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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 18.08.2020 ZK1 2020 5

18 agosto 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·545 parole·~3 min·3

Riassunto

Forderung | übriges Vertragsrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 18. August 2020 \n ZK1 2020 5 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ GmbH, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. Dezember 2019, ZGO 2016 4);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Klage vom 1. Februar 2016 und Änderung vom 20. April 2016 (kursiv) stellte die Klägerin dem Bezirksgericht Höfe folgende Klagebegehren: \n 1.  Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 178‘419.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10.04.2015 zu bezahlen. \n 2. Es sei im Betreibungsverfahren vor dem Betreibungsamt Höfe (Betreibung Nr. zz; Zahlungsbefehl vom 24.04.2015) der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 178‘419.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10.04.2015 aufzuheben und zu beseitigen. \n 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 4‘297.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. März 2016 zu bezahlen. \n 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1‘500.00 zu bezahlen. \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWST zu Lasten des Beklagten. \n Die Forderung setzt sich zusammen aus Fr. 136‘872.25 (Honorarforderung von 10 % von der Bausumme BKP 1-4 des Projektes „E.________“ in Zürich Höngg von Fr. 6‘248‘817.00 abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen von Fr. 498‘148.15 plus MWST, vgl. KB 6), ergänzende Leistungen für den Gastrobetrieb von Fr. 27‘000.00 (KB 11) und Fr. 14‘547.60 für eine Lieferung Duschtrennwände (KB 12). Die Klageänderung betrifft eine Forderung für zusätzliche Stromanschlusskosten. Mit Urteil vom 16. Dezember 2019 wies das Bezirksgericht die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin vollumfänglich ab. Laut Urteilsbegründung bestand weder ein natürlicher noch ein normativer Konsens über eine Honorarvereinbarung von 10 % der Bausumme für den vom Beklagten der Klägerin erteilten Auftrag zur Planung und Baueingabe des Projektes „E.________“ (Zürich Höngg). Eine entsprechende Honorarvereinbarung vermochte das Gericht auch nicht aus drei früheren Projekten ableiten. Es legte das Honorar anhand der durch die Klägerin geltend gemachten Anzahl von total 1060.5 Stunden à Fr. 150.00 auf Fr. 159‘075.00 fest. Dieses Honorar sowie die Forderung für die Lieferung und Montage von Duschtrennwänden in der Höhe von Fr. 14‘547.60 sowie die Stromanschlusskosten von Fr. 4‘297.30 sah das Gericht durch die unbestritten geleisteten Akontozahlungen der Beklagten von Fr. 488‘148.15 bzw. Fr. 498‘148.15 als bereits mehr als beglichen an. Den weiter geltend gemachten Aufwand für das Schlichtungsverfahren von Fr. 1‘500.00 hielt es für unsubstanziiert. \n Mit rechtzeitiger Berufung vom 3. Februar 2020 beantragte die Klägerin dem Kantonsgericht, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Sie hielt an den erstinstanzlichen Klagebegehren fest, eventualiter verlangte sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Der Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2020, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG-act. 7). \n 2. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (

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