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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.11.2020 ZK1 2019 38

17 novembre 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·1,060 parole·~5 min·7

Riassunto

Nichtigkeit/Ungültigkeit der Mitgliederversammlungsbeschlüsse vom 25.04.2017 (EGV-SZ 2020 A 2.1) | Übriges Zivilrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 17. November 2020 \n ZK1 2019 38 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Jörg Meister, Josef Reichlin lic. iur. Jeannette Soro und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________, 2. D.________, Kläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtigkeit/Ungültigkeit der Mitgliederversammlungsbeschlüsse vom 25. April 2017

\n \n \n \n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 4. September 2019, ZGO 2017 15);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Der Beklagte, A.________ mit Sitz in Brunnen, lngenbohl, wurde von H.________ sel. im Jahre 2007 gegründet und von ihm bis zu seinem Ableben (________ [Datum]) als Präsident geleitet. Am 5. Oktober 2010 wurden der Beklagte im Handelsregister des Kantons Schwyz sowie H.________ sel., I.________, J.________ und K.________ als Vorstandsmitglieder im Handelsregister eingetragen. I.________ amtet seit September 2010 als Aktuarin des Beklagten. Der im Handelsregister eingetragene Zweck des Beklagten besteht in der Förderung und Verbreitung der christlichen Kultur über das Fernsehen. Die Verbreitung des Fernsehprogramms erfolgt unentgeltlich, d.h. es werden keine Gebühren und dergleichen erhoben (angef. Urteil, E. 2 S. 9; Vi-KB 1). \n J.________ und K.________ verliessen den Beklagten im Februar 2011, womit dessen Vorstand nur noch aus H.________ sel. und I.________ bestand (angef. Urteil, E. 2 S. 9; Vi-KB 1). Im Eventualpunkt ist umstritten, ob die Kläger, C.________ (1) und D.________ (2), im Frühjahr 2011 als Vereinsmitglieder aufgenommen und am 5. April 2011 als Vereinsvorstände (ohne besondere Funktion) gewählt wurden (vgl. E. 7 hinten). Am 8. April 2011 wurden die Kläger als Mitglieder des Vorstands in das Handelsregister eingetragen (Vi-KB 1). L.________ trat per 4. Dezember 2013 aus diesem Verein aus. Am ________ verstarb H.________ sel. (angef. Urteil, E. 2 S. 10). \n a) Am 24. März 2017 fand eine Vorstandssitzung am Wohnort der Klägerin 1 statt, bei welcher nebst den Klägern auch M.________, I.________, N.________ und O.________ anwesend waren (angef. Urteil, E. 2 S. 10; \n Vi-KB 13). Nachdem die drei letzteren die Vorstandssitzung frühzeitig verlassen hatten, fällten die Kläger diverse Vorstandsbeschlüsse, unter anderem die Aufnahme von M.________ in den Verein, die Einschränkung der Zeichnungsberechtigung des Vorstands sowie die Einberufung einer Vereinsversammlung auf den 27. April 2017 (angef. Urteil, E. 2 S. 10). \n Am 6. April 2017 hielten die Kläger in Abwesenheit von I.________ eine weitere Vorstandssitzung zu zweit ab und fällten diverse Vorstandsbeschlüsse, insbesondere den Ausschluss von I.________ als Mitglied aus dem beklagten Verein sowie die Ernennung von P.________ zum Programmdirektor und Vorstandsmitglied (angef. Urteil, E. 2 S. 10; Vi-KB 5). Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. April 2017 befahl der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Beklagten, I.________ bis auf Weiteres als Vereinsmitglied zu berücksichtigen und verbot ihm vorsorglich, P.________ als Programmdirektor und Vorstandsmitglied zu berücksichtigen (Verfahren ZES 2017 240, BB 31). Er bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (angef. Urteil, S. 3 oben; Verfahren ZES 2017 240, BB 28 f.). \n Mit Eingaben vom 22. Juni 2017 erhob I.________ beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen den Beklagten mit den Rechtsbegehren, dass dessen sämtliche Beschlüsse vom 24. März 2017 und 6. April 2017 nichtig seien. Das Bezirksgericht Schwyz stellte im vereinigten Verfahren ZGO 2017 5 mit Urteil vom 28. Februar 2018 die Nichtigkeit sämtlicher Vorstandsbeschlüsse des Beklagten vom 24. März 2017 und 6. April 2017 gerichtlich fest (angef. Urteil, E. 2 S. 5 und 10; Vi-BB 40). \n b) Anlässlich der von I.________ am 5. April 2017 einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung vom 25. April 2017 beschlossen die anwesenden I.________ und N.________ namentlich die Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder sowie die Wahl bzw. Bestätigung von O.________ als Mitglied des Vorstands und von N.________ als Präsident (angef. Urteil, E. 2 S. 10; Vi-KB 3). Tags darauf wurden N.________ sowie O.________ im Handelsregister des beklagten Vereins eingetragen und die Kläger gelöscht (angef. Urteil, E. 2 S. 10; Vi-KB 3 und 4). Auf Gesuch von I.________ vom 8. Mai 2017 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 8. August 2017 das Handelsregister des Kantons Schwyz an, sämtliche Anmeldungen zur Änderung von bestehenden Handelsregistereinträgen oder allfälligen Neueintragungen in Bezug auf den Beklagten, welche nicht von den Vorstandsmitgliedern N.________, I.________ und O.________ beantragt werden, nicht einzutragen (angef. Urteil, S. 3 mit Verweis auf Verfahren ZES 2017 239, act. 9). \n c) Auf Gesuch der Kläger vom 8. Mai 2017 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz im Verfahren ZES 2017 240 tags darauf superprovisorische Anordnungen. In Ziffer 4 wies er das Handelsregister des Kantons Schwyz an, bis auf Weiteres keine Eintragungen bzw. Löschungen betreffend den Beklagten vorzunehmen. Am 12. Oktober 2017 erliess derselbe Richter den vorsorglichen Massnahmenentscheid, dessen Dispositiv-Ziffer 2 auf Gesuch des Beklagten mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 geändert wurde, sodass folgende vorsorgliche Anordnung gilt (angef. Urteil, S. 2 und 4 f.): \n 1. ln teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 6 wird dem Gesuchsgegner vorsorglich bis zum Entscheid im Hauptverfahren verboten, seine Rechtsform zu ändern, sich aufzulösen, Änderungen an den Statuten vorzunehmen, Vorstandsmitglieder zu wählen und abzuwählen, Mitglieder aufzunehmen, abzuwählen oder auszuschliessen, Reglemente zu erlassen sowie seinen Sitz zu verlegen. \n 2. ln teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 7 wird dem Gesuchsgegner vorsorglich bis zum Entscheid im Hauptverfahren verboten, Liegenschaften zu kaufen, zu verkaufen, Mietverträge zu kündigen, Geldtransfer zu veranlassen, soweit diese nicht das Tagesge-schäft des Vereins betreffen, sowie Vergleichs- und Kooperationsverhandlungen mit Drittparteien zu führen. \n 3.  Die Anweisung an das Handelsregister des Kantons Schwyz gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters vom 9. Mai 2017 wird bis zum Entscheid im Hauptverfahren aufrechterhalten. [... ] \n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz hiess mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 das Gesuch der Kläger vom 7. November 2017 um Vollstreckung der vom gleichen Richter mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 angeordneten vorsorglichen Massnahmen teilweise wie folgt gut (angef. Urteil, S. 5 mit Hinweis auf Verfahren ZES 2017 583): \n Für den Fall der Widerhandlung gegen die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Oktober 2017 Proz. ZES 2017 240 angeordneten Verbote wird den Organen des Gesuchsgegners die Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss

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