine Umteilung der Obhut mit Wohn- und Schulortswechsel nicht rechtfertige, weil die Trennung E.________s von ihrer Mutter jene mutmasslich in eine sehr schwierige emotionale Situation bringen würde (vgl. angef. Urteil, E. 1.2.7). Nachdem E.________ bereits seit mehr als viereinhalb Jahren zunächst faktisch und seit dem 17. November 2021 auch formell vorsorglich unter der alleinigen Obhut der Klägerin in G.________ lebt, dort zur Schule geht und augenscheinlich gut integriert ist (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 7/4–7/6), spricht das Kriterium der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse für die Beibehaltung der Obhut seitens der Klägerin.
Kantonsgericht Schwyz 37 f) Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin zu bestätigen und die Berufung des Beklagten diesbezüglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Besuchsrecht a) Der Beklagte verlangt für den Eventualfall, dass die Obhut über E.________ nicht ihm zugeteilt werde, er sei zu berechtigten, E.________ für acht Wochen pro Kalenderjahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen (ZK1 2024 7: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Vorinstanz erwog, als Primarschülerin habe E.________ 13 Wochen Schulferien und es erscheine angemessen, das Ferienbesuchsrecht des Beklagten auf fünf Wochen pro Kalenderjahr festzusetzen (angef. Urteil, E. 1.3.6). Der Beklagte beanstandet diese vorinstanzliche Regelung des Ferienbesuchsrechts. Er macht geltend, da ohne den Wegzug der Mutter nach G.________ fraglos eine alternierende Obhut zur Debatte gestanden hätte, sei E.________ und dem Vater ein so weitreichendes Kontaktrecht wie nur möglich einzurichten. Die Beschränkung der Ferien E.________s mit dem Vater auf fünf Wochen rechtfertige sich nach dem Gesagten nicht und entspreche keinesfalls der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Lösung. Er sei zufolge flexibler Arbeitsmöglichkeit ohne Weiteres in der Lage, die Betreuung von E.________ während mindestens acht Wochen Ferien im Jahr zu übernehmen. Die Mutter sei von vornherein nicht in der Lage, E.________ während sämtlichen gemäss Vorinstanz auf sie entfallenden acht Wochen Ferien selbst zu betreuen. So gehe auch die Vorinstanz im Rahmen der Unterhaltsberechnung davon aus, dass bei der Klägerin für drei Ferienwochen die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung bestehe. Die beantragte Ferienregelung im Umfang von acht Wochen entspreche dem Grundsatz des Kindeswohls und der Gleichbehandlung zwischen den Eltern (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 44-50).
Kantonsgericht Schwyz 38 b) Die Klägerin entgegnet, die vorinstanzliche Ferienregelung von fünf Ferienwochen pro Jahr zugunsten des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Es gehe nicht um Fairness für die Eltern, sondern um das Wohl des Kindes. Die vom Beklagten geforderte Ferienregelung habe nichts mit den Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes zu tun. Es sei gerade wegen dem vom Beklagten selbst immer wieder vorgebrachten wichtigen Kontakt zu Gleichaltrigen für E.________ sehr wichtig, auch ausreichend Ferien an ihrem Wohnort zu verbringen, um auch in den Ferien Kontakt zu den Gleichaltrigen zu pflegen und auch später Ferien- und Sportlager zu besuchen. Genau dies würde mit der vom Beklagten geforderten Ferienregelung komplett auf der Strecke bleiben. E.________ würde dann die Mehrzahl der Ferien beim Beklagten – weit weg von ihrem Wohn- und Schulort – verbringen. Der Beklagte sei hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit für eine ganze Vielzahl von Firmen, Projekte usw. noch nie so flexibel gewesen, wie er es suggeriere. Dass der Beklagte je in der Lage wäre, überhaupt acht Wochen Ferien abzudecken, müsse angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit angezweifelt werden. Sie plane aktuell keine Aufnahme einer Arbeitstätigkeit und verfüge damit nicht über eine begrenzte Anzahl Ferien (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 53-60). c) Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl (Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 273 ZGB N 25; BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2). In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenen-
Kantonsgericht Schwyz 39 den pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 23 m.H.). Es geht nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden. Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich vielmehr am Kindeswohl und am Einzelfall orientieren (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 25; BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 und 3.2). Nach Eintritt in die Primarschule ist entscheidend, dass der Kontakt zwischen Eltern und Kind regelmässig stattfindet. Im Jugendalter (ab 13 Jahren) stehen individuelle Regelungen im Vordergrund, wobei insbesondere auf die zunehmend autonome Freizeitgestaltung Rücksicht zu nehmen ist (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 28). Dem Sachgericht kommt bei der Regelung des Besuchsrechts ein weiter Ermessensspielraum zu (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 27; BGer 5A_41/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1). d) Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als es beim Ferienbesuchsrecht nicht darum geht, die Diskrepanz zwischen dem vom Beklagten gewünschten und dem tatsächlichen Betreuungsmodell über die Ferien zu kompensieren (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 54). Vielmehr geht es darum, welche Ferienregelung am besten dem Kindeswohl entspricht. Das Kindeswohl geht auch Überlegungen zur Gleichbehandlung der Eltern vor. Es liegt im Kindeswohl von E.________, ein eher grosszügiges Ferienbesuchsrecht zugunsten des Beklagten festzulegen, zumal sie aktuell als Primarschülerin ihre Freizeit noch nicht autonom gestalten wird und eine enge Bindung zum Vater und ihren Halbgeschwistern hat. Allerdings wird E.________ mit zunehmendem Alter wohl auch mit ihren Freunden am Wohn- und Schulort Zeit verbringen wollen und ein Ferienbesuchsrecht von acht Wochen pro Jahr würde sie diesbezüglich zu stark einschränken. Im Übrigen kommt es ohne entsprechende Einigung der Parteien in der Praxis selten vor, dass mehr als die Hälfte der Ferien eines schulpflichtigen Kindes am Wohnort des besuchsberechtigten Elternteils angeordnet wird. Unter Berücksichtigung der praxisgemäss üblichen Besuchs-
Kantonsgericht Schwyz 40 rechte, des Alters und der Bedürfnisse von E.________ – namentlich viel Zeit mit dem Vater und ihren Halbgeschwistern, aber auch Ferien an ihrem Wohnund Schulort und damit Zeit mit Gleichaltrigen zu verbringen – rechtfertigt es sich, dem Beklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils ein Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen pro Jahr einzuräumen. Die Berufung des Beklagten ist insofern teilweise gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil anzupassen. e) Der Beklagte verlangt ausserdem in Abänderung des angefochtenen Urteils, das beantragte Ferienbesuchsrecht von acht Wochen sei in vier bis acht Teilen pro Jahr zu beziehen (ZK1 2024 7: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2). Er begründet dieses Rechtsbegehren allerdings nicht näher (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 44 ff.). Die Vorinstanz entschied, das Ferienbesuchsrecht (von fünf Wochen) sei während der Schulferien von E.________ auszuüben, in drei bis fünf Teilen pro Jahr, wobei jeweils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden können (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffer 2.4, 2. Absatz Satz 1). Der Beklagte führt nicht aus, inwiefern dies nicht sachgerecht sein soll. Nachdem dem Beklagten ein Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen pro Jahr einzuräumen ist, erscheint es angemessen, die vorinstanzliche Regelung analog zu bestätigen, d.h. anzuordnen, dass das Ferienbesuchsrecht (von sechs Wochen) während der Schulferien von E.________ auszuüben ist, in drei bis sechs Teilen pro Jahr. Das Dispositiv ist entsprechend anzupassen. f) Zusammengefasst wird dem Beklagten in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils ein Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen pro Kalenderjahr eingeräumt. Die Modifikationen zur Ausübung des Ferienbesuchsrechts sind entsprechend anzupassen. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Berufung des Beklagten hinsichtlich des Ferienbesuchsrechts teilweise gutzuheissen.
Kantonsgericht Schwyz 41 5. Unterhalt Beide Berufungen richten sich unter anderem gegen die erstinstanzlich gesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge. Nachfolgend sind ausgehend von den Vorbringen der Parteien sämtliche Einkommens- und Bedarfspositionen der Parteien und von E.________ zu überprüfen und – soweit erforderlich – anzupassen. Unbestritten ist, dass zur Berechnung des Kindesunterhalts die sog. zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung anwendbar ist (vgl. statt vieler BGE 147 III 265 E. 6.6; vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 28 ff.; ZK1 2024 7: KGact. 1 Rz. 52). Diese Methode schien auch die Vorinstanz ihren Berechnungen zugrunde gelegt zu haben, auch wenn sie – aufgrund der aussergewöhnlich guten Verhältnisse und mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – den Fokus auf die Frage legte, „wo der Kindesunterhalt aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden muss“ (angef. Urteil, E. 2.7 und 2.9). 5.1 Einkommen a) Einkommen E.________ aa) Das Einkommen von E.________ bis und mit dem Jahr 2025 entsprach unbestrittenermassen der Kinderzulage von monatlich Fr. 230.00 (angef. Urteil, E. 2.10; ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 77; ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 66). Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Kinderzulage im Kanton Graubünden Fr. 240.00 (Art. 1 Abs. 1 lit. a ABzKFZG/GR, BR 548.120). Die Ausbildungszulage ab dem 16. Altersjahr für E.________ (ab Juli 2032) beträgt im Kanton Graubünden sodann Fr. 290.00 (Art. 1 Abs. 1 lit. b ABzKFZG/GR, BR 548.120). Da der Klägerin seit März 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen auf Basis einer 50 %-Erwerbstätigkeit angerechnet wird (vgl. unten E. 5.1b) und es aufgrund des Wohnorts der Klägerin in G.________ naheliegt, dass sie diese hypothetische Erwerbstätigkeit im Kanton Graubünden ausübt, ist zu unterstellen, dass sie für E.________ die Familienzulagen des Kantons Graubünden erhältlich machen kann (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2
Kantonsgericht Schwyz 42 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG), wobei die höhere Kinderzulage von Fr. 240.00 in vereinfachender Weise erst in den Phasen ab 1. Juli 2026 zu berücksichtigen ist. bb) Der Beklagte macht geltend, es erscheine willkürlich, einen allfälligen Lehrlingslohn von E.________ erst ab Volljährigkeit bzw. dem dritten und vierten Lehrjahr zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass ein solcher „bloss“ angemessen berücksichtigt werden solle, werde mit der Beschränkung der Berücksichtigung desselben auf einen Drittel des Nettolohns bereits hinreichend Rechnung getragen. Ebenso berücksichtige die beantragte Festlegung als Quote von einem Drittel allfällige Lohnanstiege während der Lehre proportional, sodass E.________ bei einem (angenommen) geringeren Lohn im ersten und zweiten Lehrjahr ebenfalls bloss ein geringer – aber eben angemessener – Einkommensanteil angerechnet werde (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 67). Entsprechend seinen Anträgen sei der zu zahlende Unterhaltsbeitrag an den Barunterhalt ab Aufnahme einer Lehrstelle durch E.________ um einen Drittel eines dannzumal an E.________ ausbezahlten monatlichen Nettolehrlingslohns zu reduzieren (ZK1 2024 7: KG-act. 1, Rechtsbegehren- Ziff. 4.2). Die Klägerin hält dem entgegen, dass angesichts der weit überdurchschnittlichen finanziellen Situation des Beklagten das vom erstinstanzlichen Gericht (bei der Anrechnung eines allfälligen Lehrlingslohns) ausgeübte Ermessen nicht zu beanstanden sei (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 113). cc) Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Dementsprechend ist bei der Bemessung des Kindesunterhaltsbeitrages das Einkommen des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Diese Regelung hat Ausnahmecharakter. Sie setzt objektiv das Vorhandensein entsprechender Mittel und subjektiv die Zumutbarkeit für das unterhaltsberechtigte Kind voraus (Fountou-
Kantonsgericht Schwyz 43 lakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 32). Die Zumutbarkeit bestimmt sich vor allem aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind einerseits sowie der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes andererseits. Dabei sind an die Zumutbarkeit hohe Anforderungen zu stellen. Die wirtschaftliche Lage des Kindes muss eindeutig besser sein als jene der Eltern. In der Regel sollte vom minderjährigen Kind nicht mehr als 60 % seines Erwerbseinkommens verlangt werden (Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 34 f.; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 34). Gemäss den Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 ist der Abzug bei einem minderjährigen Kind in der Regel auf einen Drittel seines Nettoeinkommens, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (Ziff. IV.2 der Richtlinien). dd) Die berufliche Zukunft von E.________ ist völlig offen und es ist nicht absehbar, ob diese nach den obligatorischen neun Schuljahren ins Gymnasium geht, eine Lehrstelle antritt oder beispielsweise ein 10. Schuljahr besucht. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach E.________ frühestens im August 2032 eine Lehrstelle antreten wird und Lehrlingslöhne erfahrungsgemäss im dritten und gegebenenfalls vierten Lehrjahr deutlich ansteigen, sodass erst ab Volljährigkeit (ab Juli 2034) ein möglicher Lehrlingslohn berücksichtigt werde, überzeugen, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der weit überdurchschnittlichen finanziellen Situation des Beklagten, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. auch ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 113). Der Verzicht auf die Anrechnung eines allfälligen Lehrlingslohns von E.________ in den ersten beiden Lehrjahren rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass die Halbgeschwister von E.________ – soweit ersichtlich – von einer solchen Anrechnung (gänzlich) befreit waren (vgl. Vi-BB 1 und 3 [fehlende Regelung betr. Anrechnung eines Lehrlingslohns]). Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 44 b) Einkommen Klägerin Die Klägerin erzielt gemäss vorinstanzlichen Erwägungen, die unangefochten und schlüssig sind, aus Mietzinseinnahmen durchschnittlich Fr. 40’996.00 pro Jahr bzw. Fr. 3’416.00 pro Monat bis Februar 2024 (angef. Urteil, E. 2.8.3 und Dispositivziffer 6). Gemäss Schulstufenmodell des Bundesgerichts und nach Gewährung einer kurzen Übergangsfrist rechnete die Vorinstanz der Klägerin ausserdem ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 1’920.00 ab März 2024 auf Basis einer 50 %-Erwerbstätigkeit an (angef. Urteil, E. 2.8.4 und Dispositivziffer 6; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Ab März 2024 ergeben sich monatliche Nettoeinkünfte von gerundet Fr. 5’300.00 (Fr. 3’416.00 + Fr. 1’920.00; vgl. auch angef. Urteil, E. 2.8.5). Die Parteien rügen diese Erwägungen nicht, weshalb darauf abgestellt und verwiesen werden kann (ZK1 2024 6: KG-act. 1 und ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 63 ff.). c) Einkommen Beklagter Zusammengefasst geht die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen des Vaters in Höhe von Fr. 19’000.00 pro Monat aus (angef. Urteil, E. 2.4 [S. 43] und Dispositivziffer 6). Die Klägerin moniert, das Einkommen des Beklagten liege bei Fr. 140’000.00 netto pro Monat (ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 43). Der Beklagte rügt seinerseits, bei seinem Einkommen sei von Fr. 7’871.85, höchstens aber von Fr. 11’000.00 netto pro Monat auszugehen (ZK1 2024 7: KGact. 1 Rz. 56). aa) Die Vorinstanz begründet das errechnete Einkommen von Fr. 19’000.00 zusammengefasst damit, dass sich anhand der Steuererklärungen aus den Jahren 2016 bis und mit 2019 ein kumuliertes Nettoerwerbseinkommen von Fr. 904’987.00 ergebe (ohne Wertschriftenerträge), was monatlichen Nettoeinkünften von Fr. 19’000.00 entspreche (angef. Urteil, E. 2.4 [S. 41 und 43]). Es falle auf, dass Einkünfte und Vermögen des Beklagten erheblichen Schwankungen unterlägen. Eine eindeutige Tendenz sei nicht erkennbar. Im-
Kantonsgericht Schwyz 45 merhin sei ausgewiesen, dass der Beklagte in den drei Jahren vor der Trennung durchgehend ein Fr. 1’000’000.00 übersteigendes Jahreseinkommen erzielt habe, wovon zwischen Fr. 1’000’000.00 und Fr. 2’000’000.00 in Form von Dividenden. Der Beklagte habe sich ausführlich zu seiner Geschäftstätigkeit und auch zur Verwendung der bezogenen Dividenden geäussert. Der Beklagte dürfe bereits aufgrund seiner Vermögenssituation als überdurchschnittlich leistungsfähig betrachtet werden. Der Kauf von vier Luxusfahrzeugen in gerade einmal fünf Jahren spreche zweifellos für das Vorliegen von weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen. Für die Lebenshaltungskosten der Parteien mit vier Kindern dürfte der Beklagte wohl deutlich mehr als die behaupteten Fr. 10’585.00 pro Monat ausgegeben haben. Es erscheine geboten, auf einen über mehrere Jahre erzielten Durchschnittswert abzustellen, wobei der Vergleichszeitraum angesichts der Grösse der Einkommensschwankungen eher länger zu bemessen sei. Die Vorinstanz erachtete den Zeitraum der letzten vier Jahre vor der Trennung, d.h. die Erwerbseinkünfte der Jahre 2016 bis und mit 2019 (ohne Wertschriftenerträge), für die Ermittlung des Durchschnittwerts als angemessen (angef. Urteil, E. 2.4). bb) Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, das Vorgehen der Vorinstanz zur Bemessung der Leistungsfähigkeit des Beklagten erscheine als willkürlich und widerspreche diametral den ausgewiesenen Einkünften des Beklagten in seinen eigenen Steuererklärungen (ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 55 mit Verweis auf die Übersicht im angefochtenen Urteil, E. 2.4 [S. 41]). Die Vorinstanz führe zu Recht aus, der Beklagte habe vor der Trennung der Parteien im Oktober 2020 durchgehend ein steuerbares Einkommen von durchschnittlich über Fr. 1’000’000.00 pro Jahr erwirtschaftet (ebd. Rz. 36). Er habe es selbst in der Hand, wieviel er sich an Erwerbseinkommen aus seinen Firmen ausbezahle und ob und wieviel Dividenden ausgeschüttet würden, d.h. er steuere sein Einkommen vollständig selbst (ebd. Rz. 38). Er habe während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Beweismittel ins Recht
Kantonsgericht Schwyz 46 gelegt, wonach er diese all die Jahre vor der Trennung erzielten Einkommen heute und vor allem zukünftig nicht mehr erzielen könne (ebd. Rz. 45). Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte sogar selbst ausgeführt habe, dass er bzw. seine Firmen laufend in Bauland und Bauprojekte investieren würden, wäre eine derartige Behauptung wohl auch realitätsfremd (ebd. Rz. 47). Entsprechend dem Zyklus eines Bauinvestors/Generalunternehmers wie dem Beklagten gebe es Jahre, in denen der Beklagte vermehrt in Bau- und Liegenschaftsprojekte investiere, und Jahre, in denen er die Gewinne aus seinen Investitionen einfahre und damit die von ihm gehaltenen und beherrschten Unternehmungen immense Gewinne erwirtschaften würden, über deren Bezug, d.h. die Ausschüttung in Form von Dividenden, natürlich wiederum der Beklagte entscheide (ebd. Rz. 51). Sicher falsch sei das Vorgehen der Vorinstanz, auf Seiten des Beklagten angesichts der dargestellten finanziellen Situation ausschliesslich von seinem (nota bene selbst festgelegten) Erwerbseinkommen aus seinen eigenen Firmen auszugehen und die Situation vor der Trennung sowie das Vermögen des Beklagten bei seiner Leistungsfähigkeit aussen vor zu lassen (ebd. Rz. 54). Zudem gehe die Vorinstanz zu Unrecht von einer „Sparquote“ von Fr. 2’000’000.00 aus, wobei nicht einmal klar werde, in welcher Periode diese erzielt worden sein solle (ebd. Rz. 59). Klar sei auch, dass ein reiner Vermögensvergleich für die Eruierung einer Sparquote untauglich sei, da nicht nur konjunkturelle Wertschwankungen nicht berücksichtigt werden dürften, sondern auch die Herkunft der Mittel relevant sei (ebd. Rz. 60). Wie sie in ihrer Replik gestützt auf die im Recht liegenden Steuererklärungen des Beklagten ausgeführt habe, habe dessen steuerbares Einkommen in den letzten drei Jahren vor der Trennung sogar rund Fr. 140’000.00 netto pro Monat, mithin also rund Fr. 1’700’000.00 pro Jahr betragen (ebd. Rz. 43). Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass dem Beklagten nach wie vor das vor der Trennung erzielte unterhaltsrelevante Durchschnittseinkommen von Fr. 140’000.00 pro Monat anzurechnen sei und das gesamte vom Beklagten erwirtschaftete Einkommen (d.h. Erwerbsein-
Kantonsgericht Schwyz 47 kommen und Wertschriftenerträge) in der Vergangenheit für die Lebenskosten der Familie verwendet worden seien, weshalb eben nicht ein Einkommen von (bloss) Fr. 19’000.00 pro Monat für die Unterhaltsberechnung massgebend sein könne (ebd. Rz. 72). cc) Der Beklagte macht seinerseits zusammengefasst geltend, die Einkommensermittlung der Vorinstanz sei willkürlich, indem sie die Jahre nach 2019 ausser Acht gelassen habe (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 61). Das Abstellen der Vorinstanz auf Einkommenszahlen ausschliesslich vor 2020 sei unverständlich und gleich in zweierlei Hinsicht unzulässig bzw. geradezu willkürlich: Einerseits werde dadurch rückwirkend auf Oktober 2020 vom im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten (weit niedrigeren) Einkommen abgewichen und unzulässigerweise von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen. Andererseits werde nicht nachvollziehbar, mithin willkürlich die – bereits vor der Trennung eingesetzte – Einkommensentwicklung des Beklagten ausgeblendet. Zur Einkommensbemessung sei grundsätzlich auf die tatsächliche Einkommenserzielung abzustellen; ein hypothetisches Einkommen hätte sich an den tatsächlichen und aktuellen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beklagten zu richten (ebd. Rz. 54). Sein Nettoerwerbseinkommen sei anhand der letzten (maximal) fünf Jahre zu ermitteln. Es zeige sich folgendes Bild, wobei sich das durchschnittliche Nettojahreseinkommen auf Fr. 94’462.20 (monatlich also Fr. 7’871.85) belaufe (ebd. Rz. 61): 2019 2020 2021 2022 2023 Nettoerwerbseinkommen in CHF 96’643 138’098 90’785 72’077 74’708 Auf dieses (tatsächlich erzielte) Einkommen sei bei der Unterhaltsbemessung abzustellen. Sollte ihm wider Erwarten dennoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, so sei hierfür von einem solchen von höchstens Fr. 11’000.00 netto pro Monat auszugehen (ebd. Rz. 62 und 56). Wie die Klä-
Kantonsgericht Schwyz 48 gerin ein Einkommen von monatlich Fr. 140’000.00 netto berechne, führe sie in der Berufungsschrift nicht aus (ZK1 2024 6: KG-act. 7 Rz. 35). Das von ihr geforderte Abstellen auf die letzten drei Jahre vor der Trennung zur Ermittlung des tatsächlichen Einkommens sei unzulässig (ebd. Rz. 53, auch Rz. 41 ff.). Die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Erzielung eines Fr. 11’000.00 übersteigenden Einkommens durch ihn – geschweige denn in der von der Klägerin vorgebrachten Höhe von monatlich Fr. 140’000.00 – sei bestritten und fernab der Realität (ebd. Rz. 74). dd) Zur aktuellen Erwerbstätigkeit des Beklagten ist folgendes aktenkundig: Der Beklagte ist als einzelzeichnungsberechtigtes Einzelmitglied des Verwaltungsrats in folgenden Unternehmen eingetragen (vgl. ZK1 2024 6: KGact. 1/3, 1/4 und 1/5): H.________AG, I.________AG und J.________AG. Er beherrscht unbestrittenermassen diese Firmen (ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 37 sowie KG-act. 7 Rz. 123) und ist folglich – was ebenfalls unbestritten ist – hinsichtlich der Einkommensberechnung als Selbständigerwerbender zu behandeln. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst einerseits das Entgelt aus der Berufstätigkeit und andererseits den Geschäftsgewinn (BGer 5C.85/2003 vom 30. Juni 2003 E. 3.1 m.H.; siehe auch BGer 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 4). Dieser wird entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsrechnung) ausgewiesen (statt vieler BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.2.3). Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und sich der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst
Kantonsgericht Schwyz 49 schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehr