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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 18.08.2020 ZK1 2020 22

18 agosto 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·738 parole·~4 min·3

Riassunto

Erbteilung (Ausgleichung, 2. Rechtsgang) | Erbrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 18. August 2020 \n ZK1 2020 22 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Kläger und Berufungsführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin D.________,   gegen   1. E.________, 2. F.________, 3. G.________, Beklagte und Berufungsgegner, Ziff. 1-3 vertreten durch Rechtsanwalt H.________, 4. I.________, bestehend aus den Beklagten 1-3, Beklagte und Berufungsgegnerin, \n vertreten durch J.________,  

\n \n \n betreffend

\n Erbteilung (Ausgleichung, 2. Rechtsgang)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2017, ZGO 2015 12);- \n hat die 1. Zivilkammer, \n   \n nachdem sich ergeben: \n A. A.________, B.________, C.________ (nachfolgend Kläger 1-3), E.________, F.________ und G.________ (nachfolgend Beklagte 1-3) sind die Kinder des am ________ verstorbenen L.________ (nachfolgend: Erblasser) und der am ________ verstorbenen O.________. Sie stehen in einem Erbschaftsstreit. \n Der Erblasser betrieb ursprünglich eine Garage unter der Einzelfirma „L.________“. Am 16. Dezember 1986 schloss er mit seinen beiden Söhnen R.________ und E.________ einen Gesellschaftsvertrag. Sie gründeten die Kollektivgesellschaft „P.________“. Die Gesellschaft bezweckte den „Betrieb der Garage an der K.________strasse“. Per 31. Dezember 1992 schied der Erblasser aus der Gesellschaft aus, und per 31. Dezember 1994 verliess auch A.________ die Gesellschaft. In der Folge führte E.________ den Betrieb im Rahmen einer Einzelfirma „S.________“ alleine weiter. \n Am 18. April 1995 verkaufte der Erblasser seinem Sohn E.________ zwei Grundstücke zum unbestritten gebliebenen Verkehrswert von Fr. 1‘595‘000.00. Den Kaufpreis hat der Käufer teils durch Schuldübernahme, teils durch Verrechnung mit dem Gegenwert eines eingeräumten Wohnrechts und schliesslich mit der Bezahlung der Differenz von Fr. 541‘500.00 in bar getilgt. Eine der übernommenen Schulden betraf ein von T.________, der Ehefrau von E.________, gewährtes Darlehen. \n Am 30. Mai 1995 überwies der Erblasser Fr. 100‘000.00 an die U.________ (Bank I), Fr. 93‘143.00 an die V.________ (Bank II), Fr. 95‘029.05 an die W.________ AG, Zug, und Fr. 96‘681.05 an die X.________ (Bank III), total Fr. 384‘853.10. Mit den letzten drei Zahlungen tilgte er drei in der Buchhaltung der Einzelfirma von E.________ geführte Kontokorrentkredite. \n B. Am 8. Oktober 2015 klagten A.________, B.________ und C.________ beim Bezirksgericht Schwyz auf Teilung des Nachlasses ihres Vaters. Dabei verlangten sie insbesondere die Ausgleichung von Fr. 484‘853.10 (Fr. 100‘000.00 Darlehen von T.________ und Fr. 384‘853.10 Überweisungen vom 30. Mai 1995), eventuell sei dieser Betrag der Herabsetzung zu unterstellen. \n Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 teilte das Bezirksgericht Schwyz den Nachlass, ohne die streitgegenständlichen Beträge auszugleichen oder herabzusetzen, und auferlegte den Klägern die Prozesskosten. Das Urteil lautete wie folgt: \n 1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von L.________, gest. ________, einen Nettowert von Fr. 21’813.00 aufweist. \n   \n 2. Es wird festgestellt, dass den Klägern 1-3 und den Beklagten 1-3 je ein Zwölftel (1/12) sowie der Erbengemeinschaft der O.________ sel. (Beklagte 4), bestehend aus den Beklagten 1-3, die Hälfte (1/2) des Nettonachlasses zukommt. \n   \n  Die Kläger 1-3 und die Beklagten 1-3 erhalten je Fr. 1’817.75 und die Erbengemeinschaft der O.________ sel. (Beklagte 4) erhält Fr. 10’906.50 aus dem Nettonachlass. \n   \n 3. Die übrigen Anträge der Kläger werden abgewiesen. \n   \n 4. Die Gerichtskosten von Fr. 7’750.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 7’500.00 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 250.00, werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt. \n   \n  Die Entscheidgebühr wird liquidiert, indem sie mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3’500.00 verrechnet wird. Die Gerichtskasse hat den Klägern je den Betrag von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten. \n   \n 5. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten 1-3 eine Parteientschädigung von Fr. 22’199.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. \n   \n 6.-7. [Rechtsmittel und Zustellung]. \n   \n C. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2017 erhoben die Kläger Berufung beim Kantonsgericht. Sie hielten an den erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren fest und fochten die erstinstanzliche Kostenregelung an. Mit Urteil vom 12. März 2019 (ZK1 2018 3) wies das Kantonsgericht die Berufung ab. \n D. Die Kläger wandten sich mit Eingabe vom 18. April 2019 ans Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. April 2020 gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2019 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht Schwyz zurück;- \n in Erwägung: \n 1. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (

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